Wollen Sie heutzutage neu bauen, müssen Sie die verschiedenen Anforderungen rund um das Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG) erfüllen – so heißt das frühere Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) seit Juli 2026. Ob Effizienzhaus-Stufe, baulicher Wärmeschutz oder Technikplanung: Bereits in der frühen Entwurfsphase sind wichtige Entscheidungen zu treffen. Der Beitrag zeigt, welche Anforderungen im Neubau gelten, welche Pflichten in den Jahren 2027 bis 2030 dazukommen , wie Sie typische Fehler vermeiden und warum eine Energieberatung schon vor dem Bauantrag entscheidend ist.

Unfertiger Neubau mit Gerüst an den Außenwänden.
Wer im Neubaugebiet baut, muss darauf achten, alle Regelungen des Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes (GModG) einzuhalten.
Das Wichtigste in Kürze zum GModG beim Neubau
  • GModG als Basis: Das Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG) – bis Juli 2026 Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) – legt für alle Neubauten verbindliche Min­dest­an­for­de­run­gen an En­er­gie­ef­fi­zi­enz, Dämmung und Heiztechnik fest.
  • Neuer Name, (teilweise) neue Inhalte: Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet und ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Es setzt die EU-Ge­bäu­de­richt­li­nie (EU) 2024/1275 um. Die Umstellung erfolgt in vier Stufen: 2026, 2027, 2028 und 2030.
  • Pflicht zum Energiesparen: Jeder Neubau muss unter Be­rück­sich­ti­gung en­er­gie­spa­ren­der Maßnahmen errichtet werden. Maßgeblich ist der Vergleich mit einem Referenzgebäude nach § 15 GModG (Wohngebäude) beziehungsweise § 18 GModG (Nicht­wohn­ge­bäu­de).
  • Null­emis­si­ons­ge­bäu­de kommt: Ab 1. Januar 2028 müssen neue öffentliche Nicht­wohn­ge­bäu­de, ab 1. Januar 2030 alle Neubauten als Null­emis­si­ons­ge­bäu­de errichtet werden. Am Standort darf dann kein Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen mehr entstehen.
  • Solarpflicht wird bundesweit umgesetzt: Neue Nicht­wohn­ge­bäu­de über 250 Quadratmeter brauchen ab 1. Januar 2027 eine Solaranlage, neue Wohngebäude ab 1. Januar 2030. Landesrecht kann abweichen.
  • 65-Prozent-Regel ist entfallen: Die frühere Pflicht, mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien zu erzeugen, gilt nicht mehr. Der bisherige § 71 GEG wurde gestrichen.
  • GModG = Mindeststandard: Wer nur die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, baut pflichtgemäß, aber nicht förderfähig. Erst höhere Standards (z. B. EH 55, EH 40 oder EH 40 QNG) eröffnen attraktive Zuschüsse und Kredite.
  • Frühzeitige Planung lohnt sich: Eine Energieberatung schon in der Entwurfsphase hilft, Technik, Materialien und Fördervorgaben optimal abzustimmen. Späte Änderungen sind teuer und gefährden Förderansprüche.
  • Typische Fehler vermeiden: Häufige Probleme entstehen durch zu späte Einbindung des Energieberaters, knapp kalkulierte Nachweise, fehlenden Hitzeschutz oder undichte Anschlüsse.
  • Förderung und Nachweis: Für KfW- und BAFA-Förderungen ist eine Energieberatung Pflicht. Sie sorgt für normgerechte Berechnungen und erhöht die Pla­nungs­si­cher­heit.
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Heid Energieberatung
Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Was sagt das GModG zu Neubauten?

Wer ab sofort ein Haus neu baut, kommt am Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG) nicht vorbei. Es regelt bundesweit die energetischen Min­dest­an­for­de­run­gen für Neubauten, von der Dämmung bis zur Heiztechnik. Damit ist das GModG, wie schon seine vorherige Version (GEG), ein zentrales Instrument der deutschen Klimapolitik und eng verknüpft mit dem Ziel, den Gebäudesektor schrittweise treib­haus­gas­neu­tral zu machen.

Rechtliche Grundlage ist die neue EU-Ge­bäu­de­richt­li­nie (EU) 2024/1275. Aus ihr stammen die drei großen Neuerungen für den Neubau: das Null­emis­si­ons­ge­bäu­de, die bundesweite Solarpflicht und die Bilanzierung der Treib­haus­gas­emis­sio­nen über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes.

Für Bauherren bedeutet das: Bereits in der frühen Planungsphase müssen wichtige Entscheidungen getroffen werden, um alle Vorgaben zu erfüllen. Das betrifft nicht nur die Bauweise, sondern auch die Wahl der Energiequelle, die Gebäudetechnik und den Nachweis der En­er­gie­ef­fi­zi­enz.

Was regelt das GEG im Neubau konkret?

  • Ge­samt­ener­gie­be­darf: Gebäude dürfen nur eine bestimmte Menge Primärenergie verbrauchen.
  • Wärmeschutz: Die Gebäudehülle muss gut gedämmt sein.
  • Technikvorgaben: Heizungen und Lüftungen müssen moderne Standards erfüllen.
  • Solarenergie: Das Solarpotenzial eines Neubaus ist zu optimieren. Gestaffelt nach Gebäudeart und Größe ist eine Solaranlage zu errichten (§ 106 GModG, in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung).
  • Treib­haus­gas­emis­sio­nen: Ab 2028 sind für größere Neubauten die Emissionen über den gesamten Lebenszyklus zu ermitteln (§ 88b GModG, in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung).
  • Erneuerbare Energien: Eine allgemeine Quote von 65 Prozent gibt es nicht mehr. Vorgaben ergeben sich aus § 10 GModG und – ab 2030 – aus dem Null­emis­si­ons­stan­dard. Lan­des­recht­li­che Pflichten wie das Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg bleiben davon unberührt.

Und was heißt das für die Praxis?

Bauherren stehen vor der Herausforderung, diese Anforderungen technisch, wirtschaftlich rentabel und förderfähig umzusetzen beziehungsweise umsetzen zu lassen. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Anforderungen in den kommenden Jahren stufenweise verschärfen. Eine gute Planung – am besten mit einem kompetenten Energieberater – entscheidet, ob ein Projekt effizient, förderfähig und zukunftssicher ist.

Wichtig: Das GModG legt oft nur die Min­dest­stan­dards fest. Wer Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder andere Zuschüsse nutzen möchte, muss in der Regel das Äquivalent eines bestimmten Ef­fi­zi­enz­h­aus­stan­dards erfüllen, das je nach Ausprägung noch strenger ist.

Was ist ein Nied­rigst­ener­gie­ge­bäu­de (§ 10 GModG)?

Das GEG schreibt vor, dass alle Neubauten als sogenannte Nied­rigst­ener­gie­ge­bäu­de errichtet werden müssen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 10 GEG. Der Begriff stammt ursprünglich aus der EU-Ge­bäu­de­richt­li­nie 2010/31/EU. Er gilt allerdings nur noch befristet: Ab 2030 tritt der strengere Null­emis­si­ons­stan­dard an seine Stelle.

Was bedeutet „Nied­rigst­ener­gie­ge­bäu­de“ konkret?

Ein Nied­rigst­ener­gie­ge­bäu­de ist ein Gebäude mit:

  • sehr geringem Energiebedarf,
  • der zu einem wesentlichen Teil aus erneuerbaren Energien gedeckt wird,
  • und das den gesetzlich festgelegten Grenzwerten für En­er­gie­ver­brauch und Wärmeschutz entspricht.

Das Gesetz nennt dafür keine festen Verbrauchswerte, sondern verweist auf ein Referenzgebäude, an dem sich jede Planung messen muss. Das Referenzgebäude hat für diese Rechnung die gleiche Geometrie, Ausrichtung und Fläche wie Ihr Bauvorhaben, ist aber mit einer im Gesetz festgelegten Stan­dard­aus­füh­rung bestückt (beschrieben in Anlage 1 für Wohngebäude, Anlage 2 für Nicht­wohn­ge­bäu­de). Der zulässige Höchstwert Ihres Neubaus ergibt sich aus diesem Vergleich.

Bis zum 31. Dezember 2026 gilt dabei die bekannte Faustregel: Ihr Neubau darf höchstens 55 Prozent des Pri­mär­ener­gie­be­darfs des Re­fe­renz­ge­bäu­des erreichen. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt dieser Faktor. Dann darf der Jahres-Pri­mär­ener­gie­be­darf den Wert des Re­fe­renz­ge­bäu­des schlicht nicht mehr überschreiten, weil das Referenzgebäude selbst neu beschrieben wird (§ 15 GModG für Wohngebäude, § 18 GModG für Nicht­wohn­ge­bäu­de, jeweils in der ab 2027 geltenden Fassung).

Warum sorgt der Begriff oft für Verwirrung?

Der Begriff „Nied­rigst­ener­gie­ge­bäu­de“ klingt ambitioniert, meint in der Praxis aber zunächst nur das Mindestmaß für eine Förderung. Wer weitere KfW-Förderungen nutzen will, muss noch deutlich strengere Anforderungen erfüllen, wie etwa für ein Effizienzhaus 40 nach KfW-Standard. Die 40 bezieht sich in diesem Fall auf den En­er­gie­ver­brauch verglichen mit der Referenz. Ein Effizienzhaus 40 verbraucht nur 40 Prozent an Energie verglichen mit dem Referenzgebäude.

Unser Merksatz für die Praxis:

GModG = Gibt gesetzliche Grenzwerte.
KfW-Effizienzhaus = Förderfähiger Qua­li­täts­stan­dard, der oft über den gesetzlichen Grenzwerten liegt.

Viele Bauherren orientieren sich daher direkt an einem Effizienzhaus-Standard, da damit Fördermittel möglich sind und das GEG automatisch erfüllt ist.

Diese GModG-Anforderungen gelten beim Neubau

Das GModG enthält eine ganze Reihe technischer Anforderungen, die beim Neubau verbindlich sind. Diese betreffen sowohl die Gebäudehülle als auch die Anlagentechnik, also Heizung, Lüftung, Warmwasser und gegebenenfalls die Kühlung des Hauses.

Die wichtigsten Vorgaben des GEG für Neubauten im Überblick

  1. Jahres-Pri­mär­ener­gie­be­darf (§ 15 GModG für Wohngebäude, § 18 GModG für Nicht­wohn­ge­bäu­de)
    Ein Neubau darf den Höchstwert nicht überschreiten, der sich aus dem Vergleich mit dem Referenzgebäude ergibt. Maßgeblich ist der Pri­mär­ener­gie­be­darf, der auch Verluste bei der En­er­gie­er­zeu­gung und -verteilung berücksichtigt. Ab 1. Januar 2027 ist Bezugsgröße die Nutzfläche als Nettoraumfläche nach DIN 277: 2021-08, soweit sie beheizt oder gekühlt wird – nicht mehr die Ge­bäu­de­nutz­flä­che beziehungsweise Net­to­grund­flä­che. Kennwerte in Kilowattstunden pro Quadratmeter sind damit ab 2027 nicht mehr unmittelbar mit älteren Werten vergleichbar.
  2. Baulicher Wärmeschutz (§ 16 GModG für Wohngebäude, § 19 GModG für Nicht­wohn­ge­bäu­de)
    Die Gebäudehülle – also Außenwände, Dach, Bodenplatte und Fenster – muss gut gedämmt sein. Der sogenannte Trans­mis­si­ons­wär­me­ver­lust darf den Wert des Re­fe­renz­ge­bäu­des nicht überschreiten, bei Nicht­wohn­ge­bäu­den gelten die Höchstwerte der mittleren Wär­me­durch­gangs­ko­ef­fi­zi­en­ten nach Anlage 3..
  3. Min­dest­wär­me­schutz (§ 11 GModG)
    Bauteile müssen so geplant werden, dass keine Bauschäden durch Kondensat oder Schimmel entstehen. Dies gilt insbesondere für ungedämmte Kellerdecken oder schlecht gedämmte Wandanschlüsse. Ab 1. Januar 2027 gelten dafür die aktualisierten Normen DIN 4108-2: 2026-05 und DIN 4108-3: 2024-03.
  4. Dichtheit und sommerlicher Wärmeschutz (§ 13 GModG, § 14 GModG, § 26 GModG)
    Neubauten müssen luftdicht ausgeführt sein: Die wär­me­über­tra­gen­de Um­fas­sungs­flä­che einschließlich der Fugen ist dauerhaft luft­un­durch­läs­sig abzudichten (§ 13 GModG). Vorschriften über den zur Gesundheit und Beheizung erforderlichen Min­dest­luft­wech­sel bleiben unberührt. Eine Luft­dicht­heits­mes­sung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wer sie durchführt und das Ergebnis in der Energiebilanz nutzen will, muss aber die Höchstwerte nach § 26 GModG einhalten. Zusätzlich ist ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz vorgeschrieben (§ 14 GModG), ab 1. Januar 2027 nach DIN 4108-2: 2026-05.
  5. Wärmeversorgung im Neubau (§ 10 GModG)
    Die frühere Pflicht, mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien zu erzeugen, ist entfallen. Stattdessen gelten im Neubau die Maßgaben der §§ 42 bis 45 GModG entsprechend – also derselbe Optionenkatalog wie beim Heizungstausch im Bestand, von der Wärmepumpe über das Wärmenetz bis zur Biomasseheizung. Eine Gas-, Heizöl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung bleibt zunächst zulässig, verpflichtet Sie aber ab 2029 zu einem steigenden Anteil erneuerbarer Brennstoffe (§ 43 GModG). Für Strom­di­rekt­hei­zun­gen gilt eine eigene, strengere Regel: Sie sind in einem Neubau mit Wohnungen nur erlaubt, wenn das Gebäude den baulichen Wärmeschutz um mindestens 45 Prozent unterschreitet (§ 10 Absatz 4 GModG).
  6. Null­emis­si­ons­ge­bäu­de (§ 10a GModG ab 2028, § 10 GModG ab 2030)
    Ab 1. Januar 2028 müssen neue Nicht­wohn­ge­bäu­de im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, als Null­emis­si­ons­ge­bäu­de errichtet werden. Ab 1. Januar 2030 gilt das für jeden Neubau. Anforderungen: Der Ge­samt­ener­gie­be­darf unterschreitet den Höchstwert nach § 15 oder § 18, der bauliche Wärmeschutz entspricht § 16 oder § 19, und am Standort entstehen keine Koh­len­di­oxid­emis­sio­nen aus fossilen Brennstoffen.
  7. Solarpflicht (§ 106 GModG ab 2027)
    Ein Neubau ist so zu konzipieren, dass sein Solarpotenzial optimiert wird. Eine Solaranlage ist ab 1. Januar 2027 auf neuen öffentlichen Nicht­wohn­ge­bäu­den und neuen Nicht­wohn­ge­bäu­den über 250 Quadratmeter Nutzfläche zu errichten, ab 1. Januar 2030 auf neuen Wohngebäuden und auf neuen überdachten Parkplätzen, die an ein Gebäude angrenzen. Ausnahmen bestehen, wenn die Errichtung technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Länder können weitergehende Anforderungen stellen – bestehende Landes-Solarpflichten gelten also weiter.
  8. Lebenszyklus-Treib­haus­gas­emis­sio­nen (§ 88b GModG ab 2027)
    Ab 1. Januar 2028 sind die Treib­haus­gas­emis­sio­nen über den gesamten Lebenszyklus für Neubauten mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche zu ermitteln, ab 1. Januar 2030 für alle Neubauten. Grundlage ist eine Ökobilanz nach DIN SPEC 91606: 2026-07. Das Ergebnis kommt in einen eigenen Bericht und wird im Energieausweis ausgewiesen. Ausstellen darf ihn nur, wer eine Fortbildung in angewandter Ökobilanz für Gebäude abgeschlossen hat (§ 88c GModG).

Hinweis: Für Wohngebäude gelten andere Nach­weis­ver­fah­ren als für Nicht­wohn­ge­bäu­de, insbesondere bei der Berechnung des Pri­mär­ener­gie­be­darfs. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach DIN V 18599,  ab 1. Januar 2027 nach DIN/TS 18599: 2025-10.

Tabelle: Was das GModG für einen Neubau verlangt – einfach erklärt

Vereinfacht gesagt können Sie sich bei der Planung eines Neubaus an die folgenden Faktoren halten:

Bereich Was vorgeschrieben ist Ab wann?
En­er­gie­ver­brauch Ihr neues Haus darf nur maximal 55 Prozent des Energiebedarfs eines Referenzhauses verbrauchen.
Ab 2027 darf Ihr neues Haus den Höchstwert nicht überschreiten, der sich aus dem Vergleich mit einem Referenzhaus nach neuer Berechnung ergibt.
gilt aktuell bzw. ab 2027
Dämmung der Gebäudehülle Die Außenwände, das Dach und die Fenster müssen gut gedämmt sein, um Wärmeverluste zu vermeiden. gilt aktuell
Schutz vor Wärmeverlust Kellerdecke, Fens­ter­an­schlüs­se und Dachbereiche dürfen keine Wärmebrücken bilden. gilt aktuell
Luftdichtheit Das Haus muss so gebaut sein, dass möglichst wenig unkontrollierte Luft entweicht. Ein Blower-Door-Test ist empfehlenswert. gilt aktuell
Hitzeschutz im Sommer Neubauten müssen so geplant sein, dass sie sich im Sommer nicht überhitzen. Das gelingt etwa durch Verschattung oder spezielle Fenster. gilt aktuell
Solaranlage Neue Nicht­wohn­ge­bäu­de über 250 m² brauchen eine Solaranlage, neue Wohngebäude ab 2030. Landesrecht kann strenger sein. 2027 / 2030
Keine fossilen Emissionen Am Standort darf kein Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen mehr entstehen (Null­emis­si­ons­ge­bäu­de). 2028 (öffentliche Nicht­wohn­ge­bäu­de) / 2030
Ökobilanz Die Treib­haus­gas­emis­sio­nen über den gesamten Lebenszyklus sind zu ermitteln und im Energieausweis auszuweisen. 2028 ab 1.000 m2 / 2030
herr-heid-zitat

Wer beim Neubau von Anfang an auf eine GModG-konforme Planung achtet, spart nicht nur Energie – sondern auch Zeit, Geld und Nerven. Eine gute Energieberatung macht aus gesetzlichen Vorgaben ein solides, förderfähiges Konzept.

Energieberater & Ing. André Heid M.Sc.

Neubau GModG-konform planen: So setzen Sie Anforderungen sinnvoll um

Wer einen Neubau plant, sollte das GModG von Anfang an miteinbeziehen, denn viele Anforderungen von der Wärmedämmung bis zur Auswahl der Heizung greifen schon in der Entwurfsphase. Spätere Korrekturen sind oft teuer und können Förderansprüche gefährden. Glück­li­cher­wei­se kann Ihnen ein Energieberater in dieser Phase besonders helfen.

Frühzeitige Planung ist der Schlüssel

En­er­gie­ef­fi­zi­enz beginnt nicht mit dem Bau, sondern mit dem ersten Planungsstrich. Je früher ein Energieberater eingebunden wird, desto besser lassen sich die GModG-Vorgaben technisch, wirtschaftlich und förderfähig umsetzen. Sehr gut eignet sich dafür eine energetische Baubegleitung.

Typische Fragen, die wir häufig im Planungsprozess sehen:

  • Wie lässt sich eine großzügige Glasfassade realisieren, ohne beim sommerlichen Wärmeschutz zu scheitern?
  • Welche Heiztechnik erfüllt die Anforderungen des GModG und bietet das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis?
  • Bietet eine PV-Anlage einen finanziellen Vorteil im Zusammenspiel mit Wärmepumpe und Bat­te­rie­spei­cher, und wie verhält sie sich zur kommenden Solarpflicht?
  • Wie wird der Pri­mär­ener­gie­be­darf optimiert? Durch Anlagentechnik, Dämmung oder beides?
  • Lohnt sich eine Kombination aus Lüftungsanlage und Wär­me­rück­ge­win­nung oder genügt ein klassisches Lüftungskonzept?
  • Rechnet sich es, schon jetzt auf den Null­emis­si­ons­stan­dard zu bauen?

Bauteile und Technik: diese Entscheidungen zählen

Die zentralen Stellschrauben für ein GModG-konformes Haus sind:

1. Dämmung und Gebäudehülle

  • Außenwände, Dach, Fenster und Kellerdecke müssen gut gedämmt sein.
  • Qualität ist wichtiger als Dicke: Entscheidend ist der U-Wert des Bauteils.
  • Wärmebrücken (z. B. an Balkonplatten oder Rollladenkästen) sollten gezielt reduziert werden.

2. Heizungs- und Anlagentechnik

  • Wärmepumpen sind in Neubauten heute oft der Standard, denn sie erfüllen GModG- und Fördervorgaben. Dank einer Heiz­last­be­rech­nung kann der Bedarf sehr gut berechnet werden, sodass die Wärmepumpe richtig dimensioniert ist.
  • Alternativen wie Holz­pel­let­hei­zun­gen oder der Anschluss an ein Wärmenetz sind ebenfalls möglich.
  • Solarthermie und Photovoltaik verbessern die Energiebilanz. Ab 2027 beziehungsweise 2030 ist eine Solaranlage je nach Gebäudeart ohnehin Pflicht.

3. Lüftung und Hitzeschutz

  • Kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wär­me­rück­ge­win­nung verbessert Effizienz und Wohnkomfort.
  • Großflächige Fenster erfordern Ver­schat­tungs­stra­te­gien durch Dachüberstände, Jalousien oder Son­nen­schutz­ver­gla­sung.

Wer Technik, Materialien und Fördervorgaben aufeinander abstimmt, baut gesetzeskonform effizient, komfortabel und zukunftsfähig.

Wie Förderungen und GModG im Neubau zusammenspielen

Das Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG) legt die gesetzlichen Min­dest­stan­dards für Neubauten fest. Wie wir jedoch bereits festgestellt haben, vergeben Sie Chancen auf zusätzliche attraktive Förderungen und Zuschüsse, wenn Sie sich „nur“ an diesen Mindeststandard halten.

Effizienzhaus-Standards als För­der­vor­aus­set­zung

Förderungen gibt es für Neubauten, die einen der sogenannten Effizienzhaus-Standards erreichen. Die aktuellen Förderstandards sind:

  • Effizienzhaus 40 (EH 40): Maximal 40 Prozent des Pri­mär­ener­gie­be­darfs eines Re­fe­renz­ge­bäu­des.
  • Effizienzhaus 40 NH (mit QNG-Zertifikat): Wie EH 40, zusätzlich mit staatlichem Nach­hal­tig­keits­zer­ti­fi­kat.
  • Efffizienzhaus 55 (EH 55): Maximal 55 Prozent des Pri­mär­ener­gie­be­darfs eines Re­fe­renz­ge­bäu­des, nicht mit Öl oder Gas beheizt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss zudem „eine gültige Baugenehmigung [vorliegen] oder – bei einem nach der jeweiligen Landes­bauordnung nicht ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­gen Vorhaben – die zuständige Baubehörde von dem Vorhaben Kenntnis erlangt [haben] und zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden [dürfen].“

Diese Gebäude verbrauchen deutlich weniger Energie als das GModG verlangt und erfüllen zusätzliche Kriterien an Dämmung, Technik oder den Einsatz erneuerbarer Energien.

Ein Energieberater erstellt den notwendigen Energieausweis und berechnet, welche Stufe erreichbar ist. Auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob eine Förderung wirtschaftlich sinnvoll ist. Siehe dazu auch unsere Leistungen zur För­der­mit­tel­be­ra­tung.

Energieberatung hilft, GModG-Anforderungen an Neubau zu übertreffen

Eine qualifizierte Energieberatung ist nicht nur für die Antragstellung vorgeschrieben. Sie hilft auch, die För­der­be­din­gun­gen gezielt in die Planung einzubauen. Schon kleine Anpassungen, etwa bei der Wahl der Fenster oder der Auslegung der Heizungsanlage, können den Unterschied machen, ob eine Immobilie nur GModG-konform ist oder zusätzlich förderfähig wird.

Mehr Informationen finden Sie auf unseren Seiten zur Energieberatung für Wohngebäude und zur energetischen Baubegleitung.

So vermeiden Sie Fehler: Wo Bauherren beim Neubau oft scheitern

Das GModG schafft wie schon das GEG klare Vorgaben, doch in der Praxis kommt es immer wieder zu Problemen. Selbst nach Jahren kommen typische Fehlerquellen immer wieder vor, auch wenn die Energieberatung bei Förderungen inzwischen verpflichtend ist. Der Grund: Diese Pflicht greift erst ab der Antragstellung. Wer bis dahin ohne fachliche Begleitung plant, riskiert Fehl­ent­schei­dun­gen, die sich später nur schwer korrigieren lassen.

  • Ein häufiger Stolperstein ist die späte Einbindung der Energieberatung. Architekten und Bauträger entwerfen das Gebäude, wählen Materialien und legen Fensterflächen fest, erst danach wird der Energieberater hinzugezogen, um die Förderfähigkeit zu prüfen. Dann muss oft nachjustiert werden, manchmal mit teuren Planänderungen.
  • Ein zweites Problem ist die knappe Kalkulation der Nachweise. Werte wie Pri­mär­ener­gie­be­darf oder Wär­me­durch­gangs­ko­ef­fi­zi­ent werden häufig auf Kante geplant. Schon kleine Abweichungen in der Bauausführung – etwa eine andere Fensterqualität oder eine etwas dünnere Dämmschicht – können dann dazu führen, dass der Neubau die GEG-Vorgaben oder die Förderkriterien nicht mehr erfüllt. Hier hilft nur, von Anfang an mit Si­cher­heits­re­ser­ven zu arbeiten und die Bauausführung durch eine energetische Baubegleitung engmaschig zu kontrollieren.
  • Auch die Luftdichtheit bleibt eine Schwachstelle. Selbst wenn die Planung rechnerisch aufgeht, sorgen unsaubere Anschlüsse an Fenstern, Dach­durch­drin­gun­gen oder Kellerdecken dafür, dass zu viel warme Luft entweicht. Das verschlechtert nicht nur die Energiebilanz, sondern begünstigt auch Feuchtigkeit und Schimmel.
  • Nicht zu unterschätzen ist außerdem der sommerliche Wärmeschutz. Große Glasflächen sind beliebt, doch ohne Verschattung oder spezielle Verglasung kommt es schnell zur Überhitzung. Das treibt den Kühlbedarf nach oben und unterläuft den Ef­fi­zi­enz­ge­dan­ken.
  • Und schließlich scheitern viele Projekte daran, dass Gebäudehülle und Technik nicht als Gesamtsystem gedacht werden. Eine moderne Wärmepumpe entfaltet ihr Potenzial nur dann, wenn auch die Hülle ausreichend gedämmt ist und die Heizlast korrekt berechnet wurde.

Das alles zeigt: Die Be­ra­tungs­pflicht bei För­der­pro­gram­men verhindert zwar manche Fehler, sie ersetzt aber nicht die frühzeitige und kontinuierliche Begleitung. Setzen Sie also schon in der Entwurfsphase auf Energieberatung für Wohngebäude und sichern Sie die Umsetzung mit einer energetischen Baubegleitung ab. So sparen Sie am Ende Energie, Ärger und Kosten.

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
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Häufige Fragen zu GModG-Anforderungen an Neubauten

Beim Neubau tauchen viele Detailfragen rund um das Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG) auf – von Son­der­re­ge­lun­gen für kleine Gebäude bis hin zu den Chancen auf Fördermittel. Die wichtigsten Antworten auf häufige Szenarien haben wir hier für Sie zu­sam­men­ge­stellt.

Muss ich beim Neubau immer einen Energieberater hinzuziehen?

Für die reine Erfüllung des GModG ist ein Energieberater nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn Sie aber Fördermittel beantragen möchten, ist er Pflicht. Darüber hinaus profitieren Sie schon in der Planungsphase davon, weil Fehler vermieden und Förderchancen gesichert werden. Ab 2028 kommt bei größeren Neubauten die Ökobilanz nach § 88b GModG hinzu, die ohnehin nur besonders qualifizierte Personen ausstellen dürfen. Beziehen Sie also möglichst früh einen Energieberater ins Projekt ein, um bei der energetischen Planung auf der sicheren Seite zu sein.

Was passiert, wenn mein Neubau die GModG-Vorgaben nicht einhält?

In diesem Fall riskieren Sie ein Bußgeld und den Verlust von Fördermitteln. Das GModG sieht je nach Verstoß bis zu 5.000, 10.000 oder 50.000 Euro vor (§ 108 GModG). Außerdem verlangt die Bauaufsicht eine Er­fül­lungs­er­klä­rung nach § 92 GModG. Wer die Anforderungen nicht einhält, kann sie nicht wahrheitsgemäß abgeben.

Gilt das GEG auch für kleine Neubauten wie Gartenhäuser oder Tiny Houses?

Das kommt auf die Nutzung an. Kleine Gebäude sind privilegiert: Ab 1. Januar 2027 gilt als kleines Gebäude ein Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche – ein Gebäude mit genau 50 Quadratmetern fällt also nicht mehr darunter. Für kleine Gebäude gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 2 GModG als erfüllt, wenn die Höchstwerte der Wär­me­durch­gangs­ko­ef­fi­zi­en­ten nach § 36 GModG eingehalten werden (§ 104 GModG). Auch die Vorschriften zum Energieausweis sind auf kleine Gebäude nicht anzuwenden. Sobald ein Gebäude dauerhaft bewohnt oder beheizt wird und größer ist, greifen die Vorgaben in voller Breite.

Bekomme ich mit einer Glasfassade Probleme beim sommerlichen Wärmeschutz?

Große Fensterflächen sind möglich, aber nur mit passenden Maßnahmen wie Verschattung, spezieller Verglasung oder baulichen Lösungen. Wenn Sie diese Aspekte zu spät bedenken, drohen Überhitzung und zusätzlicher Kühlbedarf. Ab 1. Januar 2027 wird der Nachweis nach der neuen DIN 4108-2: 2026-05 geführt.

Welche Rolle spielt die Wahl des Heizsystems bei der GModG-Erfüllung?

Das Heizsystem ist einer der wichtigsten Aspekte mit Hinblick auf das GModG beim Neubau. Wärmepumpen sind im Neubau inzwischen oft der Standard. Der Grund hat sich allerdings verschoben: Die frühere 65-Prozent-Pflicht ist entfallen, dafür schließt der Null­emis­si­ons­stan­dard ab 2030 fossile Emissionen am Standort aus. Wer nach 2030 fertigstellt, kommt an einer kli­ma­ver­träg­li­chen Lösung praktisch nicht vorbei. Welche Möglichkeiten bei Ihnen bestehen, klären wir gern im Be­ra­tungs­ge­spräch.

Lohnt es sich, im Neubau mehr zu tun als das GEG verlangt?

Ja, eine stark auf En­er­gie­ef­fi­zi­enz ausgerichtete Neubauplanung kann sich lohnen. Mit zusätzlichen Maßnahmen sichern Sie sich Fördermittel, steigern den Wert Ihrer Immobilie und reduzieren langfristig Energiekosten. Besonders sinnvoll ist es etwa, gleich einen Effizienzhaus-Standard anzustreben, statt nur die Min­dest­an­for­de­run­gen einzuhalten.