Das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) verpflichtet Eigentümer dazu, bestimmte energetische Min­dest­stan­dards einzuhalten. Auch bei bestehenden Gebäuden schreibt das Gesetz konkrete Sa­nie­rungs­pflich­ten vor, etwa beim Austausch veralteter Heizkessel oder der Dämmung ungedämmter Bauteile. Wer hier untätig bleibt, riskiert Bußgelder oder verliert den Anspruch auf Fördermittel. In diesem Ratgeber zeigen wir, welche Pflichten gelten, wo es Ausnahmen gibt und wie Sie die Anforderungen wirtschaftlich sinnvoll umsetzen.

Teilweise Abdeckung mit Wärmedämmplatten auf der Fassade eines Altbaus, möglicherweise im Rahmen einer Sanierungspflicht nach GEG.
Die Sa­nie­rungs­pflicht nach GEG greift nicht nur beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel. Auch größere Baumaßnahmen können zur Folge haben, dass ein älteres Gebäude saniert werden muss.
Das Wichtigste in Kürze zur Sa­nie­rungs­pflicht nach GEG
  • Die Sa­nie­rungs­pflicht nach GEG greift in klar definierten Fällen, zum Beispiel bei Ei­gen­tü­mer­wech­sel oder wenn mehr als 10 Prozent der Fläche einer Baugruppe an der Außenseite des Gebäudes erneuert werden.
  • Typische Pflichten sind die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches, die Dämmung von Heizungs- und Warm­was­ser­lei­tun­gen in unbeheizten Räumen sowie der Austausch bestimmter alter Heizkessel.
  • Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Wer rechtzeitig handelt, sichert sich dagegen Förderungen von BAFA und KfW oder alternativ steuerliche Vorteile.
  • Ausnahmen gelten nur im Härtefall, etwa bei wirt­schaft­li­cher Unzumutbarkeit oder bei denk­mal­ge­schütz­ten Gebäuden. In beiden Fällen sind aussagekräftige Nachweise erforderlich.
  • Eine Energieberatung mit individuellem Sa­nie­rungs­fahr­plan (iSFP) hilft, Pflichten zuverlässig zu erfüllen, Maßnahmen sinnvoll zu priorisieren und das volle Förderpotenzial auszuschöpfen.

Heid Energieberatung
Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Sa­nie­rungs­pflicht nach GEG: Wer ist wann betroffen?

Die Sa­nie­rungs­pflicht nach dem Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz gilt nicht pauschal, sondern tritt nur in bestimmten Fällen in Kraft. Wichtig ist daher zu wissen, welche baulichen Veränderungen oder Be­sitz­ver­hält­nis­se zu einer Verpflichtung führen können.

Sa­nie­rungs­pflicht bei baulichen Maßnahmen: die 10-Prozent-Regel

Wer mehr als 10 Prozent der „gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes“ – also zum Beispiel Fassade, Dach oder Fensterflächen – erneuert, muss laut § 48 GEG sicherstellen, dass die neue Ausführung bestimmten energetischen Min­dest­stan­dards entspricht. Das bedeutet:

  • Werden einzelne Bauteile saniert, müssen sie danach den für die Bauteilgruppe festgelegten Wär­me­durch­gangs­ko­ef­fi­zi­en­ten (U-Wert) erreichen oder unterbieten.
  • Unabhängig davon, ob es sich um eine freiwillige Maßnahme oder um zwingende Instandhaltung handelt: Sobald mehr als 10 Prozent der gesamten Bauteilfläche betroffen sind, wird die Pflicht wirksam.

Diese Regel soll sicherstellen, dass energetische Verbesserungen nicht dauerhaft aufgeschoben oder als Flickwerk nur nach Bedarf umgesetzt werden.

GEG-Sa­nie­rungs­pflicht bei Ei­gen­tü­mer­wech­sel: Hauskauf, Erbe, Schenkung & Co.

Auch der Ei­gen­tums­über­gang kann eine Sa­nie­rungs­pflicht auslösen. Über welchen Weg Sie in den Besitz einer Immobilie kommen, ist dem Gesetzgeber dabei egal, denn das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz knüpft die Nachrüstpflicht nicht an die Art des Erwerbs, sondern allein an das Datum der Änderung im Grundbuch.

Wenn Sie ein Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­haus erwerben, das nicht bereits seit dem 1. Februar 2002 durchgehend von Ihnen selbst bewohnt wurde, sind Sie verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren drei konkrete Anforderungen zu erfüllen. Diese Sa­nie­rungs­pflich­ten greifen bei Hauskauf, Erbe, Schenkung und anderen Arten von Ei­gen­tums­über­gang:

  • Bestimmte Heizkessel müssen ausgetauscht werden (§ 72 GEG). Dafür gilt:
    • Die Anlage ist ein Standard-Heizkessel mit Kon­stant­tem­pe­ra­tur­be­trieb (kein Nie­der­tem­pe­ra­tur- oder Brennwertgerät).
    • Der Kessel wurde vor dem 1. Januar 1991 in Betrieb genommen oder ist mindestens 30 Jahre alt.
    • Ausgenommen sind Heizkessel mit einer Nennleistung unter 4 kW oder über 400 kW.
  • Ungedämmte Heizungsrohre und Warm­was­ser­lei­tun­gen, die durch unbeheizte Räume verlaufen, müssen nachträglich gedämmt werden (§ 69 GEG).
    • Das GEG verlangt dabei eine Dämm­schicht­di­cke entsprechend dem In­nen­durch­mes­ser der Leitung.
    • Auch Armaturen und Pumpengehäuse sind zu dämmen, sofern technisch möglich.
  • Ist das Dachgeschoss nicht beheizt und nicht zu Wohnzwecken ausgebaut, muss die oberste Geschossdecke zum beheizten Wohnbereich hin gedämmt werden. Alternativ kann auch das Dach selbst gedämmt werden (§ 47 GEG).
    • Die Dämmung muss so ausgeführt sein, dass sie den Min­dest­wär­me­schutz nach DIN 4108-2 erfüllt.
    • Wird nachträglich gedämmt, ist ein U-Wert von maximal 0,24 W/(m²K) einzuhalten.
    • Liegt bereits eine Dämmung mit ausreichendem Wär­me­durch­lass­wi­der­stand (R-Wert) vor, besteht keine Nachrüstpflicht. Eine qualifizierte Prüfung durch einen Energieberater gibt hier Klarheit.

Was passiert laut GEG, wenn die Sa­nie­rungs­pflicht nicht eingehalten wird?

Kommen Sie Ihren Pflichten nicht fristgerecht nach, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro (§ 108 GEG).

Wer rechtzeitig handelt, kann hingegen nicht nur gesetzeskonform modernisieren, sondern auch von attraktiven Fördermitteln für die Sanierung profitieren, zum Beispiel durch Zuschüsse des Bundesamts für Wirtschaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (BAFA) oder zinsgünstige KfW-Kredite (Kreditanstalt für Wiederaufbau).

Für detaillierte Informationen hierzu empfiehlt sich ein Blick in unseren separaten Ratgeber zu Ihren Pflichten bei einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel nach GEG.

Gibt es Ausnahmen von der Sa­nie­rungs­pflicht nach GEG?

Das GEG sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen und Be­frei­ungs­mög­lich­kei­ten vor. Diese gelten jedoch nur, wenn sie begründet und nachgewiesen werden können.

Här­te­fall­re­ge­lung

Wird eine energetische Sanierung im Einzelfall als wirtschaftlich unzumutbar bewertet, kann eine Befreiung von der Pflicht beantragt werden (§ 102 GEG). Die zuständige Behörde prüft dabei, ob die Kosten der Maßnahme in einem un­ver­hält­nis­mä­ßi­gen Verhältnis zur Einsparung stehen. Maßstab ist in der Regel die wirtschaftliche Tragbarkeit unter Be­rück­sich­ti­gung des Gebäudezustands und der Nutzung.

Ein Antrag auf Befreiung muss schriftlich gestellt und plausibel begründet werden. Dazu kann ein wirt­schaft­li­ches Gutachten oder eine Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung durch einen Energieberater erforderlich sein.

Sa­nie­rungs­pflicht bei denk­mal­ge­schütz­ten Gebäuden

Für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder Teil eines besonders erhaltenswerten Ensembles sind, gelten erleichterte Anforderungen. Maßnahmen, die das äußere Er­schei­nungs­bild wesentlich verändern würden, dürfen unterbleiben, etwa eine Außendämmung oder der Austausch historischer Fenster.

Ob eine Pflichtmaßnahme technisch, wirtschaftlich oder denk­mal­pfle­ge­risch nicht zumutbar ist, entscheidet die zuständige Denk­mal­schutz­be­hör­de. Die GEG-Vorgaben gelten dann nur insoweit, wie sie mit dem Denkmalschutz vereinbar sind.

Welche Nachweise sind erforderlich?

Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss diese durch geeignete Unterlagen belegen. Dazu zählen etwa:

  • ein Nachweis des Denkmalstatus (z. B. durch das Landesamt oder die Denkmalliste),
  • Berechnungen zur Wirt­schaft­lich­keit der Maßnahme,
  • eine Stellungnahme eines öffentlich bestellten Sach­ver­stän­di­gen oder Energieberaters,
  • bei technischen Einwänden: Her­stel­ler­an­ga­ben oder technische Gutachten.

Ohne belastbare Nachweise erkennt die Behörde keine Befreiung an. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig einen erfahrenen Energieberater einzubeziehen, idealerweise mit Erfahrung in der An­trags­be­glei­tung und Abstimmung mit Behörden.

Sa­nie­rungs­pflicht erfüllen und Fördermittel optimal nutzen

Wer gesetzlich vorgeschriebene Sa­nie­rungs­maß­nah­men umsetzt, sollte dabei nicht nur an die Pflicht­er­fül­lung denken, sondern auch an die wirtschaftlich sinnvollste Lösung. Mit einer fundierten Energieberatung lassen sich gesetzliche Anforderungen und staatliche För­der­mög­lich­kei­ten optimal miteinander verbinden.

Energieberatung schafft Klarheit und Sicherheit

Eine unabhängige Energieberatung gibt Ihnen Aufschluss darüber, welche Maßnahmen bei Ihrer Immobilie konkret verpflichtend sind und wie sich darüber hinaus weitere Ein­spar­po­ten­zia­le erschließen lassen. Der große Vorteil: Die Beratung ist nicht nur fachlich fundiert, sondern unabhängig von Herstellern oder Anbietern.

Besonders empfehlenswert ist ein individueller Sa­nie­rungs­fahr­plan (iSFP). Dieser strukturiert mögliche Maßnahmen so, dass sie technisch sinnvoll, aufeinander abgestimmt und wirtschaftlich umsetzbar sind. Gleichzeitig erfüllt er die formalen Voraussetzungen für viele Förderprogramme einschließlich zusätzlicher Bo­nus­för­de­run­gen von 5 Prozent für zahlreiche Maßnahmen.

Viele Eigentümer unterschätzen die im GEG festgehaltenen Sa­nie­rungs­pflich­ten und verschenken zugleich wertvolles Fördergeld. Dabei lässt sich beides mit einem durchdachten Sa­nie­rungs­fahr­plan elegant verbinden.

Energieberater & Ing. André Heid M.Sc.

BAFA- und KfW-Mittel gezielt nutzen

Das BAFA bezuschusst die Kosten für das Einholen einer Energieberatung mit einem signifikanten Zuschuss in un­ter­schied­li­cher Höhe, je nachdem ob es sich um ein Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­haus oder ein Mehr­fa­mi­li­en­haus handelt.

Kombinieren lassen sich BAFA-Zuschüsse auch mit zinsgünstigen Krediten, wenn die Arbeiten nach den Anforderungen eines KfW-Programms durchgeführt werden. Das gilt zum Beispiel für energetische Einzelmaßnahmen sowie für Kom­plett­sa­nie­run­gen.

Wichtig für alle Arten der Förderung: Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Alternative zu För­der­pro­gram­men: steuerliche Erleichterungen

Auch steuerlich kann sich die Umsetzung einer pflichtgemäßen Sanierung lohnen: Bis zu 20 Prozent der Kosten können über drei Jahre verteilt von der Steuer abgesetzt werden, vorausgesetzt, es handelt sich um selbstgenutztes Wohneigentum und die Maßnahme erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.

Die steuerliche Förderung schließt eine Kombination mit BAFA- oder KfW-Zuschüssen aus. Ein qualifizierter Energieberater hilft Ihnen, die passende Förderstrategie zu wählen – je nach Vorhaben, Zeitrahmen und finanziellen Zielen.

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
0158 - 886 535 18 oder Formular abschicken:

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Häufige Fragen zur Sa­nie­rungs­pflicht nach GEG

Viele Eigentümer sind unsicher darüber, ob ihr Gebäude von den Sa­nie­rungs­pflich­ten im Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz betroffen ist und was konkret zu tun ist. Hier finden Sie Antworten auf typische Fragen zur Sa­nie­rungs­pflicht, zur Fristsetzung und zu För­der­mög­lich­kei­ten.

Wie finde ich heraus, ob ich von der Sa­nie­rungs­pflicht betroffen bin?

Das hängt vom Zustand Ihrer Immobilie, dem Baujahr und der Art der Heiztechnik sowie von geplanten Mo­der­ni­sie­run­gen ab. Ein erstes Gespräch gefolgt von einer Vor-Ort-Energieberatung mit einem unserer Berater liefert oft schon die nötige Klarheit. Auch, um Pflichten von Empfehlungen zu unterscheiden.

Welche Fristen muss ich für eine GEG-kompatible Sanierung einhalten?

Nach einem Ei­gen­tums­über­gang, etwa durch Kauf oder Erbe, gelten für bestimmte Nach­rüst­pflich­ten feste Fristen von zwei Jahren. Bei baulichen Maßnahmen wie der Erneuerung von Dachflächen oder Fassaden greift die Pflicht sofort, wenn mehr als 10 Prozent der jeweiligen Fläche betroffen sind. In diesem Fall muss nach der Sanierung ein bestimmter Standard erfüllt sein.

Was passiert, wenn ich mich nicht an die Vorgaben des GEG halte?

Das kann teuer werden: Bei Verstößen gegen die Sa­nie­rungs­pflicht drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro (§ 108 GEG). In manchen Fällen kann die Behörde zudem eine Nach­rüst­ver­fü­gung erlassen. Wer sich frühzeitig informiert und rechtzeitig handelt, kann Förderungen nutzen und bleibt auf der sicheren Seite.

Ich wohne in einem denk­mal­ge­schütz­ten Gebäude – was gilt für mich?

In diesem Fall gelten Ausnahmen: Maßnahmen, die das äußere Er­schei­nungs­bild verändern würden, sind nicht zwingend umzusetzen. Allerdings müssen Sie die Zumutbarkeit und Unvereinbarkeit mit dem Denkmalschutz nachweisen, im Zweifel durch ein Gutachten oder eine behördliche Bestätigung. Eine auf denk­mal­ge­schütz­te Gebäude spezialisierte Energieberatung ist hier besonders hilfreich.

Kann ich Fördermittel auch für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen bekommen?

Ja, viele Pflicht­maß­nah­men wie die Dämmung von Leitungen oder der Austausch alter Heizkessel sind förderfähig, wenn Sie die Förderung vor Beginn der Arbeiten beantragen. Wird ein iSFP erstellt, gibt es zusätzlich einen 5-Prozent-Bonus auf diverse Um­set­zungs­kos­ten. Alternativ kann unter bestimmten Bedingungen ein steuerlicher Abzug geltend gemacht werden.

Muss ich die Sa­nie­rungs­maß­nah­men nach GEG alle auf einmal umsetzen?

Nein, Sie können energetische Maßnahmen auch in mehreren Schritten umsetzen, zum Beispiel in Kombination mit anstehenden In­stand­hal­tun­gen. Der Sa­nie­rungs­fahr­plan hilft dabei, eine logische Reihenfolge festzulegen und Förderprogramme optimal auszuschöpfen. Wichtig ist lediglich, dass die Arbeiten so geplant und ausgeführt werden, dass sie zum Stichtag (bei Ei­gen­tums­wech­sel also zwei Jahre nach Änderung des Grund­buch­ein­trags) abgeschlossen sind.