GEG für Ferienhäuser: Wann das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz greift – und wann nicht

Ob klassisches Sommerhaus oder ganzjährig vermietete Ferienimmobilie: Wer ein Ferienhaus besitzt oder modernisieren möchte, sollte wissen, wann das Gebäude dem Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) unterliegt. Denn anders als bei regulären Wohngebäuden gelten hier je nach Nutzung besondere Regeln – und genau darin liegt oft die Herausforderung .

Ferienhaus mit Reetdach am Meer, Beispielobjekt für GEG-Anforderungen
Für Fe­ri­en­im­mo­bi­li­en gelten klare energetische Vorgaben nach dem Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz.
Das Wichtigste in Kürze
  • Das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) gilt für Ferienhäuser, wenn sie länger als 4 Monate pro Jahr beheizt oder gekühlt genutzt werden.
  • Auch bei einem En­er­gie­ver­brauch über 25 Prozent des Jahresbedarfs greift das Gesetz.
  • Bei GEG-Pflicht gelten dieselben Anforderungen wie bei Wohngebäuden: etwa für Heizung, Dämmung und Energieausweis.
  • Ausnahmen sind möglich – eine fundierte Energieberatung bringt Klarheit.
  • Für Sanierung und Beratung stehen staatliche Fördermittel zur Verfügung.

Heid Energieberatung
Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Wann gilt das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz für Ferienhäuser?

Das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) legt energetische Min­dest­an­for­de­run­gen für beheizte oder klimatisierte Gebäude fest. Dazu zählen unter anderem:

Für Ferienhäuser gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Aus­nah­me­re­ge­lun­gen.

GEG-Ausnahme für Ferienhäuser (§ 2 GEG)

Die rechtliche Grundlage bildet §2 Absatz 2 Nr. 8 des GEG. Dort ist definiert, dass Gebäude mit „geringer jährlicher Nutzung“ oder einem „geringen En­er­gie­ver­brauch“ von den GEG-Anforderungen ausgenommen sind.

Ein Ferienhaus ist nicht vom GEG betroffen, wenn es

  • weniger als vier Monate pro Jahr genutzt wird, oder
  • nur begrenzt jährlich genutzt wird, und der erwartete En­er­gie­ver­brauch dabei unter 25 Prozent eines ganzjährig genutzten Gebäudes liegt.

Trifft eine dieser Voraussetzungen zu, gilt das GEG für das Ferienhaus.

Ein Beispiel: Ein nicht gedämmtes Sommerhaus ohne Zentralheizung, das nur drei Monate im Jahr genutzt wird, fällt meist unter die Ausnahme. Ein modern ausgestattetes Ferienhaus mit Heizung, Warmwasser und gegebenenfalls Klimatisierung hingegen unterliegt dem GEG, sobald es regelmäßig genutzt wird.

GEG-Vorgaben für Ferienhäuser im Überblick

Wenn das Ferienhaus nicht unter die Ausnahmen fällt, gelten die regulären GEG-Vorgaben. Insbesondere bei:

  • Neubau: Einhaltung von Min­dest­stan­dards bei Dämmung, Pri­mär­ener­gie­be­darf und Heiztechnik.
  • Sanierung: Pflicht zur Nachrüstung bei Heizungs- und Rohr­lei­tungs­an­la­gen oder bei Erweiterung/Ausbau.
  • Verkauf oder Vermietung: Pflicht zur Vorlage eines En­er­gie­aus­wei­ses.

Besonderheiten bei Umbau oder Sanierung

Auch bei Ferienhäusern, die ursprünglich unter die Ausnahme fallen, kann das GEG plötzlich relevant werden – zum Beispiel:

  • bei dauerhafter Nutzung oder Vermietung.
  • wenn das Haus ausgebaut oder erweitert wird.
  • sobald der En­er­gie­ver­brauch deutlich steigt (z. B. durch neue Heiztechnik).

In diesen Fällen sollten Eigentümer unbedingt prüfen (lassen), ob nun eine GEG-Pflicht greift.

Gerade bei Ferienhäusern ist die Übergangszone zwischen Ausnahme und GEG-Pflicht heikel. Wir helfen Eigentümern, sich rechtssicher und en­er­gie­ef­fi­zi­ent aufzustellen

Energieberater & Ing. André Heid M.Sc.

Bei Ferienhäusern zusätzlich zu beachten:

Viele Fe­ri­en­im­mo­bi­li­en liegen in Regionen mit besonderen baurechtlichen Auflagen, etwa in Küstenlagen, Natur- oder Land­schafts­schutz­ge­bie­ten oder ausgewiesenen Wochenendhaus-Siedlungen. Hier gelten oft Einschränkungen für Umbauten, Erweiterungen oder technische Nachrüstungen.

Die Folge: Selbst wenn das Gebäude nach dem GEG eigentlich bestimmte Anforderungen erfüllen müsste, lassen sich diese baulich nicht ohne Weiteres umsetzen. In solchen Fällen prüfen unsere Energieberater nicht nur die energetische Ausgangslage, sondern auch die realistischen Möglichkeiten vor Ort und entwickeln passende, ge­neh­mi­gungs­fä­hi­ge Lösungen.

So läuft die Energieberatung für Ferienhäuser ab

Bei Ferienhäusern zählt nicht nur der technische Zustand, sondern auch, wie, wie oft und mit welchem Ziel sie genutzt werden. Genau dort setzen wir an:

  1. Nutzung und GEG-Pflicht prüfen
    Wir klären, ob Ihr Ferienhaus unter die gesetzlichen Ausnahmen fällt, auch wenn keine lückenlosen Verbrauchsdaten vorliegen.
  2. Gebäudezustand erfassen
    Vor Ort analysieren wir Dämmung, Haustechnik und Bauweise. Dabei berücksichtigen wir auch typische Einschränkungen bei Fe­ri­en­im­mo­bi­li­en, etwa baurechtliche Grenzen oder saisonale Nutzung.
  3. Individuellen Sa­nie­rungs­fahr­plan erstellen
    Sie erhalten einen individuellen Sa­nie­rungs­fahr­plan (iSFP) mit konkreten Empfehlungen. Unser iSFP ist abgestimmt auf Nutzung, Budget und Förderfähigkeit.
  4. Fördermittel für die Energieberatung sichern
    Wir prüfen Programme von BAFA, KfW und regionalen Stellen. Auf Wunsch übernehmen wir die Antragstellung vollständig.
  5. Umsetzung begleiten (optional)
    Bei Bedarf begleiten wir Ihre Maßnahme als energetische Baubegleitung. Damit Planung, Handwerker und Fördermittel zusammenpassen.

Kosten und Leistungen für Ferienhäuser im Überblick

Unsere Preise richten sich nach Umfang, Gebäudetyp und Nutzung. Dank staatlicher Förderung übernehmen BAFA oder KfW oft bis zu 50 Prozent der Beratungskosten. Hier ein Überblick über typische Leistungen bei Ferienhäusern:

Leistung Kosten
Individueller Sa­nie­rungs­fahr­plan Einfamilienhaus ca. 1.999 bis 3.200 €
Energieausweis ca. 400 bis 700 €
Heiz­last­be­rech­nung ab 1.100 €
För­der­mit­tel­be­ra­tung & Antrag ab 700 € (inkl. bei iSFP)

Jetzt Klarheit schaffen: Ist Ihr Ferienhaus GEG-pflichtig?

Ein kostenloses Erstgespräch mit einem unserer Energieberater bringt Klarheit. Wir prüfen individuell, ob Ihr Ferienhaus vom GEG betroffen ist und wie Sie mit oder ohne Nachrüstung wirtschaftlich und rechtssicher handeln.

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
0158 - 886 535 18 oder Formular abschicken:

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Häufige Fragen zum GEG für Ferienhäuser

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zum Thema.

Muss ich für mein Ferienhaus einen Energieausweis erstellen lassen?

Ein Energieausweis ist grundsätzlich erforderlich, wenn ein Gebäude verkauft, neu vermietet oder verpachtet wird. Das gilt auch für Ferienhäuser. Allerdings sieht das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) Ausnahmen vor: Wird das Ferienhaus weniger als vier Monate im Jahr genutzt oder liegt der zu erwartende En­er­gie­ver­brauch bei unter 25 Prozent eines ganzjährig genutzten Ver­gleichs­ge­bäu­des, entfällt die Pflicht zur Ausstellung eines En­er­gie­aus­wei­ses (§ 2 Absatz 2 Nr. 8 GEG).

Muss ich mein Ferienhaus nach dem GEG dämmen?

Nicht unbedingt. Ist Ihr Ferienhaus laut GEG als „nicht dauerhaft genutzt“ eingestuft besteht keine gesetzliche Sa­nie­rungs­pflicht zur Dämmung. Wird das Haus jedoch häufiger genutzt oder soll in Zukunft dauerhaft vermietet werden, gelten die gleichen Anforderungen wie für reguläre Wohngebäude.

Gilt die Aus­tausch­pflicht für alte Heizungen auch für Ferienhäuser?

Nur bei regelmäßiger Nutzung. Die sogenannte Ölheizungs-Aus­tausch­pflicht nach 30 Jahren (§ 72 GEG) greift nur dann, wenn das Ferienhaus regelmäßig beheizt wird. Bei nur sporadischer Nutzung ist Ihr Haus in der Regel von dieser Pflicht ausgenommen. Dennoch kann sich der Tausch energetisch und wirtschaftlich lohnen. Gerade im Hinblick auf steigende Betriebskosten ist eine Umrüstung oft auch in Ferienhäusern sinnvoll.

Ich möchte mein Ferienhaus energetisch sanieren. Brauche ich eine Energieberatung?

Auch wenn das GEG keine Pflicht vorgibt, lohnt sich eine Energieberatung. Vor allem dann, wenn Sie das Ferienhaus häufiger nutzen oder vermieten möchten. Unsere Energieberater erstellen Ihnen einen individuellen Sa­nie­rungs­fahr­plan, prüfen För­der­mög­lich­kei­ten und helfen Ihnen, langfristig Energiekosten zu sparen.

Kann ich Fördermittel auch für Ferienhäuser beantragen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Aber es kommt auf die geplante Nutzung und die Art der Maßnahme an. Für Maßnahmen an Gebäuden, die überwiegend selbst genutzt oder dauerhaft vermietet werden, sind Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder des Bundesamts für Wirtschaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (BAFA) erhältlich. Entscheidend ist dabei, dass das Ferienhaus nicht nur gelegentlich genutzt wird. Wir empfehlen eine individuelle För­der­mit­tel­be­ra­tung, gern auch über unsere Energieberater.