Mit der Umstellung auf das Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG) hat sich beim Thema Heizungstausch (mal wieder) sehr viel grundlegend geändert. Die 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien ist weggefallen, die Aus­tausch­pflicht für alte Heizkessel ebenfalls. An ihre Stelle treten diverse alte und neue Optionen für den Einbau einer neuen Heizung in Neu- und Bestandsbauten. Welche Regeln jetzt gelten und wann sich ein Tausch noch lohnen kann, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Boiler für eine Pelletheizung
Das GModG lässt Ihnen beim Heizungstausch die Wahl als das GEG zuvor. Auch eine Pelletheizung wie diese gehört zu den möglichen Alternativen.
Das Wichtigste in Kürze zum Heizungstausch nach GModG
  • Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG).
  • Über vier Millionen Heizungsanlagen in Deutschland sind mindestens 30 Jahre alt (Quelle: BDH). Damit bestehen weiterhin signifikante Potenziale für neue Heizungsanlagen.
  • Die Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, ist entfallen. Die §§ 71 bis 73 GEG wurden ersatzlos gestrichen. Auch das Betriebsverbot für Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel nach 30 Jahren (§ 72 GEG) gibt es nicht mehr. Ein alter Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel darf weiterlaufen.
  • Beim Ersatz einer Heizung wählen Sie frei aus zehn Optionen (§ 42 GModG). Auch eine neue Gas- oder Ölheizung ist wieder zulässig.
  • Neu ist eine Brennstoffquote: Gas-, Heizöl- und Flüs­sig­gas­hei­zun­gen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden, müssen ab 2029 einen Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe nutzen (§ 43 GModG).
  • Die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung ist entfallen. Wann Ihre Kommune ihre Planung vorlegt, hat für Ihre Pflichten keine Bedeutung mehr.
  • Die KfW-Hei­zungs­för­de­rung (Programm 458) läuft weiter, aber neue fossile Gas- und Ölheizungen werden nicht gefördert.
  • Wirtschaftlich bleibt der Tausch oft sinnvoll: CO₂-Kosten, Brennstoffquote und abschmelzende Förderboni sprechen für frühzeitiges Handeln.
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Heid Energieberatung
Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Überblick: Was regelt das GEG beim Heizungstausch?

Das Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG) ist die zentrale Rechtsgrundlage für energetische Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Seit dem 29. Juli 2026 trägt es diesen Namen, zuvor hieß es Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG). Es handelt sich also nicht um ein neues Gesetz, sondern um das umbenannte und in Teilen erheblich geänderte GEG.

Für den Heizungstausch hat der Gesetzgeber die Logik umgedreht. Bis Juli 2026 knüpfte das Gesetz an die Anlage an: Eine neu eingebaute Heizung musste mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Diese Vorgabe ist ersatzlos entfallen. Maßgeblich ist jetzt der Brennstoff. Wer sich für eine Gas-, Heizöl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung entscheidet, muss ab 2029 einen wachsenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe einsetzen (§ 43 GModG).

Die Vorschriften zur Wärmeversorgung stehen jetzt gebündelt in Teil 3 Abschnitt 3 des Gesetzes („Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“), also in den §§ 42 bis 46 GModG. Der frühere Unterabschnitt mit den §§ 71 bis 73 GEG, im öffentlichen Sprachgebrauch das „Heizungsgesetz“, existiert nicht mehr.

Was hat sich mit dem GModG beim Heizungstausch geändert?

Die kurze Antwort lautet: Eine gesetzliche Pflicht, eine funktionierende Heizung auszutauschen, gibt es nicht mehr. Hier die wichtigsten Konstellationen im Einzelnen.

Die Aus­tausch­pflicht nach 30 Jahren ist entfallen

  • § 72 GEG untersagte bislang den Betrieb von Öl- und Gasheizkesseln, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden oder älter als 30 Jahre sind. Diese Vorschrift wurde ersatzlos gestrichen.
  • Damit ist auch die Unterscheidung zwischen Kon­stant­tem­pe­ra­tur-, Nie­der­tem­pe­ra­tur- und Brenn­wert­kes­seln für das GModG ohne Bedeutung.
  • Ebenfalls weggefallen ist das Betriebsverbot für fossile Brennstoffe ab dem 31. Dezember 2044 (§ 72 Absatz 4 GEG).
  • Unberührt bleiben andere Regelwerke. Die Verordnung über kleine und mittlere Feue­rungs­an­la­gen (1. BImSchV) stellt weiterhin Anforderungen an Feue­rungs­an­la­gen, und Ihr be­voll­mäch­tig­ter Be­zirks­schorn­stein­fe­ger prüft diese im Rahmen der Feu­er­stät­ten­schau. Auch Anschluss- und Be­nut­zungs­zwän­ge Ihrer Kommune gelten weiter.

Ergebnis: Ein alter Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel darf weiterlaufen, solange er technisch und im­mis­si­ons­schutz­recht­lich in Ordnung ist. Wirtschaftlich ist das langfristig allerdings selten die beste Lösung – dazu weiter unten mehr.

Heizungstausch beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel: Was jetzt noch gilt

Die bekannte Sa­nie­rungs­pflicht für bestimmte Komponenten innerhalb einer Zweijahresfrist nach einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel gibt es weiterhin. Sie betrifft aber nicht mehr die Heizung, sondern ausschließlich zwei Dämmpflichten:

  • Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs bei unbeheiztem Dachraum (§ 35 GModG).
  • Dämmung von Wär­me­ver­tei­lungs- und Warm­was­ser­lei­tun­gen in unbeheizten Räumen (§ 69 GModG).

Die Sonderregel für Eigentümer, die ihr Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­haus bereits am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, ist erhalten geblieben . Auch sie bezieht sich nur noch auf die Dämmpflichten.

Wann ein Heizungstausch trotzdem anstehen kann

Auch ohne gesetzliche Pflicht gibt es drei typische Auslöser:

  • Wirtschaftliche Gründe. Die CO₂-Bepreisung für Wärme und Verkehr geht 2027 in den europäischen Emissionshandel (ETS 2) über, der Preis bildet sich dann am Markt. Hinzu kommen die Brennstoffquote ab 2029, die fossile Brennstoffe voraussichtlich teurer machen werden, und die sinkende Förderboni.
  • Havarie oder irreparabler Defekt. Reparaturen sind zwar uneingeschränkt zulässig, ist die Anlage nicht mehr (wirtschaftlich sinnvoll) instand zu setzen, brauchen Sie eine sinnvolle Alternative.
  • Ohnehin geplante Sanierung. Wer Fassade, Dach oder Fenster erneuert, senkt die Heizlast. Eine anschließend zu groß dimensionierte Heizung kostet dauerhaft Geld. Eine Heiz­last­be­rech­nung kann Ihnen zeigen, ob Ihre Heizung auch weiterhin richtig dimensioniert ist oder ob sich ein Tausch lohnt.

Zehn Optionen beim Heizungsersatz nach § 42 GModG

Ersetzen Sie eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz, können Sie frei aus zehn Optionen wählen. Kombinationen sind ausdrücklich zulässig. Das Gesetz bleibt damit tech­no­lo­gie­of­fen, verzichtet aber auf eine pauschale Mindestquote erneuerbarer Energien.

  • Gas-, Heizöl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung (mit Brennstoffquote nach § 43 GModG)
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  • Solarthermische Anlage
  • Heizungsanlage für Biomasse oder Wasserstoff – grün, blau, orange oder türkis, einschließlich daraus hergestellter Derivate
  • Wärmepumpen-Hybridheizung aus Wärmepumpe und Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Bio­mas­se­feue­rung
  • Solarthermie-Hybridheizung aus so­lar­ther­mi­scher Anlage und Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Bio­mas­se­feue­rung
  • Hocheffiziente KWK-Anlage, ge­bäu­de­inte­griert oder gebäudenah und netzintegriert
  • Strom­di­rekt­hei­zung
  • Haus­über­ga­be­sta­ti­on zum Anschluss an ein Wärmenetz
  • Andere innovative Heizungslösung

Nicht mehr zutreffend: Die früher verbreitete Aussage, neue reine Öl- und Gasheizungen seien unzulässig, gilt seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr. Ebenso ohne Bedeutung ist die Frage, ob Ihre Kommune bereits eine Wärmeplanung vorgelegt hat. Das Wär­me­pla­nungs­ge­setz bleibt bestehen, liefert Ihnen aber nur noch eine Pla­nungs­in­for­ma­ti­on und keinen Pflichtauslöser.

Je nach gewählter Option greifen die §§ 43 bis 46 GModG mit weiteren Anforderungen:

  • Solarthermie (§ 44): Bei flüssigen Wärmeträgern müssen die Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, solange keine CE-Kennzeichnung zwingend vorgeschrieben ist.
  • Feste Biomasse (§ 45): Die Nutzung muss in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder in einem Biomassekessel erfolgen. Zulässig sind nur bestimmte Brennstoffe nach der 1. BImSchV, etwa naturbelassenes Stückholz, Pellets oder Hackschnitzel.
  • Strom­di­rekt­hei­zung (§ 46): Der Einbau in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen ist nur zulässig, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Ausgenommen sind Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen Sie eine selbst bewohnen, sowie der Austausch einer bestehenden Einzelraum-Strom­di­rekt­hei­zung.
  • Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Absatz 5): Die Brennstoffquote gilt als erfüllt, wenn die Wärmepumpe im Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Leistung des Spit­zen­las­ter­zeu­gers erbringt, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent.
  • Biomasse-Hybridheizung (§ 45 Absatz 2): Wird feste Biomasse mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüs­sig­gas­feue­rung kombiniert, gilt die Brennstoffquote durch die Nutzung der Biomasse als erfüllt.

Brennstoffquote nach § 43 GModG: Das gilt für Gas, Heizöl und Flüssiggas

Bauen Sie nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung neu in ein bestehendes Gebäude ein, müssen Sie ab 2029 einen Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe nutzen:

Ab Mindestanteil an der be­reit­ge­stell­ten Wärme
1. Januar 2029 10 Prozent
1. Januar 2030 15 Prozent
1. Januar 2035 30 Prozent
1. Januar 2040 60 Prozent

Quelle: § 43 Absatz 1 GModG

Anrechenbar sind: Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate. Für Biomethan und biogenes Flüssiggas gelten die zusätzlichen Anforderungen des § 22 GModG.

Alternative Wege, die Brennstoffquote zu erfüllen

  • Solarthermische Anlage (§ 43 Absatz 3): Im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2034 gilt die Pflicht als erfüllt, wenn Sie mindestens 0,04 Quadratmeter Aperturfläche (Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen) beziehungsweise mindestens 0,03 Quadratmeter (mehr als zwei Wohnungen) je Quadratmeter Nutzfläche installieren.
  • Nachweis bei Solarthermie: Soll über die genannten Aperturflächen hinaus ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Quote angerechnet werden, ist ein Nachweis durch eine fachkundige Person nach § 88 GModG oder eine Un­ter­neh­mer­erklä­rung erforderlich (§ 43 Absatz 3 Satz 3 GModG).
  • Lüftungsanlage mit Wär­me­rück­ge­win­nung (§ 43 Absatz 4): Möglich, wenn der Wär­me­rück­ge­win­nungs­grad mindestens 73 Prozent erreicht, die Leistungszahl aus dem Verhältnis der mittels Wär­me­rück­ge­win­nung genutzten Wärme zum Stromeinsatz mindestens 10 beträgt und die Anlage die gesamte Gebäudefläche versorgt.

Sonderfall Havarie

Fällt Ihre Heizung irreparabel aus und bauen Sie zwischen dem 1. Januar 2028 und dem 31. Dezember 2028 eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung ein, greift die Quote erst zwölf Monate nach dem Einbau. Bei einem irreparablen Ausfall ab dem 1. Januar 2029 gilt eine zum Zeitpunkt des Ausfalls bestehende Quote für zwölf Monate ab Einbau fort. Danach greift die dann geltende Stufe. Sind Sie nicht selbst Betreiber der Anlage, trifft die Pflicht den Betreiber (§ 43 Absatz 6 GModG).

Ausblick: die angekündigte Grüngas- und Grünheizölquote

Nach § 42a GModG will die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz vorlegen, das die In­ver­kehr­brin­ger von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, die für die Gebäudewärme bestimmten Brennstoffe bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Das ist angekündigtes, noch nicht geltendes Recht. Für Sie als Eigentümer ist es dennoch relevant, weil es die künftigen Brenn­stoff­kos­ten beeinflussen dürfte.

Für den rentablen Heizungstausch nach GEG: unbedingt Förderungen nutzen

Damit sich der Heizungstausch (schneller) lohnt, können Sie sich über den KfW-Zuschuss 458 für Privatpersonen einen hohen Teil der förderfähigen Kosten zurückholen.

Das sind die verschiedenen Komponenten der Förderung:

För­der­kom­po­nen­te Höhe Bedingungen
Grund­för­de­rung 30 Prozent Für alle förder­fähigen Hei­zungen und An­schlüsse
Klima­ge­schwin­dig­keits-Bonus 16 Prozent Selbstnutzende Eigentümer beim Austausch funk­ti­ons­tüch­ti­ger Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nacht­spei­cher­hei­zun­gen unabhängig vom Alter sowie von Gas- und Bio­mas­se­hei­zun­gen ab 20 Jahren. Sinkt ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte, ab 1. August 2028 entfällt er.
Ein­kommens-Bonus 40, 30 oder 10 Prozent Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haus­halts­jah­res­ein­kom­men bis 30.000 Euro (40 Prozent), bis 40.000 Euro (30 Prozent) oder bis 50.000 Euro (10 Prozent). Mit mindestens einem Kind im Haushalt steigt die Be­mes­sungs­gren­ze einmalig um 10.000 Euro.

Quelle: KfW-Merkblatt Zuschuss 458 „BEG Hei­zungs­för­de­rung für Privatpersonen – Wohngebäude“, Stand 07/2026, gültig ab 21.07.2026

Der Effizienz-Bonus für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel ist mit der Reform entfallen. Ebenso der frühere Emis­si­ons­min­de­rungs­zu­schlag für Biomasseanlagen.

  • Obergrenze: 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haus­halts­jah­res­ein­kom­men bis 30.000 Euro (mit Fa­mi­li­en­zu­schlag bis 40.000 Euro) sind bis zu 80 Prozent möglich.
  • För­der­höchst­be­trag: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten. Der Betrag für die erste Wohneinheit sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro.

Weitere Bausteine neben der Hei­zungs­för­de­rung

  • BAFA-Zuschuss für Einzelmaßnahmen: Dämmung, Fenster, Türen, Lüftung und Hei­zungs­op­ti­mie­rung werden mit 15 Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst. Der Bonus von 5 Prozent für einen individuellen Sa­nie­rungs­fahr­plan wird seit dem 21. Juli 2026 erst ab einem förderfähigen In­ves­ti­ti­ons­vo­lu­men von 30.000 Euro gewährt – und nur auf den darüber liegenden Betrag.
  • Er­gän­zungs­kre­dit der KfW (358/359): bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit, kombinierbar mit dem Zuschuss.
  • Provisorische Heiztechnik: Bei einem Heizungsdefekt sind die Mietkosten für eine Übergangslösung bis zum Einbau der geförderten Anlage für höchstens ein Jahr förderfähig.

Wichtige Voraussetzungen: Sie müssen Eigentümer einer bestehenden Immobilie in Deutschland sein, deren Bauantrag mindestens fünf Jahre zurückliegt. Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen; dafür brauchen Sie eine Bestätigung zum Antrag (BzA) und einen Liefer- oder Leis­tungs­ver­trag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung. Eine Kumulierung mit dem Steuerbonus nach § 35c EStG ist für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen. Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht.

herr-heid-zitat

Der Gesetzgeber zwingt Sie nicht mehr zum Heizungstausch. Damit ist die Entscheidung keine Rechtsfrage mehr, sondern eine Wirt­schaft­lich­keits­fra­ge – und die sollten Sie durchrechnen, bevor die Förderboni zu stark sinken.

Energieberater & Ing. André Heid M.Sc.

Checkliste: Lohnt sich der Heizungstausch für mich?

Da die gesetzliche Be­trof­fen­heits­prü­fung entfallen ist, geht es jetzt um Ihre individuelle Situation. Anhand der folgenden fünf Punkte können Sie sich selbst eine erste Einschätzung verschaffen.

1. Zustand und Technik der Anlage

  • Ihre Heizung ist älter als 20 Jahre oder es handelt sich um einen Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel.
  • Reparaturen häufen sich oder Ersatzteile sind schwer zu beschaffen.
  • Der Schorn­stein­fe­ger hat Abgasverluste oder Wartungsmängel beanstandet.

Ergebnis: Es besteht keine Aus­tausch­pflicht, wohl aber ein Ausfallrisiko. Wer erst bei der Havarie handelt, entscheidet unter Zeitdruck und verliert durch zeitlich gestaffelte Prozentsätze potenzielle Fördermittel.

2. Ihre Pläne mit der Immobilie

  • Sie wollen die Immobilie langfristig selbst nutzen.
  • Sie planen ohnehin Maßnahmen an Dach, Fassade oder Fenstern.
  • Sie haben die Immobilie vor Kurzem übernommen.

Ergebnis: Bei geplanten Sanierungen sollten Sie Reihenfolge und Dimensionierung abstimmen. Nach einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel prüfen Sie zusätzlich die beiden Dämmpflichten mit Zweijahresfrist (§§ 35 und 69 GModG).

3. Sie erwägen eine Gas-, Heizöl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung

  • Ihnen ist bewusst, dass ab 2029 die Brennstoffquote greift und bis 2040 auf 60 Prozent steigt.
  • Sie können abschätzen, ob die zu erwartenden Preis­stei­ge­run­gen in Ihrem Budget liegen – oder Sie planen eine Alternative zur Erfüllung (Solarthermie, Lüftung mit Wär­me­rück­ge­win­nung, Hybridlösung).
  • Ihnen ist bewusst, dass rein fossile Heizungen nicht gefördert werden.

Ergebnis: Rechtlich zulässig, wirtschaftlich mit einem offenen Kostenrisiko verbunden. Eine Voll­kos­ten­rech­nung über 15 bis 20 Jahre ist hier zwingend.

4. Sie erwägen Wärmepumpe, Biomasse oder Wärmenetz

  • Die Vor­lauf­tem­pe­ra­tur Ihres Heizsystems liegt unter 55 Grad Celsius oder lässt sich durch größere Heizflächen senken.
  • Eine Heiz­last­be­rech­nung liegt vor oder ist beauftragt.
  • Sie erfüllen die Voraussetzungen für Kli­ma­ge­schwin­dig­keits- oder Einkommensbonus.

Ergebnis: Hier ist die Förderquote am höchsten. Beantragen Sie vor Vorhabenbeginn und möglichst vor dem nächsten Ab­sen­kungs­stich­tag.

5. Defekt oder Havarie der alten Heizung

  • Reparaturen sind unbegrenzt zulässig – eine Dreijahresfrist wie früher gibt es nicht mehr.
  • Bei irreparablem Ausfall dürfen Sie sofort und dauerhaft eine Gas-, Heizöl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung einbauen.
  • Die Miete einer provisorischen Heiztechnik ist über den KfW-Zuschuss 458 für bis zu ein Jahr förderfähig.

Ergebnis: Benötigen Sie mehr Zeit, um sich für eine zukunftssichere Heizung zu entscheiden, können Sie zunächst eine Übergangslösung nutzen. Allerdings sollten Sie nicht zu lange warten.

Fazit zum Heizungstausch nach GModG

Für viele Eigentümer ist die Novelle 2026 zunächst eine Entlastung. Die 65-Prozent-Pflicht und das Betriebsverbot für alte Heizkessel sind weg, die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung ebenfalls. Wer eine funktionierende Heizung hat, muss rein rechtlich gesehen nichts tun.

Ein Freibrief ist das nicht. Der Gesetzgeber hat die Be­rech­nungs­grund­la­ge verlagert: weg von der gesetzlichen Frist, hin zu Brenn­stoff­kos­ten, CO₂-Preis und Brennstoffquote. Wer sich heute für eine Gas- oder Ölheizung entscheidet, übernimmt damit ein Kostenrisiko, das sich noch nicht beziffern lässt. Die Wahl ist also stärker eine Wirt­schaft­lich­keits- als eine Rechtsfrage geworden.

Das sind Ihre Vorteile, wenn Sie den Heizungstausch jetzt angehen:

  • Die Wahlfreiheit aus zehn Optionen eröffnet passgenaue Lösungen für un­ter­schied­li­che Gebäudetypen.
  • Die Förderquoten sind jetzt noch am höchsten – Kli­ma­ge­schwin­dig­keits­bo­nus und För­der­höchst­be­trag sinken ab Februar 2027 halbjährlich.
  • Sie entgehen der Brennstoffquote ab 2029, wenn Sie auf eine nicht brenn­stoff­ge­bun­de­ne Lösung umsteigen.
  • Eine Beratung durch qualifizierte En­er­gie­ef­fi­zi­enz-Experten sorgt für eine objektive Bewertung der Optionen statt einer Bauch­ent­schei­dung.
  • Sie handeln planvoll statt unter Havariedruck – das ist erfahrungsgemäß der größte Kostenhebel.

Wir rechnen Ihnen die Varianten für Ihr Gebäude durch, prüfen die För­der­mög­lich­kei­ten und übernehmen auf Wunsch die Antragstellung.

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
0158 - 886 535 18 oder Formular abschicken:
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Häufige Fragen zum Heizungstausch nach GModG

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zum GModG-konformen Heizungstausch und seinen Anforderungen.

Muss ich meine funktionierende Heizung noch austauschen?

Nein. Eine gesetzliche Pflicht, eine funktionierende Heizung zu ersetzen, gibt es seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr. Wirtschaftlich kann ein Tausch trotzdem sinnvoll sein, wenn Sie den Mix aus Förderung, zu erwartenden Energiekosten und Brennstoffquote langfristig durchrechnen.

Kann ich meine alte Heizung reparieren, wenn sie kaputtgeht?

Ja, Reparaturen an alten Heizungen sind weiterhin erlaubt.

Spielt die kommunale Wärmeplanung noch eine Rolle?

Für Ihre Pflichten beim Heizungstausch nicht mehr. Die Über­gangs­fris­ten, die an den Beschluss der Wärmeplanung gekoppelt waren, sind gestrichen; das Wär­me­pla­nungs­ge­setz wurde entsprechend angepasst. Für Ihre Entscheidung bleibt die Wärmeplanung dennoch nützlich, weil sie zeigt, ob in Ihrem Gebiet ein Wärmenetz geplant ist.

Ich plane ohnehin eine größere Sanierung. Wie passt der Heizungstausch dazu?

Sinnvoll ist, zuerst die Gebäudehülle zu betrachten und die (neue) Heizung danach zu dimensionieren. Ein individueller Sa­nie­rungs­fahr­plan legt die Reihenfolge fest und sichert bei größeren Vorhaben zusätzlich den BAFA-Bonus. Eine energetische Baubegleitung koordiniert die einzelnen Gewerke und stellt sicher, dass die För­der­vor­aus­set­zun­gen eingehalten werden.

Wie kann ich sicherstellen, dass sich eine neue Heizung auch wirklich lohnt?

Eine Heiz­last­be­rech­nung und ein individueller Sa­nie­rungs­fahr­plan liefern Ihnen belastbare Zahlen zu Ein­spar­po­ten­zia­len und sinnvollen Maßnahmen. So vermeiden Sie Fehl­ent­schei­dun­gen und sichern sich gleichzeitig höhere Förderquoten.

Wie viel Vorlaufzeit für den Heizungstausch sollte ich einplanen?

Planen Sie, um sicher zu sein, ein paar Monate für das gesamte Vorhaben ein. Nach der zu empfehlenden Heiz­last­be­rech­nung und der Auswahl der gewünschten Anlage ist der wichtigste Termin jetzt der Förderstichtag: Maßgeblich für Bonushöhe und För­der­höchst­be­trag ist nämlich der Zeitpunkt der Antragstellung. Dessen Genehmigung muss wiederum vorliegen, bevor die eigentlichen Arbeiten beginnen können. Der Heizungstausch selbst nimmt dann nochmal einige Tage bis Wochen in Anspruch (abhängig davon, ob beispielsweise Erdarbeiten notwendig sind).

Darf ich wieder eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen?

Ja. Beide Optionen stehen ausdrücklich in § 42 GModG. Zwei Punkte sollten Sie einkalkulieren: Ab 2029 greift die Brennstoffquote nach § 43 GModG, und eine Förderung über den KfW-Zuschuss 458 gibt es für rein fossile Heizungen nicht.