Das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) betrifft nicht nur Neubauten. Auch für Bestandsgebäude gelten klare energetische Anforderungen und Pflichten. Wer modernisiert, umbaut oder seine Heizung tauscht, muss zahlreiche Vorgaben beachten, kann aber gleichzeitig von attraktiven För­der­pro­gram­men profitieren. Erfahren Sie, was das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz für Bestandsgebäude vorschreibt, was Sie konkret umsetzen müssen und wo Aus­nah­me­re­ge­lun­gen greifen.

Dämmarbeiten an der Fassade eines Bestandsgebäudes zur Umsetzung der GEG-Pflichten.
Dämmarbeiten gehören zu den typischen Sa­nie­rungs­maß­nah­men, die sich für Bestandsgebäude aus dem GEG ergeben.
Das Wichtigste in Kürze
  • Sanierungen an der Gebäudehülle, An- oder Ausbauten oder Ei­gen­tü­mer­wech­sel sind typische Auslöser, bei denen die Pflicht zur energetischen Nachrüstung in Kraft tritt.
  • Unabhängig davon gelten zwingende Nach­rüst­pflich­ten für stark veraltete Bauteile wie bestimmte Heizkessel. Ausgenommen davon sind Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser, die vom Eigentümer selbst schon vor dem 1. Februar 2002 bewohnt wurden.
  • Bei energetischen Sanierungen müssen Sie klare Höchstwerte für den Wärmedurchgang (U-Werte) einhalten.
  • Maßnahmen können entfallen, wenn sie wirtschaftlich nicht zumutbar sind oder ein Gebäude unter Denkmalschutz steht.
  • Seit 2024 müssen neu installierte Heizungen zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen (gilt für Neubauten in Neubaugebieten); Über­gangs­fris­ten gelten für Bestandsgebäude abhängig von der kommunalen Wärmeplanung (bis spätestens 2028).
  • Bei Verstößen gegen die GEG-Anforderungen für Bestandsgebäude drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro und weitere Konsequenzen.

Heid Energieberatung
Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Das schreibt das GEG für Bestandsgebäude konkret vor

Das GEG definiert für Bestandsgebäude verschiedene Nachrüst- und Sa­nie­rungs­pflich­ten. Diese gelten in bestimmten Fällen, etwa wenn der Eigentümer eines Hauses wechselt, bestimmte Bauteile erneuert werden oder alte Heizungen nicht den Anforderungen entsprechen. Wir erklären kompakt und verständlich, wann Sie als Eigentümer aktiv werden müssen und wann nicht.

Wann greift das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz bei Be­stands­ge­bäu­den?

Eigentümer bestehender Gebäude sind nicht verpflichtet, ihr Haus durchgehend auf Neubau-Standard zu bringen. Das GEG schreibt für Bestandsgebäude klare Fälle vor, in denen ein energetisches Nachrüsten notwendig wird:

  • Änderungen an der Gebäudehülle: Stehen ohnehin Sa­nie­rungs­maß­nah­men an Außenbauteilen an, zum Beispiel der Austausch von Fenstern, die Dämmung der Fassade oder die Erneuerung des Dachs, müssen für diese Teilflächen die definierten U-Werte eingehalten werden. Ausnahme: Betreffen die Veränderungen nicht mehr als 10 Prozent der jeweiligen Bauteilgruppe, entfällt die Pflicht (§ 48 GEG).
  • An- oder Ausbauten: Erweiterungen des beheizten oder gekühlten Gebäudebereichs müssen entsprechend den GEG-Vorgaben ausgeführt werden. (§ 51 GEG)
  • Ei­gen­tü­mer­wech­sel: Nach Kauf treten Nach­rüst­pflich­ten in Kraft, die vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren umzusetzen sind.

GEG-Nach­rüst­pflich­ten für Bestandsgebäude

Einige Nach­rüst­pflich­ten greifen unabhängig von Sanierungen, Ausbauten oder Ei­gen­tü­mer­wech­seln. Sind bestimmte Bauteile stark veraltet, müssen sie ausgetauscht werden:

  • Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs (§ 47 Abs. 1 GEG), wenn der darüberliegende Dachraum unbeheizt und nicht gedämmt ist.
  • Dämmung von Heizungs- und Warm­was­ser­lei­tun­gen, sofern diese durch unbeheizte Räume wie Keller oder Nebenräume verlaufen (§ 71 Abs. 1 GEG).
  • Austausch von Heizkesseln: Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht betrieben werden (§ 72 GEG).
  • Hei­zungs­op­ti­mie­rung (§ 60b GEG): Unter bestimmten Voraussetzungen müssen ein hydraulischer Abgleich und andere Ef­fi­zi­enz­maß­nah­men an der Heizanlage umgesetzt werden.

Ausnahme: Ausgenommen von diesen Nach­rüst­pflich­ten sind selbstgenutzte Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser, wenn diese bereits vor dem 1. Februar 2002 vom Eigentümer bewohnt wurden.

U-Werte: Die Vorgaben gelten laut GEG im Bestand

Wenn Sie Bauteile der Gebäudehülle erneuern oder mehr als 10 Prozent einer Fläche sanieren, müssen Sie die im GEG festgelegten Höchstwerte für den Wärmedurchgang (U-Werte / Wär­me­durch­gangs­ko­ef­fi­zi­ent) zwingend einhalten. Diese maximalen U-Werte beziehen sich nur auf die betroffenen Flächen, also etwa das neue Fenster oder die gedämmte Dachfläche, nicht auf das gesamte Gebäude.

Die folgende Tabelle zeigt die derzeit gültigen U‑Werte laut Anlage 7 (zu § 48) GEG (Stand 2025):

Bauteil Maximaler U‑Wert in W/(m² K)
Außenwand 0,24
Fenster & Türen 1,30
Dach­flä­chen­fens­ter 1,40
Verglasungen (Sonderfall) 1,10
Steildach & Dachschrägen 0,24
Oberste Geschossdecke 0,24
Flachdach 0,20
Decke gegen unbeheizte Räume 0,50
Decke nach unten oder gegen Außenluft 0,24

Alternativ ist die Einhaltung per Gesamtnachweis über den Energiebedarf (§ 50 GEG) möglich.

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Gibt es Aus­nah­me­re­ge­lun­gen?

Ausnahmen bestätigen die Regel. So erlaubt auch das GEG bestimmte Abweichungen: Wenn die Umsetzung nicht wirtschaftlich vertretbar ist, können Pflichten entfallen. Genauer gesagt: Wenn die Maßnahmen sich über die übliche Nutzungsdauer nicht amortisieren. Allerdings müssen Sie anhand einer fachlich fundierten Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung nachweisen, dass das Kriterium der Un­wirt­schaft­lich­keit erfüllt ist.

Weitere Aus­nah­me­re­ge­lun­gen können gemäß § 105 GEG bei denk­mal­ge­schütz­ten Gebäuden greifen, beispielsweise wenn die Umsetzung der Maßnahmen die Substanz und das Er­schei­nungs­bild des Gebäudes verändern würde.

Heizungstausch in Be­stands­ge­bäu­den: Dazu verpflichtet das GEG

Das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz regelt für Bestandsgebäude im Detail, wann alte Heizsysteme ersetzt werden müssen und welche Anforderungen neue Anlagen erfüllen sollen.

  • Aus­tausch­pflicht (§ 72 GEG): Mit Öl oder Gas betriebene Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht weiter betrieben werden. Nie­der­tem­pe­ra­tur- und Brennwertkessel sind von dieser Regelung nicht betroffen.
  • 65-Prozent-Regel ab 2024: Wer mittelfristig eine neue Heizung einbaut, muss sicherstellen, dass diese mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt. Diese Pflicht gilt nicht sofort überall, sondern ist abhängig von der kommunalen Wärmeplanung. Je nach Größe der Gemeinde muss diese bis Mitte 2026 (mehr als 100.000 Einwohner) oder Mitte 2028 (weniger als 100.000 Einwohner) vorliegen.

Wichtig: Auch Dämmung, Fenster oder Dachflächen müssen bei Sanierungen die geltenden U-Werte einhalten. Damit ist die Heizung immer Teil eines Gesamtsystems, das aufeinander abgestimmt sein muss. Eine effiziente Heizung bei unzureichender Dämmung verfehlt die gewünschte Wirkung. Auf der anderen Seite senkt ein ganzheitlich gedachtes Konzept den Energiebedarf des Gebäudes insgesamt. Die U-Werte geben dabei eine Orientierung, um die neue Heizungsanlage stimmig zu dimensionieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass eine zu groß ausgelegte Heizung ineffizient arbeitet und zu hohe Energiekosten verursacht.

Eine moderne Heizung entfaltet ihr volles Potenzial nur dann, wenn auch die Gebäudehülle stimmt. Erst das Zusammenspiel von Dämmung, Fenstern und Heiztechnik sorgt dafür, dass sich die Investition in En­er­gie­ef­fi­zi­enz wirklich auszahlt.

Energieberater & Ing. André Heid M.Sc.
Wärmepumpe an Hauswand.
Die GEG-Novelle 2024 stellt neue Anforderungen an den Heizungswechsel.

GEG 2025 für Bestandsgebäude: Novelle 2024 & aktueller Stand

Die Novelle des Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­set­zes hat seit Januar 2024 spürbare Veränderungen gebracht, die nun Schritt für Schritt in der Praxis ankommen. Die neuen Anforderungen beziehen sich in erster Linie auf Heizungsanlagen, weshalb auch oft vom Heizungsgesetz die Rede ist. Hinzugekommen ist die bereits erwähnte 65-Prozent-Regel, gemäß der neue Heizungen nur eingebaut werden dürfen, wenn sie überwiegend erneuerbare Energien nutzen. Ab wann die Regelung greift, ist abhängig davon, ob eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Folgende Über­gangs­fris­ten gelten:

  • Großstädte (mehr als 100.000 Einwohner): Spätestens nach dem 30. Juni 2026 ist bei einem Heizungswechsel die 65-Prozent-Vorgabe verpflichtend.
  • Kleinstädte oder Kommunen (weniger als 100.000 Einwohner): Die GEG-Vorgaben für Bestandsgebäude sind erst spätestens nach dem 30. Juni 2028 verpflichtend.

Weitere Änderungen und detaillierte Informationen lesen Sie direkt in der GEG-Novelle von 2023.

Hinweis: In diesem Beitrag geben wir einen groben Überblick über die aktuellen Anforderungen aus dem Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz für Bestandsgebäude mit Stand 2025. Alle Ein­zel­re­ge­lun­gen, Ausnahmen und Details aus den Gesetzestexten können wir hier jedoch nicht abdecken. Damit Sie für Ihre individuelle Be­stands­im­mo­bi­lie bestens beraten sind und alle Aspekte des GEG berücksichtigen, empfehlen wir eine professionelle Energieberatung direkt vor Ort durch unsere Sach­ver­stän­di­gen. Lassen Sie sich gern in einem kostenlosen Erstgespräch unverbindlich beraten.

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Häufige Fragen zum GEG für Bestandsgebäude

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zu den Auswirkungen des Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­set­zes für Bestandsgebäude.

Muss ich meinen Heizkessel wirklich tauschen?

Wenn Ihr Heizkessel ein Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel und älter als 30 Jahre ist, greift die Aus­tausch­pflicht nach § 72 GEG. Ausgenommen sind selbstgenutzte Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser, wenn der Eigentümer dort bereits vor 2002 gewohnt hat. Bei einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel muss der neue Eigentümer die Aus­tausch­pflicht dann innerhalb von zwei Jahren umsetzen. Nie­der­tem­pe­ra­tur- und Brennwertkessel sowie sehr kleine oder sehr große Kessel sind nicht betroffen.

Gibt es Förderungen, um GEG-Maßnahmen für Bestandsgebäude umzusetzen?

Ja. Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (BAFA) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellen Förderungen in Form von finanziellen Zuschüssen und Krediten bereit. Förderfähig sind unter anderem neue Heizsysteme, Dämmmaßnahmen und erneuerbare Energien. Bei einigen För­der­pro­gram­men ist die Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Energieberater Voraussetzung.

Wie kann ich prüfen, ob meine Be­stands­im­mo­bi­lie vom GEG betroffen ist?

Am einfachsten mit einer qualifizierten Energieberatung für Wohngebäude oder einer Energieberatung für Gewerbebetriebe. Unsere zertifizierten Experten bewerten Gebäude im Detail, prüfen Nach­rüst­pflich­ten gemäß GEG und zeigen, ob eine Ausnahme durch Wirt­schaft­lich­keits­prü­fung möglich ist. So erhalten Sie Klarheit, bevor Sie investieren.

Was passiert bei einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel?

Die Pflichten aus dem GEG für Bestandsgebäude gehen automatisch auf den neuen Eigentümer über. Dieser hat in der Regel zwei Jahre Zeit, um Nach­rüst­pflich­ten wie Dämmung oder den Austausch alter Heizungen umzusetzen. Wer ein älteres Haus erwirbt, sollte diese Kosten deshalb unbedingt einplanen.

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung der Fristen?

Das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz sieht Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor, wenn Pflichten in Be­stands­ge­bäu­den nicht umgesetzt werden. Neben der finanziellen Strafe droht der Verlust von Fördermitteln. Außerdem kann ein Verstoß zu Problemen beim Verkauf oder der Vermietung der Immobilie führen, da ein gültiger Energieausweis gefordert wird.