Wer eine alte Heizung im Keller hat, hat seit Sommer 2026 deutlich mehr Spielraum: Das Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG) hat die Aus­tausch­pflicht für alte Heizkessel ersatzlos gestrichen. Doch was heißt das genau? Welche Anlagen dürfen weiterlaufen? Welche Pflichten bleiben – und was gilt, wenn Sie jetzt eine neue Heizung einbauen? Dieser Ratgeber bringt Licht ins Dunkel und zeigt, wie Sie mit klugen Schritten Förderungen nutzen sowie hohe Kosten beim Heizungstausch vermeiden.

Eine alte Ölheizung im Keller eines Einfamilienhauses
Vor allem alte Gas- und Ölheizungen waren von der bisherigen Aus­tausch­pflicht im Rahmen des Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­set­zes betroffen.
Das Wichtigste in Kürze
  • Aus­tausch­pflicht entfallen: Das Betriebsverbot für Heizkessel ab 30 Jahren (§ 72 GEG) ist seit dem 29. Juli 2026 ersatzlos gestrichen.
  • Kein Enddatum 2045 mehr: Auch das Verbot, Heizkessel nach dem 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen zu betreiben, ist weggefallen.
  • Freie Wahl beim Ersatz: § 42 GModG nennt zehn zulässige Optionen – von der Wärmepumpe über Fernwärme bis zur Gas- oder Ölheizung.
  • Bio-Treppe statt 65-Prozent-Regel: Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung einbaut, muss ab 2029 stufenweise kli­ma­freund­li­che Brennstoffe einsetzen: 10, 15, 30 und 60 Prozent (§ 43 GModG).
  • Ei­gen­tü­mer­wech­sel: Die Zwei-Jahres-Frist, bei nach Kauf, Schenkung oder Erbschaft bestimmte Arbeiten erledigt werden müssen, gilt nicht mehr für den Heizkessel.
  • Gas­eta­gen­hei­zun­gen: Die Sonderfristen des § 71l GEG sind entfallen. Eine WEG entscheidet wieder frei zwischen dezentraler und zentraler Lösung.
  • Was bleibt: Heizungsprüfung, hydraulischer Abgleich, Dämmung von Rohrleitungen.
  • Förderungen: KfW-Zuschuss 458 mit 30 Prozent Grundförderung, je nach Einzelfall deutlich mehr möglich.
  • För­der­vor­aus­set­zung: Antragstellung vor Beginn der Arbeiten, Einbau durch zertifizierte Fachbetriebe, vollständige Nachweisführung.
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Heid Energieberatung
Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Warum es eine Aus­tausch­pflicht für Heizungen gab

Heizungen gehören zu den größten En­er­gie­ver­brau­chern im Gebäude – und damit auch zu den größten Hebeln für Klimaschutz und Effizienz. Genau hier setzte die Aus­tausch­pflicht an: Das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) verfolgte das Ziel, den En­er­gie­ver­brauch von Gebäuden deutlich zu senken und gleichzeitig die Nutzung erneuerbarer Energien zu stärken. Ein zentrales Instrument dafür war, veraltete Heizsysteme Schritt für Schritt aus dem Bestand zu entfernen. Doch seit dem 29. Juli 2026 heißt dasselbe Gesetz Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG) – und die Aus­tausch­pflicht wurde abgeschafft.

Was das GModG an der Aus­tausch­pflicht geändert hat

Für die bisherige Aus­tausch­pflicht sind drei Streichungen entscheidend:

  • § 72 GEG ist weggefallen. Damit endet das Betriebsverbot für alte Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel mit einem Alter von mehr als 30 Jahren.
  • Das Betriebsende 2044 ist gestrichen. § 72 Absatz 4 GEG erlaubte den fossilen Betrieb längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044. Diese Frist existiert nicht mehr.
  • § 73 GEG ist weggefallen. Die Ausnahme für selbstgenutzte Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser und die Zwei-Jahres-Frist beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel gelten für den Heizkessel nicht mehr. Inhaltsgleich verschoben wurde die Regel nur für die Dämmung von Wär­me­ver­tei­lungs- und Warm­was­ser­lei­tun­gen – sie steht jetzt in § 69 GModG.

Mit den §§ 71 bis 73 sind außerdem die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen, die Be­ra­tungs­pflicht vor dem Einbau einer fossilen Heizung und die Sonderfristen für Etagenheizungen (§ 71l GEG) entfallen.

Gründe für den Heizungstausch

Der Grundgedanke hinter einem Heizungstausch bleibt trotz weggefallener Verpflichtung derselbe: Viele alte Heizkessel arbeiten ineffizient. Sie verschwenden Energie, stoßen unnötig viel CO₂ aus und treiben die Heizkosten nach oben. Besonders betroffen sind Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel. Sie halten die Kes­sel­tem­pe­ra­tur dauerhaft hoch, unabhängig vom tatsächlichen Wärmebedarf.

Neu ist die rechtliche Bewertung: Sie dürfen diese Technik weiter betreiben, solange die Anlage die Grenzwerte der 1. BImSchV einhält und der bevollmächtigte Be­zirks­schorn­stein­fe­ger sie bei der Feu­er­stät­ten­schau nicht beanstandet. Einen gesetzlichen Zwang zum Austausch allein wegen des Alters gibt es nicht mehr.

Wirtschaftlich fällt die Rechnung häufig anders aus. Ein alter Kessel verbraucht dauerhaft mehr Brennstoff, und der CO₂-Preis verteuert Öl und Gas Jahr für Jahr zusätzlich. Wer den Tausch aufschiebt, spart deshalb selten Geld – er verschiebt die Investition nur und zahlt in der Zwischenzeit drauf. Daher sollten Sie trotzdem durchrechnen, ob und wie sich ein Heizungstausch bei Ihnen lohnen könnte.

Förderungen & Vorteile

Die öffentliche Diskussion um das sogenannte „Heizungsgesetz“, welches im Prinzip eine Ergänzung des ursprünglichen GEG von 2021 war, hat gezeigt, wie sensibel das Thema ist. Mit dem GModG hat der Gesetzgeber nachjustiert: Eigentümer entscheiden wieder weitgehend selbst, welche Technik in den Keller kommt. Doch wer sich rechtzeitig informiert und gut plant, muss sich nicht sorgen. Im Gegenteil: Der Umstieg kann sich lohnen. Förderprogramme wie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bieten finanzielle Unterstützung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wer früh handelt, profitiert also doppelt: durch geringere Betriebskosten und attraktive Zuschüsse.

Mit der Möglichkeit, Fördermittel zu erhalten, gibt es außerdem weiter einen festen Rahmen, in dem sich Entscheidungen fundiert und wirtschaftlich treffen lassen. Anstatt eine immer teurer werdende Heizungsanlage weiter zu betreiben, zeigt sie den Weg zu langfristig tragfähigen Lösungen. Wer dabei strukturiert vorgeht bringt nicht nur Technik und Gesetz in Einklang, sondern steigert auch den Wert der Immobilie. Dabei kann besonders ein individueller Sa­nie­rungs­fahr­plan helfen.

Das gilt mit dem GModG jetzt für Gas- und Ölheizungen

Das GModG schreibt nicht mehr vor, welche Heizungen nach einer bestimmten Betriebsdauer ersetzt werden müssen. Alter, Technik und Brennstoff sind kein gesetzlicher Auslöser mehr. Entscheidend ist heute eine andere Frage: Was dürfen Sie einbauen, wenn Sie ersetzen?

Gas- und Ölheizung: keine 30-Jahre-Grenze mehr

Für Gas- und Ölheizungen gilt mit dem GModG folgendes:

  • Kein Heizkessel muss allein wegen seines Alters stillgelegt werden – weder Kon­stant­tem­pe­ra­tur- noch Nie­der­tem­pe­ra­tur- oder Brennwertkessel..
  • Bestehen bleiben die Anforderungen der 1. BImSchV: Grenzwerte, Ab­gas­we­ge­prü­fung und die regelmäßige Kontrolle durch den be­voll­mäch­tig­ten Be­zirks­schorn­stein­fe­ger.
  • Fällt die Anlage irreparabel aus, greifen die Vorgaben für den Neueinbau nach den §§ 42 bis 46 GModG: zehn frei wählbare Optionen beim Heizungsersatz, dafür neue Auflagen je Technik (Bio-Treppe für Gas und Öl, Vorgaben für Biomasse und Strom­di­rekt­hei­zung).

Gas­eta­gen­hei­zung: Aus­tausch­pflicht für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser?

Für Gas­eta­gen­hei­zun­gen galt seit der GEG-Novelle von 2024 eine besondere Regelung (§ 71l GEG) mit gestaffelten Über­gangs­fris­ten. Sie ist mit den §§ 71 bis 73 GEG ersatzlos gestrichen.

Damit entfallen für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten:

  • die Fünf-Jahres-Frist zur Entscheidung nach dem ersten Austausch einer Etagenheizung,
  • die Acht- beziehungsweise 14-Jahres-Fristen für den Anschluss aller Wohnungen an eine Zentralheizung,
  • der automatische Zwang zur zentralen Heizungsanlage, wenn innerhalb von fünf Jahren keine Entscheidung fiel.

Eine WEG kann also weiterhin dezentral heizen, auf eine Zentralheizung umstellen oder beides kombinieren.

Achtung: Wird eine einzelne Etagenheizung durch eine neue Gasheizung ersetzt, gilt für diese Anlage die Bio-Treppe des § 43 GModG.

Tipp: Da die Entscheidung über den zukünftigen Heizungsweg langfristige technische und wirtschaftliche Auswirkungen hat, ist eine Beratung durch einen Energieberater vor Ort dringend zu empfehlen.

Neue Heizung einbauen: Diese Vorgaben gelten seit dem GModG

Der Gesetzgeber hat den Zwang zum Austausch gegen Anforderungen an den Neueinbau getauscht. Wer eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude ersetzt, wählt frei aus einem Katalog – muss aber je nach Technik un­ter­schied­li­che Auflagen beachten.

Zehn Optionen nach § 42 GModG

§ 42 GModG listet die zulässigen Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage abschließend auf. Kombinationen sind ausdrücklich erlaubt:

  • Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
  • elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  • solarthermische Anlage
  • Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder von grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
  • Wärmepumpen-Hybridheizung (Wärmepumpe plus Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Bio­mas­se­feue­rung)
  • Solarthermie-Hybridheizung
  • hocheffiziente KWK-Anlage, ge­bäu­de­inte­griert oder gebäudenah und netzintegriert
  • Strom­di­rekt­hei­zung
  • Haus­über­ga­be­sta­ti­on zum Anschluss an ein Wärmenetz
  • andere innovative Heizungslösung

Die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung ist entfallen.

Die Bio-Treppe für neue Gas-, Öl- und Flüs­sig­gas­hei­zun­gen (§ 43 GModG)

Bauen Sie nach dem 29. Juli 2026 eine neue Heizung ein, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, müssen Sie sicherstellen, dass ein wachsender Anteil der Wärme aus kli­ma­freund­li­chen Brennstoffen stammt:

  • ab 1. Januar 2029: mindestens 10 Prozent
  • ab 1. Januar 2030: mindestens 15 Prozent
  • ab 1. Januar 2035: mindestens 30 Prozent
  • ab 1. Januar 2040: mindestens 60 Prozent

Anrechenbar sind Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate. Die Pflicht trifft den Ge­bäu­de­ei­gen­tü­mer – ist er nicht Betreiber der Anlage, muss der Betreiber sie erfüllen (§ 43 GModG).

Die Quote lässt sich ersatzweise auch technisch erfüllen:

  • Solarthermie: Im Zeitraum 2029 bis 2034 gilt die Pflicht als erfüllt bei mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche (Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen) beziehungsweise 0,03 Quadratmetern (Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen).
  • Lüftungsanlage mit Wär­me­rück­ge­win­nung: möglich von 2029 bis 2034, wenn der Wär­me­rück­ge­win­nungs­grad mindestens 73 Prozent beträgt, die Leistungszahl mindestens 10 erreicht und die Anlage das gesamte Gebäude versorgt.
  • Wärmepumpen-Hybridheizung: erfüllt, wenn die Wärmepumpe im Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Leistung des Spit­zen­las­ter­zeu­gers erbringt, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent.
  • Biomasse-Hybridheizung: Die Pflicht gilt über die Nutzung fester Biomasse als erfüllt (§ 45 GModG).

Havariefall: Fällt Ihre Heizung zwischen dem 1. Januar 2028 und dem 31. Dezember 2028 irreparabel aus, greift die Quote erst zwölf Monate nach dem Einbau der neuen Anlage. Bei einem Ausfall ab dem 1. Januar 2029 gilt die zum Aus­fall­zeit­punkt bestehende Pflichtstufe noch zwölf Monate weiter.

Verstöße sind eine Ord­nungs­wid­rig­keit und können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 108 GModG).

Bis zum 1. Dezember 2026 soll die Bundesregierung ein Gesetz vorlegen, das die In­ver­kehr­brin­ger von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden bestimmten Brennstoffe ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.

Strom­di­rekt­hei­zung und feste Biomasse

Für zwei Optionen gelten eigene Regeln:

  • Strom­di­rekt­hei­zung (§ 46 GModG): Der Einbau in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen ist nur zulässig, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 GModG um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Ausgenommen sind Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, sowie der Austausch einer bestehenden Einzelraum-Strom­di­rekt­hei­zung.
  • Feste Biomasse (§ 45 GModG): Die Nutzung muss in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder in einem Biomassekessel erfolgen; eingesetzt werden dürfen nur die in der 1. BImSchV genannten Brennstoffe.

Wie können Sie sich auf den Heizungstausch vorbereiten?

Auch ohne gesetzliche Frist bleibt der Heizungstausch für viele Bestandsgebäude die wirtschaftlich wirksamste Einzelmaßnahme. Mit einer klugen Planung können Sie die Modernisierung nutzen, um Energiekosten zu senken, den Wohnkomfort zu steigern und Fördermittel optimal auszuschöpfen. 3 zentrale Punkte helfen, den Heizungstausch nachhaltig und gesetzeskonform umzusetzen.

1. Erneuerbare Energien clever kombinieren

Wirtschaftlich bleibt eine Kombination mehrerer Technologien häufig der Schlüssel zu einem besonders effizienten und wirt­schaft­li­chen System. Bei einer neuen Gas- oder Ölheizung ist sie zusätzlich ein Weg, die Bio-Treppe zu erfüllen.

Bewährte Beispiele sind:

  • Wärmepumpe plus Photovoltaik: Die PV-Anlage liefert den Strom für den Betrieb der Wärmepumpe, senkt den Strombezug aus dem Netz und macht unabhängiger von En­er­gie­preis­schwan­kun­gen.
  • Gas-Brennwertkessel kombiniert mit Solarthermie: Die Solaranlage übernimmt die Warm­was­ser­be­rei­tung und unterstützt die Heizung an sonnigen Tagen. Der Gasverbrauch sinkt deutlich und die Solarthermie kann auf die Quote nach § 43 GModG angerechnet werden.
  • Pelletheizung mit Pufferspeicher und So­lar­un­ter­stüt­zung: Holzpellets liefern Grundlastwärme, die Solarthermie deckt Spitzen ab. Das entlastet die Versorgung via Pelletheizung und erhöht die Effizienz.

Solche Hybridlösungen verbinden Ver­sor­gungs­si­cher­heit mit hohem Wirkungsgrad und eröffnen oft mehr Spielraum bei der Planung als eine reine Einzellösung.

2. Technische Voraussetzungen für den Heizungstausch schaffen

Ein neues Heizsystem entfaltet seine volle Leistung nur, wenn auch die Rah­men­be­din­gun­gen stimmen. Dazu gehören vor allem:

  • Hydraulischer Abgleich: Stellt sicher, dass jeder Heizkörper die benötigte Wärmemenge erhält. Ungleichmäßige Wärmeverteilung wird vermieden und die Anlage läuft effizienter. In Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen ist er nach § 60c GModG nach dem Einbau ohnehin Pflicht.
  • Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen: Pflicht nach § 69 GModG. So bleiben Wärmeverluste gering, besonders in unbeheizten Räumen wie dem Keller.
  • Anpassung der Gebäudehülle: Eine gute Dämmung an Fassade, Dach und Fenstern sorgt dafür, dass die Heizenergie im Haus bleibt. Ohne diese Maßnahmen sinkt die Effizienz der neuen Heizung deutlich. Bei einer Wärmepumpe entscheidet sie zusätzlich darüber, ob niedrige Vor­lauf­tem­pe­ra­tu­ren erreichbar sind.

Tipp: Der iSFP zeigt, welche Maßnahmen sich am besten kombinieren lassen.

3. Do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten und Nachweise erfüllen

Nach dem Einbau muss der ordnungsgemäße Betrieb und die Ge­set­zes­kon­for­mi­tät belegt werden. Dazu zählen:

  • Bestätigung des Brenn­stoff­lie­fe­ran­ten über den Anteil kli­ma­freund­li­cher Brennstoffe (§ 96 GModG). Abrechnungen und Bestätigungen sind in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  • Un­ter­neh­mer­erklä­rung oder Nachweis einer fachkundigen Person nach § 88 GModG, wenn bei Solarthermie- oder Hybridlösungen ein höherer Anteil als der pauschal anerkannte auf die Quote angerechnet werden soll.
  • Protokoll des hydraulischen Abgleichs (§ 60c GModG).
  • För­der­mit­tel­un­ter­la­gen für die relevanten Programme.
  • Eintragung in das Schorn­stein­fe­ger­re­gis­ter.

Diese Dokumente sollten gut archiviert werden. Sie dienen nicht nur als gesetzlicher Nachweis, sondern sind auch wichtig, falls später erneut Förderungen beantragt werden sollen oder die Immobilie verkauft wird.

Heizung austauschen: Förderungen und finanzielle Unterstützung

Staatliche Förderprogramme unterstützen den Umstieg auf moderne Heiztechnik, vor allem wenn erneuerbare Energien zum Einsatz kommen. Wer die För­der­mög­lich­kei­ten clever nutzt, spart nicht nur bei der Investition, sondern senkt dauerhaft die Betriebskosten.

Aktuelle Förderprogramme der KfW

Die wichtigsten Förderungen für den Heizungstausch kommen derzeit von der KfW. Maßgeblich ist die BEG-EM-Richtlinie vom 17. Juli 2026, deren Konditionen seit dem 21. Juli 2026 gelten:

KfW – Kreditanstalt für Wiederaufbau

  • Zuschuss 458 für Privatpersonen in Wohngebäuden – das zentrale Programm für den Heizungstausch.
  • Zuschuss 459 für Unternehmen (Wohngebäude), Zuschuss 522 für Unternehmen (Nicht­wohn­ge­bäu­de), Zuschuss 422 für Kommunen.
  • Er­gän­zungs­kre­dit 358/359 zur Finanzierung des Eigenanteils – nur in Kombination mit einer Zuschusszusage.
  • Kombination mit BAFA-Zuschüssen für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle in vielen Fällen möglich.

Höhe der Zuschüsse und Kom­bi­na­ti­ons­mög­lich­kei­ten

  • Grundförderung für den Einbau einer förderfähigen kli­ma­freund­li­chen Heizung: 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten liegt bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die Wohneinheiten 2 bis 6 und 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Höchstbetrag erstmals um 750 Euro, danach jeweils zum 1. Februar und 1. August.
  • Kli­ma­ge­schwin­dig­keits­bo­nus: 16 Prozent für selbstnutzende Eigentümer, die eine funk­ti­ons­tüch­ti­ge Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nacht­spei­cher­hei­zung ersetzen – unabhängig vom Alter – oder eine funk­ti­ons­tüch­ti­ge Gas- oder Biomasseheizung, deren Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre zurückliegt.
    • Achtung: Der Bonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte und wird für Anträge ab dem 1. August 2028 nicht mehr gewährt.
  • Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer, gestaffelt nach dem zu versteuernden Haus­halts­jah­res­ein­kom­men: 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro, 10 Prozent bis 50.000 Euro. Lebt mindestens ein minderjähriges, kin­der­geld­be­rech­tig­tes Kind im Haushalt, erhöht sich die Be­mes­sungs­gren­ze einmalig um 10.000 Euro.
  • Entfallen sind der frühere Effizienzbonus von 5 Prozent für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder Erdwärmenutzung und der Emis­si­ons­min­de­rungs­zu­schlag von 2.500 Euro für Bio­mas­se­hei­zun­gen.
  • Deckelung: Die Boni lassen sich kombinieren, die Gesamtförderung ist jedoch regulär auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt. 80 Prozent sind nur mit dem Einkommensbonus von 40 Prozent erreichbar.
  • Förderkredite der KfW lassen sich mit dem Zuschuss kombinieren, um den Eigenanteil zu reduzieren.

För­der­vor­aus­set­zun­gen und Antragsprozess

Bei der Antragstellung gibt es wie immer einiges an bürokratischen Anforderungen zu beachten:

  • Antrag immer vor Auftragsvergabe und Beginn der Arbeiten stellen, denn sonst werden Förderungen und Zuschüsse nicht genehmigt.
  • Vor dem Antrag wird eine Bestätigung zum Antrag (BzA) durch einen En­er­gie­ef­fi­zi­enz-Experten oder ein Fachunternehmen benötigt.
  • Fachgerechte Planung und Installation durch zertifizierte Betriebe.
  • Nachweise und technische Bestätigungen rechtzeitig einreichen.
  • Fördergelder werden in der Regel nach Umsetzung ausgezahlt, Sie müssen also zunächst in Vorleistung gehen.

So unterstützt Sie Heid bei der För­der­mit­tel­be­an­tra­gung

Die Antragstellung ist komplex und kann schnell zu Verzögerungen führen, wenn Unterlagen fehlen. Heid Energieberatung übernimmt für Sie:

  • die Auswahl der optimalen Förderprogramme,
  • die Erstellung und Einreichung der Anträge,
  • die Kommunikation mit BAFA, KfW und regionalen Stellen,
  • die Nachweisführung und Abrechnung nach Fertigstellung.
herr-heid-zitat

Wer frühzeitig handelt, spart beim Tausch der Heizungsanlage doppelt – durch höhere Förderungen und geringere Betriebskosten. Auch, wenn Sie das Thema bisher nicht angegangen haben, kann sich ein Heizungstausch bei Ihnen lohnen.

Energieberater & Ing. André Heid M.Sc.

So hilft Ihnen die Heid Energieberatung beim Heizungstausch

Neben der Antragstellung hilft Ihnen die Heid Energieberatung auch bei zahlreichen anderen Aspekten der Planung, wenn Ihre Heizung ersetzt werden soll – deutschlandweit und mit einem klaren Fokus auf Wirt­schaft­lich­keit, Nachhaltigkeit und Ge­set­zes­kon­for­mi­tät. Gerne erstellen wir für Sie einen iSFP oder eine Kosten-Nutzen-Analyse, um festzustellen, welche Heizung für Sie am sinnvollsten ist und gehen das Projekt im Anschluss gemeinsam mit Ihnen an.

Heiz­last­be­rech­nung zur passgenauen Planung für Ihre neue Heiztechnik

Eine neue Heizung ist nur dann effizient, wenn sie exakt auf den Bedarf Ihres Gebäudes abgestimmt ist. Unsere Heiz­last­be­rech­nung nach DIN EN 12831 ermittelt

  • die benötigte Heizleistung für jeden Raum,
  • den Ge­samt­wär­me­be­darf Ihres Gebäudes,
  • Op­ti­mie­rungs­mög­lich­kei­ten für die Auslegung Ihrer Heiztechnik.

So vermeiden Sie eine Über­di­men­sio­nie­rung, die zu unnötigen Investitions- und Betriebskosten führt, und verhindern gleichzeitig, dass Ihre Anlage zu klein ausfällt und den Wärmebedarf nicht deckt.

För­der­mit­tel­be­ra­tung

Die För­der­land­schaft für den Heizungstausch ist komplex und ändert sich regelmäßig. Wir navigieren Sie sicher durch diesen Dschungel.

  • Analyse Ihrer Möglichkeiten: Wir prüfen, welche Programme für Sie in Frage kommen.
  • Individuelle Förderstrategie: Wir kombinieren Förderungen so, dass Sie den maximal möglichen Zuschuss erhalten.
  • Rundum-Service: Von der Erstellung der Unterlagen über die fristgerechte Einreichung bis zur Kommunikation mit den Förderstellen übernehmen wir den gesamten Prozess.
    So sichern Sie sich nicht nur hohe Zuschüsse, sondern auch eine reibungslose und schnelle Abwicklung.

Qualität und Förderanspruch per Baubegleitung sichern

Bei geförderten Hei­zungs­mo­der­ni­sie­run­gen ist eine energetische Baubegleitung oft Pflicht und in jedem Fall empfehlenswert. Wir sorgen dafür, dass die geplanten Maßnahmen fachgerecht und förderkonform umgesetzt werden.

  • Bauüberwachung: Wir begleiten den Einbau, prüfen Arbeitsschritte und dokumentieren die Umsetzung.
  • Technische Abnahme: Wir stellen sicher, dass alle Vorgaben des GModG und der Förderprogramme eingehalten werden.
  • Nachweisführung: Wir bereiten die erforderlichen Unterlagen für För­der­mit­tel­ge­ber und Behörden vor. Damit haben Sie die Sicherheit, dass Ihre neue Heizung optimal arbeitet und Ihr Förderanspruch nicht gefährdet wird.

Deutsch­land­wei­te Kartei an zertifizierten Energieberatern

Egal, ob Sie in einer Großstadt, in einer Kleinstadt oder im ländlichen Raum leben – Heid Energieberatung hat überall in Deutschland erfahrene En­er­gie­ef­fi­zi­enz-Experten in Ihrer Nähe.

  • Zertifiziert & gelistet: Unsere Energieberater sind bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) gelistet und werden von BAFA sowie KfW anerkannt.
  • Erfahren & praxisnah: Wir bringen jahrelange Erfahrung aus einer Vielzahl von Projekten mit. Von kleinen Wohnhäusern bis zu komplexen Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern und sogar Fabrikgebäuden analysieren wir den Energiezustand und -bedarf exakt.
  • Neutral & unabhängig: Wir verkaufen keine Heizungen und keine Bauleistungen. Unsere Empfehlungen sind objektiv, fachlich fundiert und auf Ihre Situation zugeschnitten.

Fazit: Lohnt sich ein Heizungstausch noch?

Die Aus­tausch­pflicht für Heizungen war jahrelang ein zentraler Baustein der deutschen Energiewende. Mit dem Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz hat der Gesetzgeber sie gestrichen: Kein Heizkessel muss mehr allein wegen seines Alters raus, kein Enddatum 2045 zwingt zum Handeln, keine Zwei-Jahres-Frist läuft nach Kauf oder Erbschaft.

An ihre Stelle treten Anforderungen an den Neueinbau. Wer ersetzt, wählt frei aus zehn Optionen – muss aber bei einer neuen Gas-, Öl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung aber ab 2029 schrittweise kli­ma­freund­li­che Brennstoffe einsetzen.

Wer sich rechtzeitig informiert, die passenden Förderungen nutzt und den Heizungstausch sorgfältig plant, profitiert doppelt. Mit einem klaren Fahrplan, präziser Heiz­last­be­rech­nung und professioneller Unterstützung bei Förderanträgen lässt sich der Wechsel stressfrei sowie wirtschaftlich klug umsetzen. Die Heid Energieberatung begleitet diesen Prozess von der Analyse bis zur Umsetzung.

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
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Häufige Fragen zu Aus­tausch­pflicht bei Heizungen

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zur Aus­tausch­pflicht bei Heizungen.

Wann muss ich meine alte Heizung tauschen?

Allein wegen ihres Alters gar nicht mehr. Das Betriebsverbot für Heizkessel ab 30 Jahren stand in § 72 GEG und ist mit dem Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz zum 29. Juli 2026 ersatzlos entfallen. Sie dürfen auch einen alten Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel weiterbetreiben, solange er die Grenzwerte der 1. BImSchV einhält und der bevollmächtigte Be­zirks­schorn­stein­fe­ger ihn nicht beanstandet. Der richtige Zeitpunkt ist damit eine wirtschaftliche Entscheidung – und die spricht bei alten, ineffizienten Kesseln meist für einen Austausch.

Gilt die 30-Jahre-Regel wirklich nicht mehr?

Nein. Die §§ 71 bis 73 GEG wurden durch das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen und stehen in der In­halts­über­sicht des GModG als „weggefallen“. Damit sind neben der 30-Jahre-Regel auch das Betriebsverbot für Kessel vor Baujahr 1991, das Betriebsende 2044 und die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen entfallen.

Darf ich noch eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen?

Ja. § 42 GModG listet Gas-, Heizöl- und Flüs­sig­gas­hei­zun­gen ausdrücklich als zulässige Option auf. Sie müssen als Eigentümer allerdings sicherstellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent der Wärme aus kli­ma­freund­li­chen Brennstoffen stammen, ab 2030 sind es 15, ab 2035 30 und ab 2040 60 Prozent (§ 43 GModG). Gefördert werden fossile Heizungen weiterhin nicht.

Muss ich meine Heizung tauschen, wenn ich geerbt habe?

Nein. Die Zwei-Jahres-Frist beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel stand in § 73 GEG und ist zusammen mit der Aus­tausch­pflicht entfallen. Sie gilt heute nur noch für die Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 35 GModG) und für die Dämmung zugänglicher Wär­me­ver­tei­lungs- und Warm­was­ser­lei­tun­gen (§ 69 Absatz 3 und 4 GModG). Für den Heizkessel selbst gibt es keine Frist mehr – weder beim Kauf noch bei Schenkung oder Erbschaft.

Was gilt jetzt für Gas­eta­gen­hei­zun­gen?

Die Sonderregelung des § 71l GEG mit ihren gestaffelten Über­gangs­fris­ten ist gestrichen. Eine Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft muss sich nicht mehr innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Austausch für oder gegen eine Zentralheizung entscheiden, und es droht auch kein automatischer Zwang zur Zentralisierung mehr. Wird eine einzelne Etagenheizung durch eine neue Gasheizung ersetzt, gilt für diese Anlage aber die Bio-Treppe des § 43 GModG.