Das Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG, bis Juli 2026 Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz bzw. GEG) betrifft nicht nur Neubauten. Auch für Bestandsgebäude gelten klare energetische Anforderungen und Pflichten. Wer modernisiert, umbaut oder seine Heizung tauscht, muss zahlreiche Vorgaben beachten, kann aber gleichzeitig von attraktiven För­der­pro­gram­men profitieren. Erfahren Sie, was das GModG für Bestandsgebäude vorschreibt, was Sie konkret umsetzen müssen und wo Aus­nah­me­re­ge­lun­gen greifen.

Dämmarbeiten an der Fassade eines Bestandsgebäudes zur Umsetzung der GEG-Pflichten.
Dämmarbeiten gehören zu den typischen Sa­nie­rungs­maß­nah­men, die sich für Bestandsgebäude aus dem GModG ergeben.
Das Wichtigste in Kürze
  • Sanierungen an der Gebäudehülle, An- oder Ausbauten oder Ei­gen­tü­mer­wech­sel sind typische Auslöser, bei denen die Pflicht zur energetischen Nachrüstung in Kraft tritt.
  • Beispielsweise gelten beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel Nach­rüst­pflich­ten für die oberste Geschossdecke und für ungedämmte Wär­me­ver­tei­lungs- und Warm­was­ser­lei­tun­gen. Ausgenommen davon sind Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser, die vom Eigentümer selbst schon vor dem 1. Februar 2002 bewohnt wurden.
  • Bei energetischen Sanierungen müssen Sie klare Höchstwerte für den Wärmedurchgang (U-Werte) einhalten.
  • Maßnahmen können entfallen, wenn sie wirtschaftlich nicht zumutbar sind oder ein Gebäude unter Denkmalschutz steht.
  • Die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen und das Betriebsverbot für Heizkessel nach 30 Jahren sind zum 29. Juli 2026 entfallen. Beim Heizungsersatz wählen Sie frei aus zehn Optionen (§ 42 GModG). Wer eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung einbaut, muss ab 2029 einen gestaffelten Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe nutzen (§ 43 GModG).
  • Bei Verstößen gegen die GModG-Anforderungen für Bestandsgebäude drohen hohe Bußgelder und weitere Konsequenzen.
ausgezeichnet-org Logo

Heid Energieberatung
Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Hinweis zum aktuellen Rechtsstand:
Das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz heißt seit dem 29. Juli 2026 Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG). Es wurde umbenannt und in Teilen neu gefasst. Ein erster Teil der Änderungen gilt bereits. Weitere Stufen treten zum 1. Januar 2027, 1. Januar 2028 und 1. Januar 2030 in Kraft.

Das schreibt das GModG für Bestandsgebäude konkret vor

Das GModG definiert für Bestandsgebäude verschiedene Nachrüst- und Sa­nie­rungs­pflich­ten. Diese gelten in bestimmten Fällen, etwa wenn der Eigentümer eines Hauses wechselt, bestimmte Bauteile erneuert werden oder eine alte Heizungsanlage ersetzt wird. Wir erklären kompakt und verständlich, wann Sie als Eigentümer aktiv werden müssen und wann nicht.

Wann greift das Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz bei Be­stands­ge­bäu­den?

Eigentümer bestehender Gebäude sind nicht verpflichtet, ihr Haus durchgehend auf Neubau-Standard zu bringen. Das GModG schreibt für Bestandsgebäude klare Fälle vor, in denen ein energetisches Nachrüsten für ein möglichst en­er­gie­ef­fi­zi­en­tes Gebäude notwendig wird:

  • Änderungen an der Gebäudehülle: Stehen ohnehin Sa­nie­rungs­maß­nah­men an Außenbauteilen an, zum Beispiel der Austausch von Fenstern, die Dämmung der Fassade oder die Erneuerung des Dachs, müssen für diese Teilflächen die definierten U-Werte eingehalten werden. Ausnahme: Betreffen die Veränderungen nicht mehr als 10 Prozent der jeweiligen Bauteilgruppe, entfällt die Pflicht (§ 36 GModG, zuvor § 48 GEG).
  • An- oder Ausbauten: Erweiterungen des beheizten oder gekühlten Gebäudebereichs müssen entsprechend den GModG-Vorgaben ausgeführt werden. (§ 39 GModG, zuvor § 51 GEG)
  • Ei­gen­tü­mer­wech­sel: Bestimmte Nach­rüst­pflich­ten treffen erst den neuen Eigentümer. Er hat dafür zwei Jahre Zeit ab dem ersten Ei­gen­tums­über­gang nach dem 1. Februar 2002. Das gilt für die Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 35 GModG) und für die Dämmung ungedämmter Leitungen (§ 69 GModG).

GModG-Nach­rüst­pflich­ten für Bestandsgebäude

Einige Nach­rüst­pflich­ten greifen unabhängig von Sanierungen, Ausbauten oder Ei­gen­tü­mer­wech­seln. Sind bestimmte Bauteile stark veraltet, müssen sie nachgerüstet werden:

  • Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs, wenn der darüberliegende Dachraum unbeheizt und nicht gedämmt ist.
  • Dämmung von Heizungs- und Warm­was­ser­lei­tun­gen, sofern diese durch unbeheizte Räume wie Keller oder Nebenräume verlaufen.
  • Hei­zungs­op­ti­mie­rung (§ 60b GModG): Unter bestimmten Voraussetzungen müssen ein hydraulischer Abgleich und andere Ef­fi­zi­enz­maß­nah­men an der Heizanlage umgesetzt werden.

Entfallen ist die Aus­tausch­pflicht für bestimmte alte Heizkessel: Das Betriebsverbot für Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel, die älter als 30 Jahre sind, stand bisher in § 72 GEG. Diese Vorschrift ist ersatzlos weggefallen. Es gibt keine gesetzliche Pflicht mehr, einen alten Öl- oder Gaskessel allein wegen seines Alters auszutauschen.

Ausnahme: Ausgenommen von diesen Nach­rüst­pflich­ten sind selbstgenutzte Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser, wenn diese bereits vor dem 1. Februar 2002 vom Eigentümer bewohnt wurden.

U-Werte: Die Vorgaben gelten laut GModG im Bestand

Wenn Sie Bauteile der Gebäudehülle erneuern oder mehr als 10 Prozent einer Fläche sanieren, müssen Sie die im GModG festgelegten Höchstwerte für den Wärmedurchgang (U-Werte / Wär­me­durch­gangs­ko­ef­fi­zi­ent) zwingend einhalten. Diese maximalen U-Werte beziehen sich nur auf die betroffenen Flächen, also etwa das neue Fenster oder die gedämmte Dachfläche, nicht auf das gesamte Gebäude.

Die folgende Tabelle zeigt die derzeit gültigen U‑Werte laut Anlage 7 (zu § 36) GEG:

Bauteil Maximaler U‑Wert in W/(m² K)
Außenwand 0,24
Fenster & Türen 1,30
Dach­flä­chen­fens­ter 1,40
Verglasungen (Sonderfall) 1,10
Steildach & Dachschrägen 0,24
Oberste Geschossdecke 0,24
Flachdach 0,20
Decke gegen unbeheizte Räume 0,50
Decke nach unten oder gegen Außenluft 0,24

Alternativ ist die Einhaltung per Gesamtnachweis über den Energiebedarf (§ 38 GEG) möglich.

Nutzen eines Energiespezialisten
Ein En­er­gie­spe­zia­list hilft Ihnen bei vielen Anliegen rund um Ihr Haus.

Mit einem individuellen Sa­nie­rungs­fahr­plan klären wir frühzeitig für Sie, welche Maßnahmen im Detail erforderlich sind und wie Sie diese sinnvoll miteinander kombinieren. Ihr Vorteil dadurch: Sie erhalten eine kompetente Beratung und Zugang zu signifikanten Fördermitteln.

Gibt es Aus­nah­me­re­ge­lun­gen?

Ausnahmen bestätigen die Regel. So erlaubt auch das GModG bestimmte Abweichungen: Wenn die Umsetzung nicht wirtschaftlich vertretbar ist, können Pflichten entfallen. Genauer gesagt: Wenn die Maßnahmen sich über die übliche Nutzungsdauer nicht amortisieren. Allerdings müssen Sie anhand einer fachlich fundierten Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung nachweisen, dass das Kriterium der Un­wirt­schaft­lich­keit erfüllt ist.

Weitere Aus­nah­me­re­ge­lun­gen können gemäß § 105 GModG bei denk­mal­ge­schütz­ten Gebäuden greifen, beispielsweise wenn die Umsetzung der Maßnahmen die Substanz und das Er­schei­nungs­bild des Gebäudes verändern würde.

Praxisbeispiel: Wie viel kostet eine energetische Sanierung?

Viele Eigentümer fragen sich, wie teuer die Erfüllung der Pflichten aus dem GModG in der Praxis ist und wann sich die Maßnahmen amortisieren. Auch vor einem Hauskauf ist diese Frage entscheidend, denn mit einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel treten Nach­rüst­pflich­ten in Kraft. Die entstehenden Kosten müssen berücksichtigt werden, bevor die Kauf­ent­schei­dung getroffen wird.

Grundsätzlich variieren die Kosten stark je nach Gebäudegröße, Zustand und Maßnahme. Wir verdeutlichen an einem Beispiel, wie sie sich zusammensetzen können:

Der Eigentümer eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses mit 140 Quadratmetern Wohnfläche nimmt eine energetische Sanierung vor, um die GModG-Vorgaben und geltenden U-Werte zu erfüllen. Es fallen klassische Maßnahmen an, die wir in der Tabelle* näher aufschlüsseln:

Maßnahme Einzelkosten Kosten gesamt Einsparung Heizkosten Amor­ti­sa­ti­ons­zeit
Dämmung der obersten Geschossdecke 15 – 60 Euro/m² 1.500 – 6.000 Euro 10 % 6 – 24 Jahre
Dämmung der Kellerdecke 18 – 60 Euro/m² 1.800 – 6.000 Euro 8 % 9 – 30 Jahre
Dämmung Außenfassade (WDVS) 120 – 200 Euro/m² 21.600 – 36.000 Euro 30 % 29 – 48 Jahre
Einbau Wärmepumpe 12.000 – 30.000 Euro 12.000 – 30.000 Euro 38 % 13 – 32 Jahre
Fenstertausch 500 – 1.200 Euro/Fenster 5.000 – 12.000 Euro 20 % 10 – 24 Jahre

* Wichtig: Es handelt sich um grobe Schätzwerte, die rein zur Orientierung dienen sollen.

Das Beispiel zeigt: Das Ein­spar­po­ten­zi­al ist gerade bei älteren Häusern enorm und im besten Fall zahlen sich viele der Maßnahmen bereits nach 10 Jahren wieder aus. Zusätzlich können Sie Fördermittel nutzen, um die Amor­ti­sa­ti­ons­zeit weiter zu reduzieren. Zu passenden Programmen beraten unsere Energieexperten Sie gern.

Was das für den Hauskauf bedeutet?

Bei einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel greifen Nach­rüst­pflich­ten. In unserem Beispiel müsste ein neuer Eigentümer mit Sa­nie­rungs­kos­ten von 41.900 bis 90.000 Euro rechnen – ein nicht zu un­ter­schät­zen­der Wert.

Heizungstausch in Be­stands­ge­bäu­den: Das gilt jetzt mit dem GModG

Die 65-Prozent-Regel ist Geschichte. Bis Juli 2026 musste eine neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Diese Anforderung stand in § 71 GEG und ist ersatzlos entfallen – ebenso wie die Über­gangs­fris­ten, die an der kommunalen Wärmeplanung hingen.

An ihre Stelle tritt ein Optionenkatalog. Wenn Sie eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzen, wählen Sie frei aus zehn Optionen (§ 42 GModG). Kombinationen sind zulässig. Je nach Wahl gelten un­ter­schied­li­che Maßgaben aus den §§ 43 bis 46.

Option beim Heizungsersatz (§ 42 Abs. 2 GModG) Welche Pflicht daraus folgt
Gas-, Heizöl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung Gestaffelte Brennstoffquote ab 2029 (§ 43)
Elektrisch angetriebene Wärmepumpe Keine zusätzlichen Maßgaben
Solarthermische Anlage Zertifizierung nach „Solar Keymark“ (§ 44)
Heizung für Biomasse oder grünen, blauen, orangenen oder türkisen Wasserstoff Bei fester Biomasse: Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder Biomassekessel, zulässige Brennstoffe (§ 45)
Wärmepumpen-Hybridheizung Mindestleistung der Wärmepumpe, sonst Nachweispflicht (§ 43 Abs. 5)
Solarthermie-Hybridheizung Anrechnung über die Aperturfläche (§ 43 Abs. 3)
Hocheffiziente KWK-Anlage Ge­bäu­de­inte­griert oder gebäudenah und netzintegriert
Strom­di­rekt­hei­zung Nur, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet (§ 46)
Haus­über­ga­be­sta­ti­on für ein Wärmenetz Keine zusätzlichen Maßgaben
Andere innovative Heizungslösung Im Einzelfall nachzuweisen

Brennstoffquote für Gas- und Ölheizungen ab 2029

Bauen Sie nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung neu in ein bestehendes Gebäude ein, müssen Sie als Eigentümer sicherstellen, dass ein Mindestanteil der be­reit­ge­stell­ten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff stammt (§ 43 GModG).

Ab Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe
1. Januar 2029 10 Prozent
1. Januar 2030 15 Prozent
1. Januar 2035 30 Prozent
1. Januar 2040 60 Prozent

Sie können die Pflicht auch über eine solarthermische Anlage erfüllen. Von 2029 bis Ende 2034 genügen dafür 0,04 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche bei höchstens zwei Wohnungen und 0,03 Quadratmeter bei mehr als zwei Wohnungen (§ 43 Abs. 3). Auch eine Lüftungsanlage mit Wär­me­rück­ge­win­nung kommt in Betracht, wenn sie die Werte des § 43 Abs. 4 erreicht.

Sind Sie als Eigentümer nicht selbst Betreiber der Anlage, trifft die Pflicht den Betreiber. Fällt Ihre Heizung irreparabel aus und bauen Sie zwischen dem 1. Januar 2028 und dem 31. Dezember 2028 eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung ein, greift die Quote erst zwölf Monate nach dem Einbau.

Die Bundesregierung hat außerdem angekündigt, bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz über eine Grüngas- und Grünheizölquote vorzulegen. Es soll die In­ver­kehr­brin­ger von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die Brennstoffe für die Gebäudewärme bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Alternativen umzustellen.

Wichtig: Die Heizung ist immer Teil eines Gesamtsystems, das aufeinander abgestimmt sein muss. Eine effiziente Heizung bei unzureichender Dämmung verfehlt die gewünschte Wirkung. Auf der anderen Seite senkt ein ganzheitlich gedachtes Konzept den Energiebedarf des Gebäudes insgesamt. Bekannte U-Werte von Komponenten geben dabei eine Orientierung, um die neue Heizungsanlage stimmig zu dimensionieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass eine zu groß ausgelegte Heizung ineffizient arbeitet und zu hohe Energiekosten verursacht.

herr-heid-zitat

Eine moderne Heizung entfaltet ihr volles Potenzial nur dann, wenn auch die Gebäudehülle stimmt. Erst das Zusammenspiel von Dämmung, Fenstern und Heiztechnik sorgt dafür, dass sich die Investition in En­er­gie­ef­fi­zi­enz wirklich auszahlt.

Energieberater & Ing. André Heid M.Sc.
Wärmepumpe an Hauswand.
Die GModG-Einführung 2026 stellt zum wiederholten Male neue Anforderungen an den Heizungswechsel.

Was sich für Bestandsgebäude mit dem GModG nicht ändert

Eine allgemeine Sa­nie­rungs­pflicht für Wohngebäude gibt es auch im GModG nicht. Pflichten entstehen weiterhin nur anlassbezogen: bei der Nachrüstung, bei Änderungen an der Gebäudehülle sowie bei Erweiterung und Ausbau. Auch die U-Werte der Anlage 7 und die Ausnahme für Baudenkmäler bestehen unverändert fort.

Neu ist eine Re­no­vie­rungs­pflicht ausschließlich für Nicht­wohn­ge­bäu­de: Ab 2030 darf deren Jahres-Pri­mär­ener­gie­be­darf das 3,5-fache des Re­fe­renz­ge­bäu­des nicht überschreiten, ab 2033 das 2,95-fache (§ 40 GModG, gilt ab 1. Januar 2027). Für Wohngebäude gilt diese Anforderung nicht. Betroffene Unternehmen und Kommunen begleiten wir über die Energieberatung für Unternehmen und die Energieberatung für Kommunen.

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
0158 - 886 535 18 oder Formular abschicken:
ausgezeichnet-org Logo

Heid Energieberatung
Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Häufige Fragen zum GModG für Bestandsgebäude

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zu den Auswirkungen des Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes für Bestandsgebäude.

Muss ich meinen Heizkessel wirklich tauschen?

Nein, allein wegen seines Alters nicht mehr. Das Betriebsverbot für bestimmte Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, stand in § 72 GEG und ist zum 29. Juli 2026 entfallen. Sie dürfen einen alten Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel daher weiter betreiben, solange er die Vorgaben der 1. BImSchV einhält und der bevollmächtigte Be­zirks­schorn­stein­fe­ger ihn nicht beanstandet. Wenn Sie ersetzen, wählen Sie frei aus den zehn Optionen des § 42 GModG. Wirtschaftlich lohnt sich ein Austausch häufig trotzdem.

Gibt es Förderungen, um GModG-Maßnahmen für Bestandsgebäude umzusetzen?

Ja. Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (BAFA) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellen Förderungen in Form von finanziellen Zuschüssen und Krediten bereit. Förderfähig sind unter anderem neue Heizsysteme, Dämmmaßnahmen und erneuerbare Energien.

Wie kann ich prüfen, ob meine Be­stands­im­mo­bi­lie vom GModG betroffen ist?

Am einfachsten mit einer qualifizierten Energieberatung für Wohngebäude oder einer Energieberatung für Gewerbebetriebe. Unsere zertifizierten Experten bewerten Gebäude im Detail, prüfen Nach­rüst­pflich­ten gemäß GModG und zeigen, ob eine Ausnahme durch Wirt­schaft­lich­keits­prü­fung möglich ist. So erhalten Sie Klarheit, bevor Sie investieren.

Was passiert bei einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel?

Bestimmte Nach­rüst­pflich­ten gehen auf den neuen Eigentümer über. Er hat dafür zwei Jahre Zeit ab dem ersten Ei­gen­tums­über­gang nach dem 1. Februar 2002. Das betrifft die Dämmung der obersten Geschossdecke und die Dämmung ungedämmter Wär­me­ver­tei­lungs- und Warm­was­ser­lei­tun­gen. Eine Pflicht, die Heizung zu tauschen, entsteht durch den Kauf nicht mehr. Wer ein älteres Haus erwirbt, sollte die absehbaren Sa­nie­rungs­kos­ten trotzdem unbedingt einplanen.

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung der Fristen?

Das GModG sieht Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor, etwa wenn die oberste Geschossdecke nicht gedämmt wird, Bau­teil­an­for­de­run­gen bei Änderungen nicht eingehalten werden oder Leitungen ungedämmt bleiben. Verstöße gegen die Brennstoffquote nach § 43 sollen in Zukunft mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Neben der finanziellen Strafe droht der Verlust von Fördermitteln. Außerdem kann ein Verstoß zu Problemen beim Verkauf oder der Vermietung der Immobilie führen, da ein gültiger Energieausweis gefordert wird.