Beim Kauf, Erbe oder der Schenkung einer Immobilie gelten besondere Pflichten aus dem Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG). Es hat das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) abgelöst und einige Pflichten ersatzlos gestrichen – andere gelten unverändert weiter. Wer ein Haus übernimmt, wird mitunter dazu verpflichtet, energetische Min­dest­stan­dards einzuhalten oder bestimmte Komponenten zu modernisieren. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, was jetzt noch Pflicht ist, was weggefallen ist, welche Fristen gelten und wie Sie Fördermittel sinnvoll nutzen.

Hand hält Hausschlüssel mit Schlüsselanhänger in Form eines Hauses vor unsaniertem Mehrfamilienhaus – Symbol für Eigentümerwechsel und Sanierungspflichten laut Gebäudeenergiegesetz.
Wer eine Immobilie übernimmt, sollte die GModG-Pflichten beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel kennen, denn Sanierung ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben.
Das Wichtigste in Kürze
  • Thema mit hoher Relevanz: Ganz abgesehen von der rechtlichen Lage geht es beim Im­mo­bi­li­en­ver­kauf immer auch um sehr viel Geld. Fast 200 Milliarden Euro wurden in Deutschland 2025 in den Kauf von Wohnimmobilien ausgegeben!
  • Das GModG hat das GEG abgelöst: Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz. Die Pflichten beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel bestehen weitgehend fort, tragen aber neue Pa­ra­gra­phen­num­mern.
  • Zwei Nach­rüst­pflich­ten bleiben: die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs (§ 35 GModG) und die Dämmung ungedämmter Heizungs- und Warm­was­ser­lei­tun­gen (§ 69 GModG).
  • Die Aus­tausch­pflicht für alte Heizkessel entfällt: Mit den §§ 71 bis 73 GEG sind das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel und die 65-Prozent-Regel ersatzlos gestrichen.
  • Zwei Jahre Zeit für die Umsetzung: Die gesetzlichen Maßnahmen müssen spätestens zwei Jahre nach Grund­buch­ein­trag umgesetzt sein, sonst drohen Bußgelder.
  • Ausnahmen sind möglich, aber nach­weis­pflich­tig: Denkmal, kleine Wohnfläche, wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder Bestandsschutz können von der Pflicht befreien.
  • Staatliche Förderungen erleichtern die Umsetzung: Zuschüsse, Kredite und Steu­er­erleich­te­run­gen entlasten finanziell, besonders mit individuellem Sa­nie­rungs­fahr­plan.
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Heid Energieberatung
Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Wann greifen die Pflichten laut GModG beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel?

Sobald eine Immobilie den Eigentümer wechselt, greifen bestimmte Nach­rüst­pflich­ten. Das betrifft insbesondere unsanierte Wohngebäude, die vor dem 1. Februar 2002 errichtet wurden.

Pflicht zur energetischen Sanierung besteht in der Regel, wenn:

  • eine Immobilie verkauft, vererbt oder verschenkt wird,
  • und der neue Eigentümer keinen Aufschub nach § 35 Absatz 3 und § 69 Absatz 3 GModG mehr für sich in Anspruch nehmen kann.

Diesen Aufschub gibt es nur bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. In diesem Fall muss erst der neue Eigentümer nachrüsten. Trifft das nicht zu, etwa bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern oder durchgängig vermieteten Objekten, gelten die Pflichten ohnehin unabhängig vom Ei­gen­tü­mer­wech­sel.

Auch bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern oder vermieteten Objekten gelten zahlreiche Vorgaben des GEG, etwa zur Ausstellung und Vorlage eines gültigen En­er­gie­aus­wei­ses bei Neuvermietung oder Verkauf (§ 80 GModG) sowie zu den Pflichtangaben in Im­mo­bi­li­en­an­zei­gen (§ 87 GModG).

GModG-Pflichten beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel im Überblick

Wer eine Be­stands­im­mo­bi­lie übernimmt, sollte sich frühzeitig mit den konkreten Anforderungen des Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes vertraut machen. Je nach Zustand des Hauses können Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men verpflichtend sein. Im Einzelnen betrifft das vor allem folgende Punkte:

  1. Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs (§ 35 GModG): Wenn die Decke zum unbeheizten Dachraum nicht den Min­dest­wär­me­schutz bietet, ist eine nachträgliche Dämmung verpflichtend. Der Wär­me­durch­gangs­ko­ef­fi­zi­ent darf danach 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreiten. Alternativ kann das gesamte Dach gedämmt werden.
  2. Rohr­lei­tungs­däm­mung (§ 69 GModG): Ungedämmte Heizungs- und Warm­was­ser­lei­tun­gen in unbeheizten Räumen müssen nachträglich gedämmt werden.
  3. Austausch bestimmter alter Heizungskessel: Mit der Streichung der §§ 71 bis 73 GEG ist das Betriebsverbot für Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel, die älter als 30 Jahre sind, ersatzlos weggefallen. Ebenso entfallen die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen und das Verbot, Heizkessel ab 2045 mit fossilen Brennstoffen zu betreiben. Ein Kesseltausch bleibt in vielen Fällen wirtschaftlich sinnvoll, ist aber allein wegen des Alters der Anlage nicht mehr vorgeschrieben.

Wer den Kauf noch plant, kann mit einer Energieberatung beim Hauskauf mögliche Mo­der­ni­sie­rungs­pflich­ten, energetische Schwachstellen und Folgekosten bereits vor Ver­trags­ab­schluss einschätzen lassen.

GEG-Pflichten nach Eigentümerwechsel
Alte GEG-Pflichten nach Ei­gen­tü­mer­wech­sel

Was gilt jetzt beim Heizungstausch?

Beim Ersatz einer Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude können Sie seit dem 29. Juli 2026 frei zwischen zehn Optionen wählen (§ 42 GModG). Dazu zählen die elektrisch angetriebene Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Wasserstoff, Hybridlösungen, hocheffiziente KWK-Anlagen, die Strom­di­rekt­hei­zung, der Anschluss an ein Wärmenetz – und weiterhin Gas-, Heizöl- und Flüs­sig­gas­hei­zun­gen.

Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss allerdings stufenweise kli­ma­freund­li­che Brennstoffe einsetzen (§ 43 GModG, sogenannte Biotreppe):

  • mindestens 10 Prozent ab dem 1. Januar 2029,
  • mindestens 15 Prozent ab dem 1. Januar 2030,
  • mindestens 30 Prozent ab dem 1. Januar 2035,
  • mindestens 60 Prozent ab dem 1. Januar 2040.

Anrechnen lassen sich unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas und grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff. Auch eine solarthermische Anlage oder eine Lüftungsanlage mit Wär­me­rück­ge­win­nung kann die Pflicht anteilig erfüllen. Für Strom­di­rekt­hei­zun­gen gilt eine Sonderregel: Sie dürfen in Wohngebäude nur eingebaut werden, wenn das Gebäude den baulichen Wärmeschutz um mindestens 30 Prozent unterschreitet (§ 46 GModG) – ausgenommen sind selbstgenutzte Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser.

Zusätzlich kündigt § 42a GModG eine Grüngas-/Grünheizölquote an: Bis zum 1. Dezember 2026 soll die Bundesregierung ein Gesetz vorlegen, das die In­ver­kehr­brin­ger von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, die Brennstoffe für die Gebäudewärme bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Alternativen umzustellen. Für Sie als Eigentümer heißt das: Eine neue fossile Heizung ist erlaubt, die Brenn­stoff­kos­ten dürften aber langfristig steigen.

Welche Fristen gelten nach dem Ei­gen­tü­mer­wech­sel laut GEG?

Das Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel sieht klare Fristen vor: Die verbliebenen Pflicht­maß­nah­men müssen spätestens zwei Jahre nach dem Ei­gen­tums­wech­sel umgesetzt sein (§ 35 Absatz 3 Satz 2 und § 69 Absatz 4 GModG). Diese Frist beginnt mit dem Datum der notariellen Ei­gen­tums­um­schrei­bung im Grundbuch. Wer diese Frist versäumt, riskiert Bußgelder und den Verlust von Fördermitteln und Zuschüssen.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Für die Kontrolle der GModG-Pflichten nach dem Ei­gen­tü­mer­wech­sel sind die zuständigen Bau­auf­sichts­be­hör­den der jeweiligen Kommune verantwortlich. Diese können Nachweise einfordern und bei Verstoß auch Bußgelder verhängen. Hinzu kommt der bevollmächtigte Be­zirks­schorn­stein­fe­ger: Er soll ausdrücklich prüfen, ob die Rohr­lei­tungs­däm­mung umgesetzt wurde (§ 97 GModG).

Wichtig: Auch wenn keine direkte Kontrolle durch die Behörde erfolgt, sind Sie als Eigentümer zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet. Bei Pflicht­ver­let­zun­gen drohen nach § 108 GModG Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Zudem können Fördermittel verwehrt oder zurückgefordert werden.

Gibt es Ausnahmen von der Nachrüstpflicht?

Ja, das GModG sieht verschiedene Ausnahmen vor. Diese greifen jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und sollten stets im Einzelfall geprüft werden:

  • Denkmalschutz
    Nach­rüst­pflich­ten gelten nach § 105 GModG nur eingeschränkt, wenn Substanz oder Er­schei­nungs­bild beeinträchtigt würden. Die zuständige Denkmalbehörde muss einer energetischen Sanierung zustimmen. Eine spezialisierte Energieberatung für Denkmäler unterstützt Eigentümer bei Lösungen im Einklang mit GModG und Denkmalschutz.
  • Wirt­schaft­lich­keits­klau­sel:
    Nach § 5 GModG müssen alle Anforderungen wirtschaftlich vertretbar sein – die Aufwendungen müssen sich also innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die Einsparungen erwirtschaften lassen. Für selbstgenutzte Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen enthält § 35 Absatz 4 GModG zusätzlich eine eigene Amor­ti­sa­ti­ons­klau­sel. Führt eine Anforderung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte, können Sie nach § 102 GModG eine Befreiung beantragen. Ein Gutachten oder Nachweis ist hier entscheidend.
  • Kleine Gebäude:
    Als kleines Gebäude gilt ein Gebäude mit höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche (§ 3 Absatz 1 Nummer 17 GModG). Für diese Gebäude entfällt unter anderem die En­er­gie­aus­weis­pflicht (§ 79 Absatz 4 GModG). Für zu errichtende kleine Gebäude sieht § 104 GModG zusätzliche Erleichterungen vor. Eine pauschale Befreiung von allen energetischen Anforderungen ist damit allerdings nicht verbunden.
  • Vorherige Sanierung:
    Sind Bauteile oder Anlagen bereits fachgerecht saniert und entsprechen den aktuellen energetischen Anforderungen, entfällt die Pflicht zur Nachrüstung.
  • Technische Unmöglichkeit oder Un­ver­hält­nis­mä­ßig­keit:
    In Einzelfällen kann auf eine Sanierung verzichtet werden, wenn sie technisch nicht umsetzbar ist. Nach § 34 Absatz 2 GModG treten die Anforderungen an bestehende Gebäude außerdem zurück, soweit ihnen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brand-, Schall- oder Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegenstehen.

Ein Energieberater vor Ort kann prüfen, ob Ausnahmen geltend gemacht werden können und ob sich ein Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde lohnt.

Welche Förderungen stehen zur Verfügung?

Wer über die gesetzlichen Min­dest­an­for­de­run­gen hinaus saniert, kann auf Unterstützung vom Staat bauen. Besonders relevant sind:

  • Zuschüsse und Kredite über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Ob Dämmung, neue Heiztechnik oder die Kom­plett­sa­nie­rung: förderfähige Einzel- und Gesamtmaßnahmen können durch das Bundesamt für Wirtschaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (BAFA) bezuschusst oder durch zinsgünstige KfW-Kredite gefördert werden. Seit dem 21. Juli 2026 gelten reformierte Konditionen: Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle liegt die Grundförderung bei 15 Prozent, beim Heizungstausch bei 30 Prozent.
  • Wichtig: Pflicht allein wird nicht gefördert. Nach § 89 GModG sind Ef­fi­zi­enz­maß­nah­men nur förderfähig, wenn die gesetzlichen Anforderungen mit ihnen übererfüllt werden. Für die oberste Geschossdecke bedeutet das: Das GModG verlangt einen U-Wert von 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin, die technischen Min­dest­an­for­de­run­gen der BEG dagegen höchstens 0,14. Wer nur die Pflicht erfüllt, geht bei der Förderung leer aus.
  • Steuerliche Abschreibung: 20 Prozent der Sa­nie­rungs­kos­ten lassen sich innerhalb von drei Jahren steuerlich geltend machen (§ 35c EStG). Gerade für selbstnutzende Eigentümer ist das eine Option. Allerdings entfällt dann die För­de­rungs­mög­lich­keit.
  • Individueller Sa­nie­rungs­fahr­plan (iSFP): Dieses von einem zertifizierten Energieberater erstellte Dokument zeigt auf, welche Sa­nie­rungs­schrit­te technisch und wirtschaftlich sinnvoll sind. Der iSFP wird mit bis zu 50 Prozent gefördert (maximal 650 Euro bei Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern, 850 Euro ab drei Wohneinheiten). Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten wird seit dem 21. Juli 2026 allerdings erst ab 30.000 Euro förderfähigem In­ves­ti­ti­ons­vo­lu­men gewährt – und nur auf den darüber liegenden Betrag. Erhalten bleibt die Verdopplung der förderfähigen Kosten auf 60.000 Euro für die erste Wohneinheit.

Use Case: Ei­gen­tü­mer­wech­sel mit Mo­der­ni­sie­rungs­pflich­ten nach GEG

Aus­gangs­si­tua­ti­on

Ein Ehepaar aus Stuttgart kauft im Sommer 2026 ein freistehendes Einfamilienhaus aus dem Baujahr 1968. Die Ei­gen­tums­um­schrei­bung im Grundbuch erfolgt am 15. Oktober 2026, also nach Inkrafttreten des GModG. Das Haus war zuvor seit Jahrzehnten im Familienbesitz, wurde durchgängig vom Eigentümer selbst bewohnt und kaum modernisiert.

  • Wohnfläche: ca. 140 m²
  • Heizung: Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel von 1991
  • Fenster: einfach verglast
  • Dach: ungedämmt
  • Energieausweis: Bedarfsausweis mit En­er­gie­ef­fi­zi­enz­klas­se H

Nach dem Kauf stellt sich die Frage: Welche Pflichten gelten nach dem Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG)? Was muss gemacht werden – und was nicht?

Beratungsansatz durch Heid Energieberatung

Die Eigentümer beauftragen eine GModG-Beratung inklusive Vor-Ort-Termin mit der Heid Energieberatung. Ziel ist es, Klarheit über gesetzliche Pflichten und mögliche Förderungen zu schaffen.

Unsere Leistungen:

  • GModG-Check auf Mo­der­ni­sie­rungs­pflich­ten (§§ 35 und 69 GModG)
  • Prüfung von Fristen und Ausnahmen
  • Individueller Sa­nie­rungs­fahr­plan (iSFP)
  • För­der­mit­tel­be­ra­tung für BEG-Förderung
  • Aufklärung über mögliche Bußgelder und Haftungsrisiken

Ergebnis & Maßnahmenplan

Pflicht nach GModG Konkrete Maßnahme Frist Förderfähig?
Austausch Heizkessel Keine Pflicht mehr – §§ 72 und 73 GEG gestrichen. Der Kessel darf weiterlaufen. Dennoch sollte die Wirt­schaft­lich­keit eines Wechsels geprüft werden. ja, bei freiwilligem Umstieg (Grundförderung 30 %)
Rohr­lei­tungs­däm­mung Ca. 40 m ungedämmte Leitungen im unbeheizten Keller dämmen bis 15. Oktober 2028 ja, im Rahmen der Hei­zungs­op­ti­mie­rung
Dämmung oberste Geschossdecke Ungedämmter Dachboden → Dämmung auf U ≤ 0,24 W/(m²K), ca. 80 m² bis 15. Oktober 2028 nur bei Übererfüllung: U ≤ 0,14 W/(m²K)
Austausch Fenster Keine Pflicht, aber Empfehlung im Rahmen der Ef­fi­zi­enz­stei­ge­rung ja
Austausch Umwälzpumpe Veraltete Technik, hohe Stromaufnahme Keine gesetzliche Pflicht, aber empfohlen ja

Wichtig: Weil der bisherige Eigentümer das Haus am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, galten die beiden Dämmpflichten für ihn nicht. Mit dem Verkauf gehen sie auf die Käufer über – die Zwei-Jahres-Frist läuft ab der Grund­buch­um­schrei­bung.

Rechenbeispiel: Kosten und Förderung

Die beiden Pflicht­maß­nah­men können wie folgt kalkuliert werden:

Maßnahme Ausführung Kosten
Dämmung oberste Geschossdecke 80 m², begehbar, U ≤ 0,14 W/(m²K) ca. 4.400 €
Rohr­lei­tungs­däm­mung Keller ca. 40 m nach Anlage 8 GModG ca. 1.000 €
Summe ca. 5.400 €

Daraus ergeben sich zwei Förderwege, die sich für dieselbe Maßnahme gegenseitig ausschließen:

  • BEG-Einzelmaßnahmen (BAFA): 15 Prozent Grundförderung auf 5.400 Euro = 810 Euro. Voraussetzung ist die Übererfüllung der gesetzlichen Anforderung, hier also ein U-Wert von höchstens 0,14 statt der gesetzlich verlangten 0,24. Die Kosten für den En­er­gie­ef­fi­zi­enz-Experten werden separat mit 50 Prozent gefördert.
  • Steu­er­ermä­ßi­gung nach § 35c EStG: 20 Prozent von 5.400 Euro = 1.080 Euro, verteilt auf drei Jahre. Für das selbstnutzende Ehepaar ist das der wirtschaftlich bessere Weg.

Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten bringt bei diesem Volumen nichts: Er greift seit dem 21. Juli 2026 erst ab 30.000 Euro förderfähigen Kosten. Sinnvoll wird der iSFP für das Ehepaar erst, wenn die geplanten Folgeschritte – Fenstertausch und späterer Heizungswechsel – mit einbezogen werden.

Fazit & Vorteil für die Eigentümer

  • GModG-konform modernisiert und rechtliche Sicherheit für beide verbliebenen Pflichten gewonnen
  • Vermeidung von Bußgeldern (bis zu 50.000 € wären möglich gewesen)
  • Klares Konzept für eine stufenweise Modernisierung in den nächsten Jahren

Praxis-Tipp: So gehen Sie nach dem Ei­gen­tü­mer­wech­sel vor

Wer beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel mit Struktur vorgeht, kann gesetzliche Vorgaben einfach erfüllen und zusätzlich langfristig sparen. Unsere Empfehlung:

  • Energieberatung beauftragen: Lassen Sie den energetischen Zustand Ihrer Immobilie professionell erfassen und bewerten.
  • GModG-Pflichten im Bestand prüfen: Gehört Ihre Immobilie zu den betroffenen Altbauten? Besteht Handlungsbedarf?
  • Maßnahmen priorisieren: Welche Nach­rüst­pflich­ten bestehen? Welche Mo­der­ni­sie­run­gen lohnen sich darüber hinaus wirtschaftlich?
  • Fördermittel nutzen: Lassen Sie sich zur optimalen Kombination aus Zuschüssen, Krediten und steuerlicher Abschreibung beraten – und prüfen Sie, ob eine Übererfüllung der gesetzlichen Werte die Förderung überhaupt erst eröffnet.
  • Zwei-Jahres-Frist einhalten: Planen Sie mit Puffer. Viele Hand­werks­be­trie­be haben lange Vorlaufzeiten.

Eine gute Grundlage bietet hier unser individueller Sa­nie­rungs­fahr­plan, der nicht nur gesetzliche Anforderungen aufzeigt, sondern auch Ein­spar­po­ten­zia­le beziffert.

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Das Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz nimmt Eigentümern die Aus­tausch­pflicht für alte Kessel ab – aber nicht die Dämmpflichten. Wer eine Immobilie übernimmt, sollte deshalb die verbliebenen Pflichten rechtzeitig angehen. Ohne fundierte Analyse drohen unnötige Kosten oder gar Bußgelder.

Energieberater & Ing. André Heid M.Sc.

Häufige Fragen zur GModG-Pflicht bei Ei­gen­tü­mer­wech­sel

Viele Eigentümer stellen sich nach dem Kauf, der Erbschaft oder Schenkung einer Immobilie dieselben Fragen: Was verlangt das Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz konkret von mir? Welche Fristen gelten? Und wie kann ich das wirtschaftlich sinnvoll umsetzen? Die folgenden Antworten liefern einen schnellen Überblick zu den wichtigsten Aspekten rund um GModG-Pflichten beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel:

Welche GModG-Pflichten gelten beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel?

Nach einem Ei­gen­tums­wech­sel müssen Sie je nach Gebäudetyp und Vornutzung bestimmte energetische Nach­rüst­pflich­ten erfüllen. Seit dem 29. Juli 2026 sind das noch zwei: die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs (§ 35 GModG) und die Dämmung ungedämmter Heizungs- und Warm­was­ser­lei­tun­gen in unbeheizten Räumen (§ 69 GModG). Die früher ebenfalls fällige Aus­tausch­pflicht für alte Heizkessel ist entfallen. Ein Aufschub besteht nur, wenn bei Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern bereits zum Stichtag am 1. Februar 2002 eine Selbstnutzung vorlag.

Wann beginnt die Frist zur Umsetzung der GModG-Pflichten nach Ei­gen­tü­mer­wech­sel?

Die Zwei-Jahres-Frist startet mit dem Datum der Grund­buch­um­schrei­bung. Innerhalb dieses Zeitraums müssen alle verpflichtenden Maßnahmen umgesetzt sein.

Welche Ausnahmen gibt es von der Nachrüstpflicht bei Ei­gen­tü­mer­wech­sel?

Es gibt Ausnahmen bei Denkmalschutz (§ 105 GModG), wirt­schaft­li­cher Unzumutbarkeit (§ 5 und § 35 Absatz 4 GModG, Befreiung auf Antrag nach § 102 GModG), bei kleinen Gebäuden mit höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche oder bei bereits erfüllten Maßnahmen.

Was passiert, wenn ich die GModG-Pflichten nicht erfülle?

Bei Verstoß gegen die Dämmpflichten drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro (§ 108 GModG); bei Verstößen rund um den Energieausweis bis zu 10.000 Euro. Hinzu kommt der Verlust von Fördermitteln. Auch die Verkauf- oder Vermietbarkeit der Immobilie kann darunter leiden.

Welche Förderungen kann ich für GModG-Pflichten beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel nutzen?

För­der­mög­lich­kei­ten bestehen über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), über steuerliche Anreize sowie durch den individuellen Sa­nie­rungs­fahr­plan (iSFP). Ein Energieberater hilft bei der Auswahl und Antragstellung.