Das „Heizungsgesetz“ war von 2024 bis Juli 2026 fester Bestandteil des Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­set­zes (GEG). Oft wurde es als radikale Abkehr von fossilen Energien wahrgenommen. Tatsächlich bot es zahlreiche Über­gangs­re­ge­lun­gen, Wahl­mög­lich­kei­ten und Förderungen. Einer der bekanntesten Punkte: Neue Heizungen mussten mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Diese Vorgabe ist gestrichen. Seit dem 29. Juli 2026 wählen mit dem Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG) Eigentümer ihre Heizung wieder frei, auch betrieben mit Gas und Öl. Dafür gelten ab 2029 neue Pflichten beim Brennstoff, und die Förderung wurde umgebaut. Dieser Beitrag ordnet ein, was galt, was heute gilt und was Sie jetzt prüfen sollten.

Wärmepumpe mit angeschlossenem Warmwasserbehälter und Pufferspeicher
Die Wärmepumpe bleibt auch ohne 65-Prozent-Pflicht eine der wichtigsten Optionen beim Heizungstausch.
Das Wichtigste in Kürze zum Heizungsgesetz
  • Das Heizungsgesetz war eigentlich ein Teil des Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­set­zes und schrieb vor, dass neue Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen. Diese Pflicht ist seit dem 29. Juli 2026 gestrichen.
  • Neu: freie Heizungswahl. Das GModG nennt in § 42 zehn zulässige Optionen für den Heizungsersatz – von der Wärmepumpe über Fernwärme und Hybridlösungen bis zur reinen Gas- oder Ölheizung.
  • Das Betriebsverbot für alte Heizkessel ist entfallen. Die 30-Jahre-Frist für Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel gilt nicht mehr. Eine allgemeine Aus­tausch­pflicht für funktionierende Heizungen gibt es nicht.
  • Dafür gilt die „Biotreppe“ (§ 43 GModG): Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Öl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung neu einbaut, muss ab 2029 einen steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe nutzen – von 10 Prozent im Jahr 2029 auf 60 Prozent im Jahr 2040.
  • Die Hei­zungs­för­de­rung bleibt, wurde zum 21. Juli 2026 aber gekürzt und stärker nach Einkommen gestaffelt. Gefördert werden weiterhin ausschließlich erneuerbare Heizungen – fossile Anlagen sind zwar erlaubt, aber nicht förderfähig.
ausgezeichnet-org Logo

Heid Energieberatung
Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Was das Heizungsgesetz war: ein Überblick

Mit der Novelle des Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­set­zes, die seit dem 1. Januar 2024 galt, wurde das viel diskutierte „Heizungsgesetz“ Teil des bestehenden Rechtsrahmens. Ziel war es, die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu verringern und den Gebäudesektor Schritt für Schritt in Richtung Kli­ma­neu­tra­li­tät zu entwickeln.

Der Begriff „Heizungsgesetz“ war eigentlich eine verfälschende Bezeichnung. Rechtlich handelte es sich nicht um ein eigenständiges Gesetz, sondern um eine Reihe von Ergänzungen und Verschärfungen im Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz. Kernstück war § 71 GEG mit den Anforderungen an Heizungsanlagen, ergänzt um § 72 GEG mit dem Betriebsverbot für bestimmte Heizkessel und Ölheizungen sowie § 73 GEG mit den Ausnahmen. Hinzu kam die Pflicht, sich vor dem Einbau einer fossilen Heizung beraten zu lassen.

Die 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien

Das Herzstück des sogenannten Hei­zungs­ge­set­zes war die 65-Prozent-Vorgabe. Jede neue Heizungsanlage, die eingebaut wird, musste mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme nutzen. Damit sollte der Anteil fossiler Brennstoffe wie Gas und Öl schrittweise zurückgehen, ohne dass sofort ein vollständiges Verbot greift.

Für Neubauten in Neubaugebieten galt diese Regel bereits seit dem 1. Januar 2024. Bei Be­stands­ge­bäu­den sowie Neubauten außerhalb ausgewiesener Neubaugebiete war die Umsetzung an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Erst wenn diese abgeschlossen war, griff die Pflicht.

Die Vorgabe war grundsätzlich tech­no­lo­gie­of­fen formuliert. Es gab also keine Pflicht, ausschließlich Wärmepumpen einzubauen. Erfüllen ließ sich die Quote unter anderem mit einer Wärmepumpe, dem Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz, einer Hybridheizung, einer Biomasseheizung oder perspektivisch mit einer was­ser­stoff­fä­hi­gen Heizung.

Aus­tausch­pflich­ten bis Juli 2026

Besonders relevant waren alte Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel, die vor 1991 eingebaut wurden. Diese durften, ebenso wie später eingebaute Kessel dieser Art, die ein Alter von 30 Jahren erreichen, nicht mehr betrieben werden. Der Grund: Sie laufen besonders ineffizient, da sie ihre Temperatur nicht bedarfsgerecht regulieren können.

Eine besondere Ausnahme galt für selbstgenutzte Immobilien: Wer seit oder schon vor dem 1. Februar 2002 ununterbrochen in seinem Haus wohnt und dort einen Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel betreibt, war von der Aus­tausch­pflicht befreit. Bei einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel ging die Pflicht auf den neuen Eigentümer über.

Wichtig: Alle drei Paragraphen – § 71, § 72 und § 73 GEG – sind gestrichen. Damit sind sowohl die 65-Prozent-Pflicht als auch das Betriebsverbot für alte Heizkessel und die zugehörigen Ausnahmen entfallen. Was heute an ihre Stelle tritt, lesen Sie im nächsten Abschnitt. Welche Fristen im Bestand überhaupt noch eine Rolle spielen, haben wir im Ratgeber Aus­tausch­pflicht bei Heizungen ausführlich aufgeschlüsselt.

Das bleibt im GModG vom Heizungsgesetz

Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt, dürfen Eigentümer nach § 42 GModG zwischen zehn Optionen wählen oder sie kombinieren. Eine Mindestquote für erneuerbare Energien gibt es dabei nicht mehr:

  • eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
  • eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  • eine solarthermische Anlage
  • eine Heizungsanlage für Biomasse oder für grünen, blauen, orangenen oder türkisen Wasserstoff und dessen Derivate
  • eine Wärmepumpen-Hybridheizung mit Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Bio­mas­se­feue­rung
  • eine Solarthermie-Hybridheizung mit Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Bio­mas­se­feue­rung
  • eine hocheffiziente KWK-Anlage, ge­bäu­de­inte­griert oder gebäudenah und netzintegriert
  • eine Strom­di­rekt­hei­zung
  • eine Haus­über­ga­be­sta­ti­on zum Anschluss an ein Wärmenetz
  • eine andere innovative Heizungslösung

Die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung ist damit weggefallen. Die Wärmeplanung selbst bleibt bestehen und ist weiterhin ein wichtiger Anhaltspunkt: Wer in einem künftigen Fernwärmegebiet liegt, sollte das bei der Wahl der Anlage berücksichtigen. Verpflichtend ist es aber nicht mehr. Was das im Einzelfall bedeutet, zeigen wir im Ratgeber Heizungstausch nach GModG.

Die Bio-Treppe: Pflichten bei neuen Gas- und Ölheizungen

Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung neu in ein bestehendes Gebäude einbaut, übernimmt eine Pflicht: Ein wachsender Anteil der be­reit­ge­stell­ten Wärme muss aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen. Diese Staffelung nach § 43 GModG wird um­gangs­sprach­lich auch Bio-Treppe genannt.

Ab Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe
1. Januar 2029 10 Prozent
1. Januar 2030 15 Prozent
1. Januar 2035 30 Prozent
1. Januar 2040 60 Prozent
2045 vollständig klimaneutral, geplant über die Grüngas-/Grünheizölquote nach § 42a GModG

Wichtig: Verantwortlich ist der Ge­bäu­de­ei­gen­tü­mer, bei getrennter Betreiberschaft der Betreiber der Anlage. Nachgewiesen wird die Erfüllung über die Abrechnungen und Bestätigungen des Brenn­stoff­lie­fe­ran­ten, die in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme jeweils mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind. Wer die Quote nicht einhält, handelt ordnungswidrig – das Bußgeld beträgt bis zu 5.000 Euro.

Die Pflicht lässt sich auch anders erfüllen als über den Brennstoff:

  • mit einer so­lar­ther­mi­schen Anlage – von 2029 bis Ende 2034 gilt die Pflicht als erfüllt bei mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäude mit bis zu zwei Wohnungen) beziehungsweise 0,03 Quadratmetern (Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen)
  • mit einer Lüftungsanlage mit Wär­me­rück­ge­win­nung, wenn der Rück­ge­win­nungs­grad mindestens 73 Prozent und die Leistungszahl mindestens 10 erreicht und die Anlage das gesamte Gebäude versorgt
  • mit einer Wärmepumpen-Hybridheizung, wenn die Wärmepumpe mindestens 30 Prozent der Leistung des Spit­zen­las­ter­zeu­gers erbringt, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent
  • mit einer Biomasse-Hybridheizung, bei der die feste Biomasse den geforderten Anteil abdeckt

Für den Notfall gibt es eine Über­gangs­re­ge­lung: Wird die Heizung wegen eines irreparablen Ausfalls zwischen dem 1. Januar 2028 und dem 31. Dezember 2028 ersetzt, greift die Quote erst zwölf Monate nach dem Einbau. Bei einem Ausfall ab 2029 gilt die zum Aus­fall­zeit­punkt bestehende Quote noch zwölf Monate weiter.

Die Kalkulation der zu erwartenden Betriebskosten wird damit umso wichtiger, wenn Sie mit dem Gedanken spielen, eine neue Gas- oder Ölheizung einzubauen: Eine präzise Heiz­last­be­rech­nung hilft, die optimale Dimensionierung der Anlage festzulegen und Über­di­men­sio­nie­run­gen zu vermeiden. Möchten Sie mehrere Maßnahmen gleichzeitig umsetzen, nutzen Sie eine Energieberatung sowie eine energetische Baubegleitung, um die gesetzlichen Vorgaben zuverlässig einzuhalten und Fördermittel zu sichern. Das bietet sich an, wenn Sie etwa eine Fassaden- oder Dachsanierung geplant haben, durch die sich die voraussichtlich benötigte Heizlast signifikant verringert.

Neubau, Strom­di­rekt­hei­zung und der Blick nach 2030

Für Neubauten bleibt der Nachweis über den Jahres-Pri­mär­ener­gie­be­darf im Vergleich zum Referenzgebäude die zentrale Anforderung. Die Re­fe­renz­aus­füh­run­gen der Anlagen 1 und 2 wurden dabei überarbeitet, und die Bilanzierung stellt künftig auf die Nutzfläche nach DIN 277 ab. Für die lückenlose Dokumentation kann die Begleitung durch eine Energieberatung für Neubauten genutzt werden.

Neu geregelt ist die Strom­di­rekt­hei­zung. In ein bestehendes Wohngebäude darf sie nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 30 Prozent unterschreitet; im Neubau sind es 45 Prozent. Ausgenommen sind Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, sowie der Austausch einer bestehenden Einzelraum-Strom­di­rekt­hei­zung.

Mittelfristig wird es im Neubau strenger: Ab dem 1. Januar 2028 müssen neue Nicht­wohn­ge­bäu­de der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, als Null­emis­si­ons­ge­bäu­de errichtet werden. Ab dem 1. Januar 2030 gilt das für alle Neubauten. Am Standort dürfen dann keine Koh­len­di­oxid­emis­sio­nen aus fossilen Brennstoffen mehr entstehen – eine Gas- oder Ölheizung ist im Neubau damit faktisch ausgeschlossen.

Für Vermieter ist eine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch wichtig: Nach dem neuen § 559f BGB darf eine Mo­der­ni­sie­rungs­miet­erhö­hung nach dem Einbau einer Wärmepumpe nur in voller Höhe verlangt werden, wenn eine Jah­res­ar­beits­zahl von mindestens 2,5 nachgewiesen ist oder das Gebäude bestimmte energetische Voraussetzungen erfüllt. Fehlt der Nachweis, sind nur 50 Prozent der Kosten ansetzbar.

Umtausch im Rahmen des Hei­zungs­ge­set­zes wird durch Förderungen unterstützt

Für die Beantragung einer Hei­zungs­för­de­rung müssen Sie sich aktuell (Stand: 2026) an die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) wenden, da die Hei­zungs­för­de­rung seit 2024 zentral über die KfW abgewickelt wird. Die Antragstellung erfolgt über das KfW-Kundenportal „Meine KfW„.

Die KfW ist die zentrale Anlaufstelle für die Hei­zungs­för­de­rung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Zusätzlich fördert das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) andere Einzelmaßnahmen wie Gebäudehülle, Anlagentechnik und Hei­zungs­op­ti­mie­rung.

Achtung, wichtiger Haken: Das GModG erlaubt fossile Heizungen wieder, die Förderung tut das nicht. Gefördert wird ausschließlich der Wechsel zu einer erneuerbaren Heizung. Für Wärmepumpen, Biomasse-, Brenn­stoff­zel­len- und was­ser­stoff­fä­hi­ge Heizungen sowie innovative Heiztechnik gilt außerdem weiter: Die versorgte Fläche muss nach Abschluss der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien beheizt werden.

Förderung für private Bestandsgebäude

Für Bestandsgebäude bietet die Hei­zungs­för­de­rung über den KfW-Zuschuss 458 für Privatpersonen förderfähige Kosten von bis zu 28.000 Euro für die erste Wohneinheit – bisher waren es 30.000 Euro. Dieser Höchstbetrag sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um jeweils 750 Euro, bis 2030. Für die zweite bis sechste Wohneinheit kommen jeweils 15.000 Euro hinzu, ab der siebten jeweils 8.000 Euro.

Die Förderung setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen:

Förder­komponente Höhe Bedingungen
Grund­förderung 30 Prozent Für alle förder­fähigen Heizungen und Anschlüsse. Für Wärmepumpen sinkt sie ab dem 1. Quartal 2027 auf 15 Prozent.
Klima­geschwindig­keits-Bonus 16 Prozent (sinkt ab Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte und entfällt ab August 2028) Austausch von Öl-, Kohle-, Gas­eta­gen­hei­zung oder Nachtspeicher sowie von mindestens 20 Jahre alten Gas- und Bio­mas­se­hei­zun­gen.
Einkommens-Bonus 40, 30 oder 10 Prozent Selbstnutzende Eigentümer mit zu versteuerndem Haus­halts­ein­kom­men bis 30.000 Euro (40 Prozent), bis 40.000 Euro (30 Prozent) oder bis 50.000 Euro (10 Prozent). Mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt; senkt das anzusetzende Haus­halts­ein­kom­men pauschal um 10.000 Euro.
Wertschöpfungs-Bonus 15 Prozent Ab dem 1. Quartal 2027 für Wärmepumpen aus EU-Produktion
Höchst­för­der­satz 80 oder 70 Prozent 80 Prozent bei einem zu versteuernden Haus­halts­ein­kom­men bis 30.000 Euro (bis 40.000 Euro mit Fa­mi­li­en­zu­schlag), sonst 70 Prozent

Der Effizienzbonus von 5 Prozent für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel und der Emis­si­ons­min­de­rungs­zu­schlag von 2.500 Euro für Bio­mas­se­hei­zun­gen sind zum 21. Juli 2026 entfallen. Auch der Austausch einer bestehenden Wärmepumpe wird nicht mehr gefördert.

Ein Rechenbeispiel: Ein selbstnutzender Eigentümer ersetzt seine 25 Jahre alte Gasheizung durch eine Wärmepumpe. Die förderfähigen Kosten liegen bei 30.000 Euro, das zu versteuernde Haus­halts­ein­kom­men bei 38.000 Euro. Er kombiniert Grundförderung (30 Prozent), Kli­ma­ge­schwin­dig­keits-Bonus (16 Prozent) und Einkommens-Bonus (30 Prozent) und käme damit rechnerisch auf 76 Prozent. Gedeckelt ist er bei 70 Prozent, und angerechnet werden höchstens 28.000 Euro. Der Zuschuss beträgt also 19.600 Euro, der Eigenanteil 10.400 Euro. Der höchstmögliche Zuschuss liegt derzeit bei 22.400 Euro, nämlich 80 Prozent von 28.000 Euro.

Folgende Heizsysteme werden gefördert:

  • Wärmepumpen
  • Solarthermische Anlagen
  • Bio­mas­se­hei­zun­gen
  • Brenn­stoff­zel­len­hei­zung
  • Was­ser­stoff­fä­hi­ge Heizungsanlagen
  • Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • Anschluss an Gebäude- oder Wärmenetze

Zusätzlich zur Hei­zungs­för­de­rung können Sie einen Er­gän­zungs­kre­dit von bis zu 120.000 Euro bei der KfW beantragen. Das BAFA fördert weitere Einzelmaßnahmen wie Dämmung oder Fenster mit 15 Prozent Zuschuss. Die Höchstgrenze liegt bei 30.000 Euro förderfähigen Kosten pro Jahr für die erste Wohneinheit und verdoppelt sich mit einem individuellen Sa­nie­rungs­fahr­plan auf 60.000 Euro. Den iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten gibt es seit dem 21. Juli 2026 allerdings nur noch für den Kostenanteil oberhalb von 30.000 Euro.

Wichtige Voraussetzungen: Sie müssen Eigentümer einer bestehenden Immobilie in Deutschland sein und den Antrag vor Vorhabenbeginn stellen. Ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leis­tungs­ver­trag mit aufschiebender Bedingung zur Förderzusage ist vor der Antragstellung erforderlich. Zusätzlich brauchen Sie vorab eine Bestätigung zum Antrag von einem Fachunternehmen oder einem Experten für En­er­gie­ef­fi­zi­enz.

Förderung für Unternehmen

Für Unternehmen und Nicht­wohn­ge­bäu­de gelten ebenfalls spezielle Förderprogramme der KfW.

Unternehmen und sonstige Investoren erhalten für den Austausch alter fossiler Heizungen gegen erneuerbare Heizsysteme in bestehenden Nicht­wohn­ge­bäu­den über den Zuschuss 522 eine Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Der frühere Effizienzbonus von 5 Prozentpunkten ist zum 21. Juli 2026 entfallen, der maximale Fördersatz liegt damit bei 30 Prozent. Dasselbe gilt für vermietete Wohngebäude im Zuschuss 459.

Die förderfähigen Gesamtkosten sind nach beheizter Net­to­grund­flä­che des Gebäudes gestaffelt, je nach Fläche steigt die Summe pro Quadratmeter an. Auch diese Beträge sinken ab Februar 2027 halbjährlich.

GModG und das Heizungsgesetz: typische Miss­ver­ständ­nis­se

Rund um das Heizungsgesetz gab es viele falsche Annahmen. Nach dem Wechsel zum GModG sind neue dazugekommen. Diese vier begegnen uns besonders häufig:

  • „Gasheizungen sind jetzt wieder ohne Auflagen erlaubt“ – nur halb richtig. Einbauen dürfen Sie sie, aber ab 2029 greift die Bio-Treppe. Wer 2027 eine Gasheizung einbaut, trägt ab 2029 die Pflicht zu 10 Prozent und, mit regelmäßigen Anstiegen, ab 2040 zu 60 Prozent klimaneutralen Brennstoffen.
  • „Meine alte Heizung muss trotzdem irgendwann raus“ – nein. Das Betriebsverbot ist gestrichen. Funktionierende Anlagen dürfen unbefristet weiterlaufen und repariert werden.
  • „Nur Wärmepumpen sind erlaubt“ – gesetzlich nicht festgeschrieben. Das war schon vorher falsch und ist es weiterhin. § 42 GModG nennt zehn Optionen, von der Fernwärme über Biomasse bis zur KWK-Anlage.
  • „Ohne gesetzliche Pflicht brauche ich keine Beratung“ – ein Trugschluss. Die Be­ra­tungs­pflicht vor dem Einbau einer fossilen Heizung ist entfallen. Für jede Förderung brauchen Sie aber weiterhin die Bestätigung eines Fach­un­ter­neh­mens oder eines Experten für En­er­gie­ef­fi­zi­enz, und die Wahl zwischen zehn Optionen will gerechnet sein.

herr-heid-zitat

Das GModG zwingt niemanden zu einem Heizungswechsel. Es verlagert die Entscheidung aber vollständig auf den Eigentümer – und damit auch die Verantwortung für die Betriebskosten der nächsten 20 Jahre.

Energieberater & Ing. André Heid M.Sc.

Das Ende des Hei­zungs­ge­set­zes: Was Sie als Eigentümer jetzt tun sollten

Unter dem GModG verschiebt sich die Aufgabe: Es geht nicht mehr darum, eine Pflicht zu erfüllen, sondern darum, aus vielen erlaubten Wegen den wirt­schaft­lichs­ten zu finden. Neben dem Ende der 65-Prozent-Pflicht ist auch die verpflichtende Energieberatung vor dem Einbau einer neuen Heizung entfallen. Sinnvoll bleibt sie trotzdem: Ein erfahrener Energieberater vor Ort prüft, welche Technik im konkreten Gebäude funktioniert, welche Fördermittel von BAFA oder KfW zur Verfügung stehen und wie sich beides optimal kombinieren lässt. So bleibt der Heizungswechsel eine Investition in die Zu­kunfts­fä­hig­keit Ihrer Immobilie und vor allem keine Belastung.

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
0158 - 886 535 18 oder Formular abschicken:
ausgezeichnet-org Logo

Heid Energieberatung
Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Häufige Fragen zum Heizungsgesetz

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zum neuen Heizungsgesetz, zum GModG und zu seinen Anforderungen.

Kann ich meine bestehende Gas- oder Ölheizung weiterhin nutzen?

Ja. Bestehende Heizungen dürfen unbefristet weiterbetrieben und repariert werden. Das Betriebsverbot für Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel und die 30-Jahre-Frist sind mit dem GModG entfallen. Eine Aus­tausch­pflicht gibt es damit nicht mehr. Wirtschaftlich kann ein Wechsel trotzdem sinnvoll sein, weil die CO₂-Bepreisung und die angekündigte Grüngas-/Grünheizölquote die Brenn­stoff­kos­ten voraussichtlich weiter steigen lassen.

Was passiert, wenn meine Heizung kaputtgeht?

Sie dürfen die Anlage ersetzen, auch durch eine neue Gas- oder Ölheizung. Fällt die alte Heizung irreparabel aus und bauen Sie im Jahr 2028 eine fossile Anlage ein, greift die Bio-Treppe erst zwölf Monate nach dem Einbau. Bei einem Ausfall ab 2029 gilt die zum Aus­fall­zeit­punkt bestehende Quote noch ein Jahr weiter. Die Kosten für eine provisorische Heizung sind über die KfW förderfähig, wenn Sie anschließend auf ein erneuerbares System umstellen.

Wie kann ich meine Investition in eine neue Heizung finanziell absichern?

Primär gibt es Zuschüsse vom BAFA, primär für die Energieberatung und für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, und der KfW für die Anschaffung. Daneben lohnt sich ein Blick auf steuerliche Vorteile. Energetische Mo­der­ni­sie­run­gen können unter bestimmten Voraussetzungen über mehrere Jahre steuerlich abgesetzt werden, allerdings fallen dann die Zuschüsse als Option weg. Außerdem erhöhen sie den Wert der Immobilie, was sich spätestens beim Verkauf oder bei einer An­schluss­fi­nan­zie­rung bemerkbar macht.

Gibt es Son­der­re­ge­lun­gen für kleine Haushalte oder besondere Situationen?

Ja. Haushalte mit geringem Einkommen können zusätzliche Förderboni beantragen, sodass die Eigenbelastung bei einem Heizungstausch noch einmal erheblich sinkt. Neu ist der Fa­mi­li­en­zu­schlag, der das anzusetzende Einkommen um 10.000 Euro senkt, wenn ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt. Auch bei denk­mal­ge­schütz­ten Gebäuden oder in besonderen Härtefällen gibt es Ausnahmen in Form der Befreiung nach § 102 GModG. Diese sollten allerdings individuell mit einem Energieberater geprüft werden, da die Anforderungen je nach Gebäudeart stark variieren können.

Lohnt es sich, mit dem Heizungstausch zu warten?

In der Regel nicht. Rechtlich müssen Sie nicht handeln, wirtschaftlich spricht aber viel für einen frühen Antrag: Der Kli­ma­ge­schwin­dig­keits-Bonus sinkt ab Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte und läuft im August 2028 aus, die maximal förderfähigen Kosten sinken im selben Rhythmus um 750 Euro, und die Grundförderung für Wärmepumpen fällt ab dem ersten Quartal 2027 von 30 auf 15 Prozent. Wer eine fossile Anlage einbaut, sollte zusätzlich einkalkulieren, dass ab 2029 die Bio-Treppe greift.