Das Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG) – bis Juli 2026 Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) – verpflichtet Eigentümer dazu, bestimmte energetische Min­dest­stan­dards einzuhalten. Auch bei bestehenden Gebäuden schreibt das Gesetz Sa­nie­rungs­pflich­ten vor, konkret etwa die Dämmung der obersten Geschossdecke und ungedämmter Leitungen in unbeheizten Räumen. Die Aus­tausch­pflicht für alte Heizkessel ist dagegen entfallen . Wer hier untätig bleibt, riskiert Bußgelder oder verliert den Anspruch auf Fördermittel. In diesem Ratgeber zeigen wir, welche Pflichten gelten, wo es Ausnahmen gibt und wie Sie die Anforderungen wirtschaftlich sinnvoll umsetzen.

Teilweise Abdeckung mit Wärmedämmplatten auf der Fassade eines Altbaus, möglicherweise im Rahmen einer Sanierungspflicht nach GEG.
Die Sa­nie­rungs­pflicht nach GModG greift nicht nur beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel. Auch größere Baumaßnahmen können zur Folge haben, dass ein älteres Gebäude saniert werden muss.
Das Wichtigste in Kürze zur Sa­nie­rungs­pflicht nach GModG
  • Trotz großer Ein­spar­mög­lich­kei­ten bei energetischen Sanierungen wurden 2025 deutlich weniger als ein Prozent der deutschen Wohngebäude saniert.
  • Die Sa­nie­rungs­pflicht nach GModG greift in klar definierten Fällen, zum Beispiel bei Ei­gen­tü­mer­wech­sel oder wenn mehr als 10 Prozent der Fläche einer Baugruppe an der Außenseite des Gebäudes erneuert werden.
  • Typische Pflichten sind die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches und die Dämmung von Heizungs- und Warm­was­ser­lei­tun­gen in unbeheizten Räumen.
  • Beim Heizungstausch gilt seit dem 29. Juli 2026 die sogenannte Biotreppe: Wer eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung einbaut, muss ab 2029 stufenweise klimaneutrale Brenn­stoff­an­tei­le nachweisen.
  • Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Wer rechtzeitig handelt, sichert sich dagegen Förderungen von BAFA und KfW oder alternativ steuerliche Vorteile.
  • Ausnahmen gelten nur im Härtefall, etwa bei wirt­schaft­li­cher Unzumutbarkeit oder bei denk­mal­ge­schütz­ten Gebäuden. In beiden Fällen sind aussagekräftige Nachweise erforderlich.
  • Eine Energieberatung mit individuellem Sa­nie­rungs­fahr­plan (iSFP) hilft, Pflichten zuverlässig zu erfüllen, Maßnahmen sinnvoll zu priorisieren und das volle Förderpotenzial auszuschöpfen.
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Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Sa­nie­rungs­pflicht nach GModG: Wer ist wann betroffen?

Die Sa­nie­rungs­pflicht nach dem Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz gilt nicht pauschal, sondern tritt nur in bestimmten Fällen in Kraft. Wichtig ist daher zu wissen, welche baulichen Veränderungen oder Be­sitz­ver­hält­nis­se zu einer Verpflichtung führen können.

Was mit dem GModG weggefallen ist: die Aus­tausch­pflicht für alte Heizkessel

Die bekannteste Regel des früheren GEG war das Betriebsverbot für alte Heizkessel. Mit dem GModG wurden die §§ 71 bis 73 GEG ersatzlos gestrichen. Damit entfallen seit dem 29. Juli 2026:

  • das Betriebsverbot für Standard-Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden oder älter als 30 Jahre sind (bisher § 72 GEG),
  • die 65-Prozent-Regel, nach der eine neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien bereitstellen musste (bisher § 71 GEG),
  • die daran geknüpfte Zwei-Jahres-Frist beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel für den Heizungstausch (bisher § 73 GEG).

Wer eine funktionierende alte Heizung betreibt, muss sie also nicht mehr allein wegen ihres Alters austauschen.

Was beim Heizungstausch an dessen Stelle tritt: die Biotreppe

Statt einer festen Erneuerbaren-Quote regelt das GModG in den §§ 42 bis 46 GModG, welche Anforderungen gelten, wenn Sie eine Heizung in einem bestehenden Gebäude ersetzen. Sie wählen die Technik frei – von der Wärmepumpe über Biomasse und Fernwärme bis zur Gas- oder Ölheizung.

Entscheiden Sie sich für eine Gas-, Heizöl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut wird, müssen Sie nach § 43 GModG einen steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe nachweisen:

  • ab 1. Januar 2029: mindestens 10 Prozent,
  • ab 1. Januar 2030: mindestens 15 Prozent,
  • ab 1. Januar 2035: mindestens 30 Prozent,
  • ab 1. Januar 2040: mindestens 60 Prozent.

Angerechnet werden Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff. Die ersten beiden Stufen lassen sich alternativ über eine So­lar­ther­mie­an­la­ge oder eine Lüftungsanlage mit Wär­me­rück­ge­win­nung erfüllen.

GModG-Sa­nie­rungs­pflicht bei Ei­gen­tü­mer­wech­sel: Hauskauf, Erbe, Schenkung & Co.

Auch der Ei­gen­tums­über­gang kann eine Sa­nie­rungs­pflicht auslösen. Über welchen Weg Sie in den Besitz einer Immobilie kommen, ist dem Gesetzgeber dabei egal, denn das Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz knüpft die Nachrüstpflicht nicht an die Art des Erwerbs, sondern allein an das Datum der Änderung im Grundbuch.

Geht der Besitz des ein Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­hau­ses also an Sie über, sind Sie verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren zwei weitere konkrete Anforderungen zu erfüllen. Diese Sa­nie­rungs­pflich­ten greifen bei Hauskauf, Erbe, Schenkung und anderen Arten von Ei­gen­tums­über­gang:

  • Ungedämmte Heizungsrohre und Warm­was­ser­lei­tun­gen, die durch unbeheizte Räume verlaufen, müssen nachträglich gedämmt werden (§ 69 GModG).
    • Das GModG verlangt dabei eine Dämm­schicht­di­cke entsprechend dem In­nen­durch­mes­ser der Leitung (Anlage 8 GModG).
    • Auch Armaturen und Pumpengehäuse sind zu dämmen, sofern technisch möglich.
    • Das GEG verlangt dabei eine Dämm­schicht­di­cke entsprechend dem In­nen­durch­mes­ser der Leitung.
  • Ist das Dachgeschoss nicht beheizt und nicht zu Wohnzwecken ausgebaut, muss die oberste Geschossdecke zum beheizten Wohnbereich hin gedämmt werden. Alternativ kann auch das Dach selbst gedämmt werden (§ 35 GModG, bisher § 47 GEG).
    • Wird nachträglich gedämmt, ist ein U-Wert von maximal 0,24 W/(m²K) einzuhalten.
    • Liegt bereits eine Dämmung mit ausreichendem Wär­me­durch­lass­wi­der­stand (R-Wert) vor, besteht keine Nachrüstpflicht. Eine qualifizierte Prüfung durch einen Energieberater gibt hier Klarheit.
    • Bei einem selbst bewohnten Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­haus entfällt die Pflicht, wenn sich die Kosten der Nachrüstung nicht innerhalb angemessener Frist durch die Einsparungen erwirtschaften lassen (§ 35 Absatz 4 GModG).

Sa­nie­rungs­pflicht bei baulichen Maßnahmen: die 10-Prozent-Regel

Wer mehr als 10 Prozent der „gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes“ – also zum Beispiel Fassade, Dach oder Fensterflächen – erneuert, muss laut § 36 GModG sicherstellen, dass die neue Ausführung bestimmten energetischen Min­dest­stan­dards entspricht. Das bedeutet:

  • Werden einzelne Bauteile saniert, müssen sie danach den für die Bauteilgruppe festgelegten Wär­me­durch­gangs­ko­ef­fi­zi­en­ten (U-Wert) erreichen oder unterbieten. Die Höchstwerte stehen in Anlage 7 zu § 36 GModG.
  • Unabhängig davon, ob es sich um eine freiwillige Maßnahme oder um zwingende Instandhaltung handelt: Sobald mehr als 10 Prozent der gesamten Bauteilfläche betroffen sind, wird die Pflicht wirksam.

Diese Regel soll sicherstellen, dass energetische Verbesserungen nicht dauerhaft aufgeschoben oder als Flickwerk nur nach Bedarf umgesetzt werden.

Rechenbeispiel: die 10-Prozent-Regel in der Praxis

In­stand­hal­tun­gen an der Gebäudehülle können schneller zur Sa­nie­rungs­pflicht führen, als vielen Eigentümern bewusst ist. Die Fakten für einen typischen Fall:

  • An einem unsanierten, ungedämmten Einfamilienhaus aus dem Baujahr 1970 mit einer Fassadenfläche von ca. 180 Quadratmetern müssen wegen Rissen und Schäden am Mauerwerk 30 Quadratmeter schadhafte Putzfläche instand gesetzt werden.
  • Das entspricht rund 16 Prozent der gesamten Außenwandfläche. Damit wird die gesetzliche Schwelle überschritten und die Sa­nie­rungs­pflicht greift.
  • Zwar gilt die Sa­nie­rungs­pflicht in der Theorie nur für die bearbeiteten Flächen, doch aus technischer und optischer Sicht ist es gerade bei Fas­sa­den­ar­bei­ten oft sinnvoll, gleich die gesamte Fassade neu zu dämmen.

Kosten nach Förderung:

  • Eine Fassadendämmung mit Wär­me­dämm­ver­bund­sys­tem (WDVS) kostet im Schnitt rund 150 Euro pro Quadratmeter. Bei 180 Quadratmetern Fassade beläuft sich die Investition auf etwa 27.000 Euro.
  • Die Maßnahme kann über das Bundesamt für Wirtschaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (BAFA) gefördert werden, etwa im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
  • Bei einer fachgerecht geplanten Einzelmaßnahme wie der Fassadendämmung liegt der Grundfördersatz bei 15 Prozent. Der zusätzliche iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten wird seit dem 21. Juli 2026 nur noch ab einem förderfähigen In­ves­ti­ti­ons­vo­lu­men von 30.000 Euro gewährt – und auch dann nur auf den Betrag oberhalb dieser Grenze. In unserem Beispiel greift er deshalb nicht. Voraussetzung ist in jedem Fall ein Antrag vor Maßnahmenbeginn.

Bei­spiel­rech­nung:
Gesamtkosten für die Fassadendämmung: 27.000 Euro
Förderung bei 15 %: 4.050 Euro
Effektive Ei­gen­in­ves­ti­ti­on: 22.950 Euro

Kosten steuerlich absetzen:

  • Wird die Maßnahme nach § 35c EStG steuerlich geltend gemacht, lässt sich die Investition über drei Jahre hinweg um insgesamt bis zu 20 Prozent senken – in diesem Fall auf 21.600 Euro.
  • Potenzieller Vorteil: Der Steuerbonus lässt sich auch nach Fertigstellung beantragen, da für den Nachweis ohnehin eine fachgerechte Umsetzung bescheinigt werden muss.

Was bedeutet das finanziell?

  • Bei Nutzung der steuerlichen Abzüge bleiben circa 21.600 Euro an selbst zu tragenden Kosten über.
  • Bei der Nutzung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) liegt die verbleibende Summe in unserem Beispiel bei 22.950 Euro. Allerdings werden die Förderungen schneller ausgezahlt, während die steuerliche Absetzung mehrere Jahre in Anspruch nimmt.
  • Durch Umsetzung der Maßnahmen reduziert sich der Wärmeverlust über die Fassade um rund 80 Prozent, was bei einem Gebäude dieser Altersklasse jährlich einen hohen dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Wert an Heizkosten sparen kann. Die Amor­ti­sa­ti­ons­dau­er liegt damit je nach Fluktuation im Energiepreis und Verbrauch bei rund 20 bis 25 Jahren. Gleichzeitig kann sich der Gebäudewert durch die aktuellere Dämmung und die niedrigeren Energiekosten erhöhen.
  • Die BAFA-Zuschüsse werden direkt ausgezahlt, während die steuerliche Absetzung sich über drei Jahre verteilt. Welche Variante daher wirtschaftlich sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab – ein qualifizierter Energieberater und der Steuerberater helfen bei der Entscheidung.

Die 10-Prozent-Regel sollte nicht unterschätzt werden. Wer ohnehin kleinere Arbeiten an Fassade oder Dach plant, sollte frühzeitig prüfen, ob die Schwelle überschritten wird und ob sich die Chance für eine geförderte energetische Kom­plett­maß­nah­me ergibt. Eine qualifizierte Energieberatung kann dabei helfen, die wirtschaftlich und technisch sinnvollste Lösung zu finden.

Was passiert laut GModG, wenn die Sa­nie­rungs­pflicht nicht eingehalten wird?

Kommen Sie Ihren Pflichten nicht fristgerecht nach, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro (§ 108 GModG).

Wer rechtzeitig handelt, kann hingegen nicht nur gesetzeskonform modernisieren, sondern auch von attraktiven Fördermitteln für die Sanierung profitieren, zum Beispiel durch Zuschüsse des Bundesamts für Wirtschaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (BAFA) oder zinsgünstige KfW-Kredite (Kreditanstalt für Wiederaufbau).

Für detaillierte Informationen hierzu empfiehlt sich ein Blick in unseren separaten Ratgeber zu Ihren Pflichten bei einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel nach GModG.

Gibt es weitere Ausnahmen von der Sa­nie­rungs­pflicht nach GModG?

Das GModG sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen und Be­frei­ungs­mög­lich­kei­ten vor. Diese gelten jedoch nur, wenn sie begründet und nachgewiesen werden können.

Här­te­fall­re­ge­lung

Wird eine energetische Sanierung im Einzelfall als wirtschaftlich unzumutbar bewertet, kann eine Befreiung von der Pflicht beantragt werden (§ 102 GModG). Die zuständige Behörde prüft dabei, ob die Kosten der Maßnahme in einem un­ver­hält­nis­mä­ßi­gen Verhältnis zur Einsparung stehen. Maßstab ist in der Regel die wirtschaftliche Tragbarkeit unter Be­rück­sich­ti­gung des Gebäudezustands und der Nutzung.

Ein Antrag auf Befreiung muss schriftlich gestellt und plausibel begründet werden. Dazu kann ein wirt­schaft­li­ches Gutachten oder eine Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung durch einen Energieberater erforderlich sein.

Sa­nie­rungs­pflicht bei denk­mal­ge­schütz­ten Gebäuden

Für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder Teil eines besonders erhaltenswerten Ensembles sind, gelten erleichterte Anforderungen (§ 105 GModG). Maßnahmen, die das äußere Er­schei­nungs­bild wesentlich verändern würden, dürfen unterbleiben, etwa eine Außendämmung oder der Austausch historischer Fenster.

Ob eine Pflichtmaßnahme technisch, wirtschaftlich oder denk­mal­pfle­ge­risch nicht zumutbar ist, entscheidet die zuständige Denk­mal­schutz­be­hör­de. Die GModG-Vorgaben gelten dann nur insoweit, wie sie mit dem Denkmalschutz vereinbar sind.

Welche Nachweise sind erforderlich?

Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss diese durch geeignete Unterlagen belegen. Dazu zählen etwa:

  • ein Nachweis des Denkmalstatus (z. B. durch das Landesamt oder die Denkmalliste),
  • Berechnungen zur Wirt­schaft­lich­keit der Maßnahme,
  • eine Stellungnahme eines öffentlich bestellten Sach­ver­stän­di­gen oder Energieberaters,
  • bei technischen Einwänden: Her­stel­ler­an­ga­ben oder technische Gutachten.

Ohne belastbare Nachweise erkennt die Behörde keine Befreiung an. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig einen erfahrenen Energieberater einzubeziehen, idealerweise mit Erfahrung in der An­trags­be­glei­tung und Abstimmung mit Behörden.

Sa­nie­rungs­pflicht erfüllen und Fördermittel optimal nutzen

Wer gesetzlich vorgeschriebene Sa­nie­rungs­maß­nah­men umsetzt, sollte dabei nicht nur an die Pflicht­er­fül­lung denken, sondern auch an die wirtschaftlich sinnvollste Lösung. Mit einer fundierten Energieberatung lassen sich gesetzliche Anforderungen und staatliche För­der­mög­lich­kei­ten optimal miteinander verbinden.

Energieberatung schafft Klarheit und Sicherheit

Eine unabhängige Energieberatung vor der Sanierung gibt Ihnen Aufschluss darüber, welche Maßnahmen bei Ihrer Immobilie konkret verpflichtend sind und wie sich darüber hinaus weitere Ein­spar­po­ten­zia­le erschließen lassen. Der große Vorteil: Die Beratung ist fachlich fundiert sowie unabhängig von Herstellern oder Anbietern.

Besonders empfehlenswert ist ein individueller Sa­nie­rungs­fahr­plan (iSFP). Dieser strukturiert mögliche Maßnahmen so, dass sie technisch sinnvoll, aufeinander abgestimmt und wirtschaftlich umsetzbar sind. Gleichzeitig erfüllt er die formalen Voraussetzungen für viele Förderprogramme einschließlich zusätzlicher Bo­nus­för­de­run­gen von 5 Prozent – seit dem 21. Juli 2026 allerdings erst ab einem förderfähigen In­ves­ti­ti­ons­vo­lu­men von 30.000 Euro und nur für den darüber liegenden Betrag.

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Viele Eigentümer unterschätzen die im GModG festgehaltenen Sa­nie­rungs­pflich­ten und verschenken zugleich wertvolles Fördergeld. Dabei lässt sich beides mit einem durchdachten Sa­nie­rungs­fahr­plan elegant verbinden.

Energieberater & Ing. André Heid M.Sc.

BAFA- und KfW-Mittel gezielt nutzen

Das BAFA bezuschusst die Kosten für das Einholen einer Energieberatung mit einem signifikanten Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent des Honorars (höchstens 650 Euro bei Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern und höchstens 850 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten).

Kombinieren lassen sich BAFA-Zuschüsse auch mit zinsgünstigen Krediten, wenn die Arbeiten nach den Anforderungen eines KfW-Programms durchgeführt werden. Das gilt zum Beispiel für energetische Einzelmaßnahmen sowie für Kom­plett­sa­nie­run­gen. Zum 21. Juli 2026 wurden die Konditionen der BEG reformiert – prüfen Sie die aktuellen Sätze vor der Antragstellung.

Wichtig für alle Arten der Förderung: Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Alternative zu För­der­pro­gram­men: steuerliche Erleichterungen

Auch steuerlich kann sich die Umsetzung einer pflichtgemäßen Sanierung lohnen: Bis zu 20 Prozent der Kosten können über drei Jahre verteilt von der Steuer abgesetzt werden, vorausgesetzt, es handelt sich um selbstgenutztes Wohneigentum, das Gebäude ist mindestens zehn Jahre alt und die Maßnahme erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.

Die steuerliche Förderung schließt eine Kombination mit BAFA- oder KfW-Zuschüssen aus. Ein qualifizierter Energieberater hilft Ihnen, die passende Förderstrategie zu wählen – je nach Vorhaben, Zeitrahmen und finanziellen Zielen.

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
0158 - 886 535 18 oder Formular abschicken:
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Häufige Fragen zur Sa­nie­rungs­pflicht nach GModG

Viele Eigentümer sind unsicher darüber, ob ihr Gebäude von den Sa­nie­rungs­pflich­ten im Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz betroffen ist und was konkret zu tun ist. Hier finden Sie Antworten auf typische Fragen zur Sa­nie­rungs­pflicht, zur Fristsetzung und zu För­der­mög­lich­kei­ten.

Wie finde ich heraus, ob ich von der Sa­nie­rungs­pflicht betroffen bin?

Das hängt vom Zustand Ihrer Immobilie, dem Baujahr und der Art der Heiztechnik sowie von geplanten Mo­der­ni­sie­run­gen ab. Ein erstes Gespräch gefolgt von einer Vor-Ort-Energieberatung mit einem unserer Berater liefert oft schon die nötige Klarheit. Auch, um Pflichten von Empfehlungen zu unterscheiden.

Welche Fristen muss ich für eine GModG-kompatible Sanierung einhalten?

Nach einem Ei­gen­tums­über­gang, etwa durch Kauf oder Erbe, gelten für bestimmte Nach­rüst­pflich­ten feste Fristen von zwei Jahren. Bei baulichen Maßnahmen wie der Erneuerung von Dachflächen oder Fassaden greift die Pflicht sofort, wenn mehr als 10 Prozent der jeweiligen Fläche betroffen sind. In diesem Fall muss nach der Sanierung ein bestimmter Standard erfüllt sein.

Was passiert, wenn ich mich nicht an die Vorgaben des GModG halte?

Das kann teuer werden: Bei Verstößen gegen die Sa­nie­rungs­pflicht drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro (§ 108 GModG). In manchen Fällen kann die Behörde zudem eine Nach­rüst­ver­fü­gung erlassen. Wer sich frühzeitig informiert und rechtzeitig handelt, kann Förderungen nutzen und bleibt auf der sicheren Seite.

Ich wohne in einem denk­mal­ge­schütz­ten Gebäude – was gilt für mich?

In diesem Fall gelten Ausnahmen: Maßnahmen, die das äußere Er­schei­nungs­bild verändern würden, sind nicht zwingend umzusetzen. Allerdings müssen Sie die Zumutbarkeit und Unvereinbarkeit mit dem Denkmalschutz nachweisen, im Zweifel durch ein Gutachten oder eine behördliche Bestätigung. Eine auf denk­mal­ge­schütz­te Gebäude spezialisierte Energieberatung ist hier besonders hilfreich.

Kann ich Fördermittel auch für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen bekommen?

Ja, viele Pflicht­maß­nah­men wie die Dämmung von Leitungen oder der obersten Geschossdecke sind förderfähig, wenn Sie die Förderung vor Beginn der Arbeiten beantragen. Wird ein iSFP erstellt, gibt es ab 30.000 Euro förderfähigen Kosten zusätzlich einen Bonus von 5 Prozentpunkten auf den darüber liegenden Betrag. (Diese Kosten erreichen Sie mit den beiden obenstehenden Leistungen allein allerdings wahrscheinlich nicht.) Alternativ kann unter bestimmten Bedingungen ein steuerlicher Abzug geltend gemacht werden.

Muss ich die Sa­nie­rungs­maß­nah­men nach GModG alle auf einmal umsetzen?

Nein, Sie können energetische Maßnahmen auch in mehreren Schritten umsetzen, zum Beispiel in Kombination mit anstehenden In­stand­hal­tun­gen. Der Sa­nie­rungs­fahr­plan hilft dabei, eine logische Reihenfolge festzulegen und Förderprogramme optimal auszuschöpfen. Wichtig ist lediglich, dass die Arbeiten so geplant und ausgeführt werden, dass sie zum Stichtag (bei Ei­gen­tums­wech­sel also zwei Jahre nach Änderung des Grund­buch­ein­trags) abgeschlossen sind.