Alte Heizungen haben zusehends ausgedient… zumindest dann, wenn sie unter die Austauschpflicht des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen. Seit 2024 gelten verschärfte Regeln, die viele Eigentümer verunsichern. Welche Heizsysteme müssen raus? Welche Fristen gelten? Und wann lohnt sich eine Beratung? In diesem Ratgeber erfahren Sie, was hinter den gesetzlichen Vorgaben steckt. So gewinnen Sie schnell Klarheit und können mit Weitblick entscheiden.
- Wichtige Anmerkung für 2026: Aktuell steht noch nicht genau fest, wie die Abschaffung des sogenannten Heizungsgesetzes auch die Verpflichtung zum Heizungstausch beeinflussen wird. Daher ist es möglich, dass sich die die Voraussetzungen mit Einführung des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes im Laufe des Jahres noch ändern können.
- Seit 2024 müssen neue Heizungen in der Regel mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Das gilt sofort für Neubauten in Neubaugebieten, ansonsten stufenweise ab 2026 (Großstädte) oder 2028 (kleinere Kommunen).
- Öl- und Gas-Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen raus. Ausnahmen gelten unter anderem für Brennwert- und Niedertemperaturkessel sowie für Eigentümer, die ihre Immobilie seit mindestens 2002 selbst bewohnen. Nach Eigentümerwechsel gibt es zwei Jahre Zeit zum Austausch.
- Der Gesetzgeber erlaubt zahlreiche alternative Heizungssysteme, die nicht (nur) auf fossile Brennstoffe setzen.
- Verbot: Neue reine Öl- oder Gasheizungen ohne erneuerbare Anteile sind nicht mehr zulässig.
- Für den Heizungstausch ist ein hoher Zuschuss möglich. Zusätzlich gibt es Förderprogramme für weitere Maßnahmen.
- Unzulässiger Weiterbetrieb riskiert Bußgelder, Stilllegung, verpasste Förderungen und am Ende höhere Kosten.
- Frühzeitige Planung (Heizlastberechnung, Förderantrag, Wärmeplanung) spart Kosten, sichert Förderungen und vermeidet Engpässe.
Hinweis zum aktuellen Rechtsstand (geplante Abschaffung des Heizungsgesetzes & Einführung des Gebäudemodernisierungsgesetzes):
Die gesetzlichen Vorgaben zum Heizungstausch stehen politisch weiter im Fokus. Für das Gebäudeenergiegesetz sind umfangreiche Änderungen angekündigt beziehungsweise im Gespräch. Welche Regelungen tatsächlich gelten, entscheidet jedoch erst das formelle Gesetzgebungsverfahren. Diese Seite gibt daher den aktuellen Rechtsstand nach bestem Wissen wieder und ordnet bereits diskutierte Entwicklungen ein.
Überblick: Was regelt das GEG beim Heizungstausch?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt seit Januar 2024 vor, dass neu eingebaute Heizungen in der Regel mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen. Diese sogenannte 65‑Prozent‑Regel betrifft vor allem Neubauten und gilt für Bestandsgebäude stufenweise, abhängig von der kommunalen Wärmeplanung.
Erlaubt sind z. B. Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasseanlagen oder hybride Systeme, die den Anteil an erneuerbaren Energien erfüllen. Fossile Heizsysteme können nur unter bestimmten Voraussetzungen weiter genutzt oder nachgerüstet werden, etwa wenn sie „H₂-ready“ sind, also jetzt oder in Zukunft auch mit Wasserstoff arbeiten können.
Mit der für 2026 geplanten Aktualisierung der gesetzlichen Vorgaben wird die 65-Prozent-Vorgabe wahrscheinlich abgeschafft. Ob sich darüber hinaus weitere Änderungen bezüglich eines bisher verpflichtenden Heizungstausches ergeben, steht noch nicht abschließend fest.
Wer ist vom im Gebäudeenergiegesetz geforderten Heizungstausch betroffen?
Viele Eigentümer sind unsicher, ob ihre Heizung unter die Austauschpflicht fällt. Die wichtigsten Regelungen lassen sich jedoch klar zusammenfassen.
Austauschpflicht nach 30 Jahren bei Öl- und Gasheizungen
- Das GEG schreibt vor (§ 72 GEG), dass Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen (Öl, Gas) betrieben werden und älter als 30 Jahre sind, grundsätzlich ausgetauscht werden müssen.
- Der Begriff „älter als 30 Jahre“ bezieht sich auf den Heizkessel, nicht auf einzelne Komponenten.
- Von der Austauschpflicht betroffen sind konkret Konstanttemperaturkessel. Niedertemperatur- oder Brennwertkessel sind von dieser Pflicht meist ausgenommen, auch Heizungen mit sehr kleiner (< 4 kW) oder sehr großer Leistung (> 400 kW) können ausgenommen sein.
Sonderregelung für Eigentümer, die seit 2002 im Gebäude wohnen
- Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 im Eigentum besitzt und dort selbst wohnt, ist von der generellen Austauschpflicht befreit, sofern das Heizsystem bereits zu diesem Zeitpunkt bestand.
- Diese Ausnahme gilt nur für die Dauer des Eigentums durch den bisherigen Eigentümer. Bei einem Eigentümerwechsel entfällt der Bestandsschutz, und die allgemeine 30-Jahre-Austauschpflicht gilt wieder.
Heizungstausch bei Eigentümerwechsel & Übergangsregelungen
- Bei einem Eigentümerwechsel muss der neue Eigentümer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen.
- Für Bestandsgebäude gelten Übergangsregelungen: Solange eine kommunale Wärmeplanung noch nicht verabschiedet ist, dürfen in manchen Fällen weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie H₂-ready sind oder andere Bedingungen erfüllen.
- Der Gesetzgeber sieht zudem Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen vor, um Eigentümer nicht abrupt zu überfordern.
Was passiert, wenn Sie keinen Heizungstausch nach GEG durchführen?
Wenn eine alte, austauschpflichtige Öl- oder Gasheizung weiterläuft, entsteht ein echtes Risiko: Der Betrieb solcher Heizungen ist nach Ablauf von 30 Jahren unzulässig. Das kann behördliche Anordnungen bis hin zur Stilllegung nach sich ziehen. Zudem drohen Bußgelder bei Verstößen gegen GEG-Pflichten.
Nichtstun kann sich auch finanziell rächen: Wer den fälligen Tausch verschleppt, verpasst Förderfenster und Klimaboni und riskiert, kurzfristig unter Zeitdruck und schlechteren Konditionen modernisieren zu müssen. Sinnvoll ist, die Planung früh anzustoßen – inklusive Heizlastberechnung und Einberechnung von Fördermitteln – statt erst zu reagieren, wenn die Anlage ausfällt.
Kommt es zum Defekt, sind nach aktuellem Stand Übergangsregelungen möglich: Reparaturen an legalen bestehenden Anlagen sind zulässig; bei einer irreparablen Heizung erlaubt der Gesetzgeber eine übergangsweise Weiter- oder Ersatzlösung mit fossiler Technik, allerdings nur zeitlich befristet auf drei Jahre. Mit den geplanten Gesetzesänderungen 2026 soll auch der dauerhafte Einbau einer neuen, mit fossilen Brennstoffen betriebenen Gas- oder Ölheizung wieder möglich werden. Auch die Abhängigkeit von und die Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung soll reduziert werden.
Welche Systeme sind für einen GEG-kompatiblen Heizungstausch erlaubt?
Für einen Heizungstausch nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind primär Heizsysteme erlaubt, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen, wobei je nach Gebäudetyp und regionaler Wärmeplanung unterschiedliche Übergangsfristen und Auflagen gelten. Dabei gilt: Das Gesetz schreibt nicht ein bestimmtes System vor, sondern ist technologieoffen gestaltet.
Erlaubte Heizsysteme laut GEG sind:
- Wärmepumpen
- Biomasseheizung (z. B. Pelletheizung)
- Solarthermie (vor allem als Ergänzung)
- Fernwärme (sofern der Versorger den 65-Prozent-Anteil erneuerbarer Energien sicherstellt)
- Hybridheizung (Kombination aus fossilen/Biogas und erneuerbaren Energien)
- H₂-ready-Gasheizung (wasserstoffkompatibel, mit Umrüstoption, sofern die kommunale Wärmeplanung Wasserstoffnetze vorsieht)
- Stromdirektheizung (empfohlen nur für gut gedämmte Gebäude oder Einzelräume)
Nicht mehr erlaubt sind dagegen bislang:
- Klassische neue Öl- und Gasheizungen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen laufen
- Reine Gasheizungen (reiner fossiler Betrieb ohne Biogas oder H₂-fähigkeit)
Mit der Gesetzesänderung 2026 sollen auch neue Öl- und Gasheizungen wieder eingebaut werden können.
Für den rentablen Heizungstausch nach GEG: unbedingt Förderungen nutzen
Damit sich der Heizungstausch (schneller) lohnt, können Sie sich über den KfW-Zuschuss 458 für Privatpersonen bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten zurückholen (bei maximal 30.000 Euro förderfähigen Kosten pro Wohneinheit, Stand: Oktober 2025). Über einen Effizienz-Bonus kann es bei Erfüllung der Kriterien weitere 5 Prozent geben.
Das sind die verschiedenen Komponenten der Förderung:
| Förderkomponente | Höhe | Bedingungen |
| Grundförderung | 30 Prozent | Für alle förderfähigen Heizungen und Anschlüsse |
| Klimageschwindigkeits-Bonus | 20 Prozent | Austausch von Öl-, Gasetagenheizung oder Nachtspeicher (mind. 20 Jahre alt) |
| Einkommens-Bonus | 30 Prozent | Selbstnutzende Eigentümer mit max. 40.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen |
| Effizienz-Bonus (bei Wärmepumpen) | 5 Prozent | Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder Erd-/Grundwasser-Nutzung |
Zusätzlich zur Heizungsförderung stehen noch weitere Arbeiten an? Für diesen Fall haben Sie die Möglichkeit, einen Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro bei der KfW zu beantragen. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan fördert das BAFA außerdem Einzelmaßnahmen wie Dämmung oder Fenster.
Wichtige Voraussetzungen: Sie müssen Eigentümer einer bestehenden Immobilie in Deutschland sein und alle Anträge vor Vorhabenbeginn stellen. Dafür brauchen Sie einen abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung zur Förderzusage.
Das Heizungsgesetz zwingt die wenigsten Menschen über Nacht zu einem Heizungswechsel. Es eröffnet aber die Möglichkeit, jetzt auf zukunftsfähige Technik umzusteigen und Förderungen mitzunehmen.
Energieberater & Ing. Cyran Heid M.Sc.
Checkliste: Bin ich vom Heizungstausch nach GEG betroffen?
Anhand verschiedener Szenarien können Sie für sich selbst bestimmen, ob Sie lauf Gebäudeenergiegesetz einen Heizungstausch vornehmen müssen.
1. Art der Heizung
- Die Heizung wird mit Öl oder Gas betrieben.
- Es handelt sich um einen Standard- bzw. Konstanttemperaturkessel (nicht Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik).
- Der Heizkessel ist älter als 30 Jahre – das Alter bezieht sich auf den Kessel selbst, nicht auf die gesamte Anlage.
Ergebnis: Wenn alle drei Punkte zutreffen, besteht bislang eine Austauschpflicht nach § 72 GEG.
2. Eigentumsverhältnisse
- Sie wohnen selbst im Ein- oder Zweifamilienhaus.
- Sie besaßen die Immobilie bereits vor dem 1. Februar 2002.
Ergebnis: Sie sind von der Austauschpflicht befreit, solange kein Eigentümerwechsel erfolgt.
3. Heizungstyp und Zukunftsfähigkeit
- Ihre Heizung ist H₂-ready, also technisch auf den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet.
- Sie nutzen bereits erneuerbare Energien wie Wärmepumpe, Solarthermie oder Biomasse.
- Sie sind an ein Fernwärmenetz angeschlossen oder planen den Anschluss.
Ergebnis: Sie erfüllen die 65-Prozent-Vorgabe bereits jetzt oder in absehbarer Zeit.
4. Ausnahmen
- Ihr Gebäude ist denkmalgeschützt oder technisch schwer umrüstbar.
- Ihre Heizungsanlage hat weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW Leistung.
Ergebnis: In diesen Fällen kann eine Ausnahme von der Austauschpflicht bestehen.
5. Defekt oder Havarie der alten Heizung
- Ist die alte Heizung defekt oder irreparabel, darf als Übergangslösung für maximal drei Jahre eine fossile Ersatzheizung eingebaut werden.
- Spätestens zum Ablauf dieser Frist muss bislang ein System mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie installiert werden, diese Vorgabe soll mit der Gesetzesänderung 2026 wegfallen.
Ergebnis: Benötigen Sie mehr Zeit, um sich für eine zukunftssichere Heizung zu entscheiden, können Sie zunächst eine Übergangslösung nutzen. Allerdings sollten Sie nicht zu lange warten.
Fazit zum Heizungstausch
Wer über einen Austausch der Heizung nachdenkt, sollte die aktuellen Förderbedingungen gezielt nutzen. Denn aktuell gibt es hohe Zuschüsse, die den Umstieg in der Endabrechnung deutlich günstiger machen.
Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die Wirtschaftlichkeit verschiedener Heizsysteme und die individuellen Immobilienziele in die Entscheidung einzubeziehen. Besonders wichtig ist, die Förderung rechtzeitig zu beantragen und alle Nachweise vollumfänglich zu erbringen, um Verzögerungen und Regressrisiken zu vermeiden. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.
Das sind Ihre Vorteile, wenn Sie sich zeitnah für einen Heizungstausch entscheiden:
- Die Vielfalt der erlaubten Heizsysteme eröffnet passgenaue Lösungen für unterschiedliche Gebäudetypen.
- Eigentümer werden durch attraktive Förderungen aktiv beim Umstieg entlastet.
- Beratung durch qualifizierte Energieeffizienz-Experten sorgt für Sicherheit und eine objektive Bewertung der Sanierungsoptionen.
- Aufgrund langfristig steigender CO₂-Kosten sowie kommender gesetzlicher Restriktionen in den nächsten zwei Dekaden lohnt sich der Heizungstausch oft schon vor Eintritt einer Pflicht.
Häufige Fragen zum Heizungstausch nach GEG
In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zum GEG-konformen Heizungstausch und seinen Anforderungen.
Muss ich meine funktionierende Heizung sofort austauschen?
Nein, ein sofortiger Austausch ist nicht vorgesehen. Diese Pflicht greift nur bei alten Standard- beziehungsweise Konsttanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind, oder beim Eigentümerwechsel (mit entsprechender Frist von zwei Jahren). Trotzdem kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, frühzeitig zu modernisieren, um Förderungen optimal zu nutzen und steigende Energiekosten zu vermeiden.
Kann ich meine alte Heizung reparieren, wenn sie kaputtgeht?
Ja, Reparaturen an alten Heizungen sind weiterhin erlaubt.
Was bedeutet „H₂-ready“ bei Gasheizungen konkret?
H₂-ready heißt, dass ein Gerät technisch für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet ist. In der Praxis bedeutet das: Es läuft zunächst mit Erdgas, muss aber so gebaut sein, dass es in den kommenden Jahren auf Wasserstoff umgestellt werden kann. Wichtig ist, dass dies vom Hersteller verbindlich zugesichert ist.
Gibt es Fälle, in denen ich gar nichts machen muss?
Ja, zum Beispiel wenn Sie seit 2002 selbst in Ihrem Einfamilienhaus wohnen. In diesem Fall sind Sie von der Pflicht zum Heizungstausch befreit, bis zu einem Eigentümerwechsel oder einer Havarie der alten Heizung. Auch denkmalgeschützte Gebäude können von einigen Anforderungen ausgenommen sein.
Wie kann ich sicherstellen, dass sich eine neue Heizung auch wirklich lohnt?
Eine Heizlastberechnung und ein individueller Sanierungsfahrplan liefern Ihnen belastbare Zahlen zu Einsparpotenzialen und sinnvollen Maßnahmen. So vermeiden Sie Fehlentscheidungen und sichern sich gleichzeitig höhere Förderquoten.
Welche Förderungen für den Heizungstausch gibt es aktuell und wie hoch sind sie?
Fördermittel gibt es für den Heizungstausch primär von der KfW. Je nach Maßnahme können bis zu 70 Prozent der Investitionskosten übernommen werden, kombiniert mit möglichen Boni (z. B. im Rahmen eines Sanierungsfahrplans). Eine genaue Abklärung für den aktuellen Zeitpunkt lohnt sich, da die Programme regelmäßig angepasst werden.
Ich plane ohnehin eine größere Sanierung. Wie passt der Heizungstausch dazu?
Das GEG fordert, dass bei umfassenden Modernisierungen die Heizungsvorgaben berücksichtigt werden. Gleichzeitig ist es wirtschaftlich sinnvoll, Heizung und Dämmmaßnahmen aufeinander abzustimmen. Hier hilft eine energetische Baubegleitung, die die einzelnen Schritte koordiniert und aufeinander abstimmt.
Wie viel Vorlaufzeit für den Heizungstausch sollte ich einplanen?
Handwerkerkapazitäten und Lieferzeiten können lang sein. Planen Sie mindestens ein halbes Jahr Vorlauf ein, besser noch mehr. Das ist besonders wichtig, wenn Sie das Haus als Eigentum übernommen haben und die Heizung innerhalb von zwei Jahren verpflichtend austauschen müssen! Hier ist nämlich nicht der Stand der Planung oder Antragstellung am Stichtag entscheidend, sondern die tatsächliche Inbetriebnahme der neuen Heizung.