Wer eine alte Heizung im Keller hat, hat seit Sommer 2026 deutlich mehr Spielraum: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat die Austauschpflicht für alte Heizkessel ersatzlos gestrichen. Doch was heißt das genau? Welche Anlagen dürfen weiterlaufen? Welche Pflichten bleiben – und was gilt, wenn Sie jetzt eine neue Heizung einbauen? Dieser Ratgeber bringt Licht ins Dunkel und zeigt, wie Sie mit klugen Schritten Förderungen nutzen sowie hohe Kosten beim Heizungstausch vermeiden.
- Austauschpflicht entfallen: Das Betriebsverbot für Heizkessel ab 30 Jahren (§ 72 GEG) ist seit dem 29. Juli 2026 ersatzlos gestrichen.
- Kein Enddatum 2045 mehr: Auch das Verbot, Heizkessel nach dem 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen zu betreiben, ist weggefallen.
- Freie Wahl beim Ersatz: § 42 GModG nennt zehn zulässige Optionen – von der Wärmepumpe über Fernwärme bis zur Gas- oder Ölheizung.
- Bio-Treppe statt 65-Prozent-Regel: Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss ab 2029 stufenweise klimafreundliche Brennstoffe einsetzen: 10, 15, 30 und 60 Prozent (§ 43 GModG).
- Eigentümerwechsel: Die Zwei-Jahres-Frist, bei nach Kauf, Schenkung oder Erbschaft bestimmte Arbeiten erledigt werden müssen, gilt nicht mehr für den Heizkessel.
- Gasetagenheizungen: Die Sonderfristen des § 71l GEG sind entfallen. Eine WEG entscheidet wieder frei zwischen dezentraler und zentraler Lösung.
- Was bleibt: Heizungsprüfung, hydraulischer Abgleich, Dämmung von Rohrleitungen.
- Förderungen: KfW-Zuschuss 458 mit 30 Prozent Grundförderung, je nach Einzelfall deutlich mehr möglich.
- Fördervoraussetzung: Antragstellung vor Beginn der Arbeiten, Einbau durch zertifizierte Fachbetriebe, vollständige Nachweisführung.
Warum es eine Austauschpflicht für Heizungen gab
Heizungen gehören zu den größten Energieverbrauchern im Gebäude – und damit auch zu den größten Hebeln für Klimaschutz und Effizienz. Genau hier setzte die Austauschpflicht an: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verfolgte das Ziel, den Energieverbrauch von Gebäuden deutlich zu senken und gleichzeitig die Nutzung erneuerbarer Energien zu stärken. Ein zentrales Instrument dafür war, veraltete Heizsysteme Schritt für Schritt aus dem Bestand zu entfernen. Doch seit dem 29. Juli 2026 heißt dasselbe Gesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – und die Austauschpflicht wurde abgeschafft.
Was das GModG an der Austauschpflicht geändert hat
Für die bisherige Austauschpflicht sind drei Streichungen entscheidend:
- § 72 GEG ist weggefallen. Damit endet das Betriebsverbot für alte Konstanttemperaturkessel mit einem Alter von mehr als 30 Jahren.
- Das Betriebsende 2044 ist gestrichen. § 72 Absatz 4 GEG erlaubte den fossilen Betrieb längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044. Diese Frist existiert nicht mehr.
- § 73 GEG ist weggefallen. Die Ausnahme für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser und die Zwei-Jahres-Frist beim Eigentümerwechsel gelten für den Heizkessel nicht mehr. Inhaltsgleich verschoben wurde die Regel nur für die Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen – sie steht jetzt in § 69 GModG.
Mit den §§ 71 bis 73 sind außerdem die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen, die Beratungspflicht vor dem Einbau einer fossilen Heizung und die Sonderfristen für Etagenheizungen (§ 71l GEG) entfallen.
Gründe für den Heizungstausch
Der Grundgedanke hinter einem Heizungstausch bleibt trotz weggefallener Verpflichtung derselbe: Viele alte Heizkessel arbeiten ineffizient. Sie verschwenden Energie, stoßen unnötig viel CO₂ aus und treiben die Heizkosten nach oben. Besonders betroffen sind Konstanttemperaturkessel. Sie halten die Kesseltemperatur dauerhaft hoch, unabhängig vom tatsächlichen Wärmebedarf.
Neu ist die rechtliche Bewertung: Sie dürfen diese Technik weiter betreiben, solange die Anlage die Grenzwerte der 1. BImSchV einhält und der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sie bei der Feuerstättenschau nicht beanstandet. Einen gesetzlichen Zwang zum Austausch allein wegen des Alters gibt es nicht mehr.
Wirtschaftlich fällt die Rechnung häufig anders aus. Ein alter Kessel verbraucht dauerhaft mehr Brennstoff, und der CO₂-Preis verteuert Öl und Gas Jahr für Jahr zusätzlich. Wer den Tausch aufschiebt, spart deshalb selten Geld – er verschiebt die Investition nur und zahlt in der Zwischenzeit drauf. Daher sollten Sie trotzdem durchrechnen, ob und wie sich ein Heizungstausch bei Ihnen lohnen könnte.
Förderungen & Vorteile
Die öffentliche Diskussion um das sogenannte „Heizungsgesetz“, welches im Prinzip eine Ergänzung des ursprünglichen GEG von 2021 war, hat gezeigt, wie sensibel das Thema ist. Mit dem GModG hat der Gesetzgeber nachjustiert: Eigentümer entscheiden wieder weitgehend selbst, welche Technik in den Keller kommt. Doch wer sich rechtzeitig informiert und gut plant, muss sich nicht sorgen. Im Gegenteil: Der Umstieg kann sich lohnen. Förderprogramme wie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bieten finanzielle Unterstützung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wer früh handelt, profitiert also doppelt: durch geringere Betriebskosten und attraktive Zuschüsse.
Mit der Möglichkeit, Fördermittel zu erhalten, gibt es außerdem weiter einen festen Rahmen, in dem sich Entscheidungen fundiert und wirtschaftlich treffen lassen. Anstatt eine immer teurer werdende Heizungsanlage weiter zu betreiben, zeigt sie den Weg zu langfristig tragfähigen Lösungen. Wer dabei strukturiert vorgeht bringt nicht nur Technik und Gesetz in Einklang, sondern steigert auch den Wert der Immobilie. Dabei kann besonders ein individueller Sanierungsfahrplan helfen.
Das gilt mit dem GModG jetzt für Gas- und Ölheizungen
Das GModG schreibt nicht mehr vor, welche Heizungen nach einer bestimmten Betriebsdauer ersetzt werden müssen. Alter, Technik und Brennstoff sind kein gesetzlicher Auslöser mehr. Entscheidend ist heute eine andere Frage: Was dürfen Sie einbauen, wenn Sie ersetzen?
Gas- und Ölheizung: keine 30-Jahre-Grenze mehr
Für Gas- und Ölheizungen gilt mit dem GModG folgendes:
- Kein Heizkessel muss allein wegen seines Alters stillgelegt werden – weder Konstanttemperatur- noch Niedertemperatur- oder Brennwertkessel..
- Bestehen bleiben die Anforderungen der 1. BImSchV: Grenzwerte, Abgaswegeprüfung und die regelmäßige Kontrolle durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
- Fällt die Anlage irreparabel aus, greifen die Vorgaben für den Neueinbau nach den §§ 42 bis 46 GModG: zehn frei wählbare Optionen beim Heizungsersatz, dafür neue Auflagen je Technik (Bio-Treppe für Gas und Öl, Vorgaben für Biomasse und Stromdirektheizung).
Gasetagenheizung: Austauschpflicht für Mehrfamilienhäuser?
Für Gasetagenheizungen galt seit der GEG-Novelle von 2024 eine besondere Regelung (§ 71l GEG) mit gestaffelten Übergangsfristen. Sie ist mit den §§ 71 bis 73 GEG ersatzlos gestrichen.
Damit entfallen für Wohnungseigentümergemeinschaften:
- die Fünf-Jahres-Frist zur Entscheidung nach dem ersten Austausch einer Etagenheizung,
- die Acht- beziehungsweise 14-Jahres-Fristen für den Anschluss aller Wohnungen an eine Zentralheizung,
- der automatische Zwang zur zentralen Heizungsanlage, wenn innerhalb von fünf Jahren keine Entscheidung fiel.
Eine WEG kann also weiterhin dezentral heizen, auf eine Zentralheizung umstellen oder beides kombinieren.
Achtung: Wird eine einzelne Etagenheizung durch eine neue Gasheizung ersetzt, gilt für diese Anlage die Bio-Treppe des § 43 GModG.
Tipp: Da die Entscheidung über den zukünftigen Heizungsweg langfristige technische und wirtschaftliche Auswirkungen hat, ist eine Beratung durch einen Energieberater vor Ort dringend zu empfehlen.
Neue Heizung einbauen: Diese Vorgaben gelten seit dem GModG
Der Gesetzgeber hat den Zwang zum Austausch gegen Anforderungen an den Neueinbau getauscht. Wer eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude ersetzt, wählt frei aus einem Katalog – muss aber je nach Technik unterschiedliche Auflagen beachten.
Zehn Optionen nach § 42 GModG
§ 42 GModG listet die zulässigen Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage abschließend auf. Kombinationen sind ausdrücklich erlaubt:
- Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
- elektrisch angetriebene Wärmepumpe
- solarthermische Anlage
- Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder von grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
- Wärmepumpen-Hybridheizung (Wärmepumpe plus Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung)
- Solarthermie-Hybridheizung
- hocheffiziente KWK-Anlage, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert
- Stromdirektheizung
- Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
- andere innovative Heizungslösung
Die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung ist entfallen.
Die Bio-Treppe für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen (§ 43 GModG)
Bauen Sie nach dem 29. Juli 2026 eine neue Heizung ein, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, müssen Sie sicherstellen, dass ein wachsender Anteil der Wärme aus klimafreundlichen Brennstoffen stammt:
- ab 1. Januar 2029: mindestens 10 Prozent
- ab 1. Januar 2030: mindestens 15 Prozent
- ab 1. Januar 2035: mindestens 30 Prozent
- ab 1. Januar 2040: mindestens 60 Prozent
Anrechenbar sind Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate. Die Pflicht trifft den Gebäudeeigentümer – ist er nicht Betreiber der Anlage, muss der Betreiber sie erfüllen (§ 43 GModG).
Die Quote lässt sich ersatzweise auch technisch erfüllen:
- Solarthermie: Im Zeitraum 2029 bis 2034 gilt die Pflicht als erfüllt bei mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche (Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen) beziehungsweise 0,03 Quadratmetern (Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen).
- Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: möglich von 2029 bis 2034, wenn der Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 73 Prozent beträgt, die Leistungszahl mindestens 10 erreicht und die Anlage das gesamte Gebäude versorgt.
- Wärmepumpen-Hybridheizung: erfüllt, wenn die Wärmepumpe im Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers erbringt, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent.
- Biomasse-Hybridheizung: Die Pflicht gilt über die Nutzung fester Biomasse als erfüllt (§ 45 GModG).
Havariefall: Fällt Ihre Heizung zwischen dem 1. Januar 2028 und dem 31. Dezember 2028 irreparabel aus, greift die Quote erst zwölf Monate nach dem Einbau der neuen Anlage. Bei einem Ausfall ab dem 1. Januar 2029 gilt die zum Ausfallzeitpunkt bestehende Pflichtstufe noch zwölf Monate weiter.
Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 108 GModG).
Bis zum 1. Dezember 2026 soll die Bundesregierung ein Gesetz vorlegen, das die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden bestimmten Brennstoffe ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.
Stromdirektheizung und feste Biomasse
Für zwei Optionen gelten eigene Regeln:
- Stromdirektheizung (§ 46 GModG): Der Einbau in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen ist nur zulässig, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 GModG um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Ausgenommen sind Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, sowie der Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung.
- Feste Biomasse (§ 45 GModG): Die Nutzung muss in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder in einem Biomassekessel erfolgen; eingesetzt werden dürfen nur die in der 1. BImSchV genannten Brennstoffe.
Wie können Sie sich auf den Heizungstausch vorbereiten?
Auch ohne gesetzliche Frist bleibt der Heizungstausch für viele Bestandsgebäude die wirtschaftlich wirksamste Einzelmaßnahme. Mit einer klugen Planung können Sie die Modernisierung nutzen, um Energiekosten zu senken, den Wohnkomfort zu steigern und Fördermittel optimal auszuschöpfen. 3 zentrale Punkte helfen, den Heizungstausch nachhaltig und gesetzeskonform umzusetzen.
1. Erneuerbare Energien clever kombinieren
Wirtschaftlich bleibt eine Kombination mehrerer Technologien häufig der Schlüssel zu einem besonders effizienten und wirtschaftlichen System. Bei einer neuen Gas- oder Ölheizung ist sie zusätzlich ein Weg, die Bio-Treppe zu erfüllen.
Bewährte Beispiele sind:
- Wärmepumpe plus Photovoltaik: Die PV-Anlage liefert den Strom für den Betrieb der Wärmepumpe, senkt den Strombezug aus dem Netz und macht unabhängiger von Energiepreisschwankungen.
- Gas-Brennwertkessel kombiniert mit Solarthermie: Die Solaranlage übernimmt die Warmwasserbereitung und unterstützt die Heizung an sonnigen Tagen. Der Gasverbrauch sinkt deutlich und die Solarthermie kann auf die Quote nach § 43 GModG angerechnet werden.
- Pelletheizung mit Pufferspeicher und Solarunterstützung: Holzpellets liefern Grundlastwärme, die Solarthermie deckt Spitzen ab. Das entlastet die Versorgung via Pelletheizung und erhöht die Effizienz.
Solche Hybridlösungen verbinden Versorgungssicherheit mit hohem Wirkungsgrad und eröffnen oft mehr Spielraum bei der Planung als eine reine Einzellösung.
2. Technische Voraussetzungen für den Heizungstausch schaffen
Ein neues Heizsystem entfaltet seine volle Leistung nur, wenn auch die Rahmenbedingungen stimmen. Dazu gehören vor allem:
- Hydraulischer Abgleich: Stellt sicher, dass jeder Heizkörper die benötigte Wärmemenge erhält. Ungleichmäßige Wärmeverteilung wird vermieden und die Anlage läuft effizienter. In Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen ist er nach § 60c GModG nach dem Einbau ohnehin Pflicht.
- Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen: Pflicht nach § 69 GModG. So bleiben Wärmeverluste gering, besonders in unbeheizten Räumen wie dem Keller.
- Anpassung der Gebäudehülle: Eine gute Dämmung an Fassade, Dach und Fenstern sorgt dafür, dass die Heizenergie im Haus bleibt. Ohne diese Maßnahmen sinkt die Effizienz der neuen Heizung deutlich. Bei einer Wärmepumpe entscheidet sie zusätzlich darüber, ob niedrige Vorlauftemperaturen erreichbar sind.
Tipp: Der iSFP zeigt, welche Maßnahmen sich am besten kombinieren lassen.
3. Dokumentationspflichten und Nachweise erfüllen
Nach dem Einbau muss der ordnungsgemäße Betrieb und die Gesetzeskonformität belegt werden. Dazu zählen:
- Bestätigung des Brennstofflieferanten über den Anteil klimafreundlicher Brennstoffe (§ 96 GModG). Abrechnungen und Bestätigungen sind in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- Unternehmererklärung oder Nachweis einer fachkundigen Person nach § 88 GModG, wenn bei Solarthermie- oder Hybridlösungen ein höherer Anteil als der pauschal anerkannte auf die Quote angerechnet werden soll.
- Protokoll des hydraulischen Abgleichs (§ 60c GModG).
- Fördermittelunterlagen für die relevanten Programme.
- Eintragung in das Schornsteinfegerregister.
Diese Dokumente sollten gut archiviert werden. Sie dienen nicht nur als gesetzlicher Nachweis, sondern sind auch wichtig, falls später erneut Förderungen beantragt werden sollen oder die Immobilie verkauft wird.
Heizung austauschen: Förderungen und finanzielle Unterstützung
Staatliche Förderprogramme unterstützen den Umstieg auf moderne Heiztechnik, vor allem wenn erneuerbare Energien zum Einsatz kommen. Wer die Fördermöglichkeiten clever nutzt, spart nicht nur bei der Investition, sondern senkt dauerhaft die Betriebskosten.
Aktuelle Förderprogramme der KfW
Die wichtigsten Förderungen für den Heizungstausch kommen derzeit von der KfW. Maßgeblich ist die BEG-EM-Richtlinie vom 17. Juli 2026, deren Konditionen seit dem 21. Juli 2026 gelten:
KfW – Kreditanstalt für Wiederaufbau
- Zuschuss 458 für Privatpersonen in Wohngebäuden – das zentrale Programm für den Heizungstausch.
- Zuschuss 459 für Unternehmen (Wohngebäude), Zuschuss 522 für Unternehmen (Nichtwohngebäude), Zuschuss 422 für Kommunen.
- Ergänzungskredit 358/359 zur Finanzierung des Eigenanteils – nur in Kombination mit einer Zuschusszusage.
- Kombination mit BAFA-Zuschüssen für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle in vielen Fällen möglich.
Höhe der Zuschüsse und Kombinationsmöglichkeiten
- Grundförderung für den Einbau einer förderfähigen klimafreundlichen Heizung: 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten liegt bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die Wohneinheiten 2 bis 6 und 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Höchstbetrag erstmals um 750 Euro, danach jeweils zum 1. Februar und 1. August.
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16 Prozent für selbstnutzende Eigentümer, die eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung ersetzen – unabhängig vom Alter – oder eine funktionstüchtige Gas- oder Biomasseheizung, deren Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre zurückliegt.
- Achtung: Der Bonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte und wird für Anträge ab dem 1. August 2028 nicht mehr gewährt.
- Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer, gestaffelt nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen: 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro, 10 Prozent bis 50.000 Euro. Lebt mindestens ein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt, erhöht sich die Bemessungsgrenze einmalig um 10.000 Euro.
- Entfallen sind der frühere Effizienzbonus von 5 Prozent für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder Erdwärmenutzung und der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für Biomasseheizungen.
- Deckelung: Die Boni lassen sich kombinieren, die Gesamtförderung ist jedoch regulär auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt. 80 Prozent sind nur mit dem Einkommensbonus von 40 Prozent erreichbar.
- Förderkredite der KfW lassen sich mit dem Zuschuss kombinieren, um den Eigenanteil zu reduzieren.
Fördervoraussetzungen und Antragsprozess
Bei der Antragstellung gibt es wie immer einiges an bürokratischen Anforderungen zu beachten:
- Antrag immer vor Auftragsvergabe und Beginn der Arbeiten stellen, denn sonst werden Förderungen und Zuschüsse nicht genehmigt.
- Vor dem Antrag wird eine Bestätigung zum Antrag (BzA) durch einen Energieeffizienz-Experten oder ein Fachunternehmen benötigt.
- Fachgerechte Planung und Installation durch zertifizierte Betriebe.
- Nachweise und technische Bestätigungen rechtzeitig einreichen.
- Fördergelder werden in der Regel nach Umsetzung ausgezahlt, Sie müssen also zunächst in Vorleistung gehen.
So unterstützt Sie Heid bei der Fördermittelbeantragung
Die Antragstellung ist komplex und kann schnell zu Verzögerungen führen, wenn Unterlagen fehlen. Heid Energieberatung übernimmt für Sie:
- die Auswahl der optimalen Förderprogramme,
- die Erstellung und Einreichung der Anträge,
- die Kommunikation mit BAFA, KfW und regionalen Stellen,
- die Nachweisführung und Abrechnung nach Fertigstellung.
Wer frühzeitig handelt, spart beim Tausch der Heizungsanlage doppelt – durch höhere Förderungen und geringere Betriebskosten. Auch, wenn Sie das Thema bisher nicht angegangen haben, kann sich ein Heizungstausch bei Ihnen lohnen.
Energieberater & Ing. André Heid M.Sc.
So hilft Ihnen die Heid Energieberatung beim Heizungstausch
Neben der Antragstellung hilft Ihnen die Heid Energieberatung auch bei zahlreichen anderen Aspekten der Planung, wenn Ihre Heizung ersetzt werden soll – deutschlandweit und mit einem klaren Fokus auf Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Gesetzeskonformität. Gerne erstellen wir für Sie einen iSFP oder eine Kosten-Nutzen-Analyse, um festzustellen, welche Heizung für Sie am sinnvollsten ist und gehen das Projekt im Anschluss gemeinsam mit Ihnen an.
Heizlastberechnung zur passgenauen Planung für Ihre neue Heiztechnik
Eine neue Heizung ist nur dann effizient, wenn sie exakt auf den Bedarf Ihres Gebäudes abgestimmt ist. Unsere Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 ermittelt
- die benötigte Heizleistung für jeden Raum,
- den Gesamtwärmebedarf Ihres Gebäudes,
- Optimierungsmöglichkeiten für die Auslegung Ihrer Heiztechnik.
So vermeiden Sie eine Überdimensionierung, die zu unnötigen Investitions- und Betriebskosten führt, und verhindern gleichzeitig, dass Ihre Anlage zu klein ausfällt und den Wärmebedarf nicht deckt.
Fördermittelberatung
Die Förderlandschaft für den Heizungstausch ist komplex und ändert sich regelmäßig. Wir navigieren Sie sicher durch diesen Dschungel.
- Analyse Ihrer Möglichkeiten: Wir prüfen, welche Programme für Sie in Frage kommen.
- Individuelle Förderstrategie: Wir kombinieren Förderungen so, dass Sie den maximal möglichen Zuschuss erhalten.
- Rundum-Service: Von der Erstellung der Unterlagen über die fristgerechte Einreichung bis zur Kommunikation mit den Förderstellen übernehmen wir den gesamten Prozess.
So sichern Sie sich nicht nur hohe Zuschüsse, sondern auch eine reibungslose und schnelle Abwicklung.
Qualität und Förderanspruch per Baubegleitung sichern
Bei geförderten Heizungsmodernisierungen ist eine energetische Baubegleitung oft Pflicht und in jedem Fall empfehlenswert. Wir sorgen dafür, dass die geplanten Maßnahmen fachgerecht und förderkonform umgesetzt werden.
- Bauüberwachung: Wir begleiten den Einbau, prüfen Arbeitsschritte und dokumentieren die Umsetzung.
- Technische Abnahme: Wir stellen sicher, dass alle Vorgaben des GModG und der Förderprogramme eingehalten werden.
- Nachweisführung: Wir bereiten die erforderlichen Unterlagen für Fördermittelgeber und Behörden vor. Damit haben Sie die Sicherheit, dass Ihre neue Heizung optimal arbeitet und Ihr Förderanspruch nicht gefährdet wird.
Deutschlandweite Kartei an zertifizierten Energieberatern
Egal, ob Sie in einer Großstadt, in einer Kleinstadt oder im ländlichen Raum leben – Heid Energieberatung hat überall in Deutschland erfahrene Energieeffizienz-Experten in Ihrer Nähe.
- Zertifiziert & gelistet: Unsere Energieberater sind bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) gelistet und werden von BAFA sowie KfW anerkannt.
- Erfahren & praxisnah: Wir bringen jahrelange Erfahrung aus einer Vielzahl von Projekten mit. Von kleinen Wohnhäusern bis zu komplexen Mehrfamilienhäusern und sogar Fabrikgebäuden analysieren wir den Energiezustand und -bedarf exakt.
- Neutral & unabhängig: Wir verkaufen keine Heizungen und keine Bauleistungen. Unsere Empfehlungen sind objektiv, fachlich fundiert und auf Ihre Situation zugeschnitten.
Fazit: Lohnt sich ein Heizungstausch noch?
Die Austauschpflicht für Heizungen war jahrelang ein zentraler Baustein der deutschen Energiewende. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber sie gestrichen: Kein Heizkessel muss mehr allein wegen seines Alters raus, kein Enddatum 2045 zwingt zum Handeln, keine Zwei-Jahres-Frist läuft nach Kauf oder Erbschaft.
An ihre Stelle treten Anforderungen an den Neueinbau. Wer ersetzt, wählt frei aus zehn Optionen – muss aber bei einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung aber ab 2029 schrittweise klimafreundliche Brennstoffe einsetzen.
Wer sich rechtzeitig informiert, die passenden Förderungen nutzt und den Heizungstausch sorgfältig plant, profitiert doppelt. Mit einem klaren Fahrplan, präziser Heizlastberechnung und professioneller Unterstützung bei Förderanträgen lässt sich der Wechsel stressfrei sowie wirtschaftlich klug umsetzen. Die Heid Energieberatung begleitet diesen Prozess von der Analyse bis zur Umsetzung.
Häufige Fragen zu Austauschpflicht bei Heizungen
In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zur Austauschpflicht bei Heizungen.
Wann muss ich meine alte Heizung tauschen?
Allein wegen ihres Alters gar nicht mehr. Das Betriebsverbot für Heizkessel ab 30 Jahren stand in § 72 GEG und ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz zum 29. Juli 2026 ersatzlos entfallen. Sie dürfen auch einen alten Konstanttemperaturkessel weiterbetreiben, solange er die Grenzwerte der 1. BImSchV einhält und der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihn nicht beanstandet. Der richtige Zeitpunkt ist damit eine wirtschaftliche Entscheidung – und die spricht bei alten, ineffizienten Kesseln meist für einen Austausch.
Gilt die 30-Jahre-Regel wirklich nicht mehr?
Nein. Die §§ 71 bis 73 GEG wurden durch das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen und stehen in der Inhaltsübersicht des GModG als „weggefallen“. Damit sind neben der 30-Jahre-Regel auch das Betriebsverbot für Kessel vor Baujahr 1991, das Betriebsende 2044 und die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen entfallen.
Darf ich noch eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen?
Ja. § 42 GModG listet Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen ausdrücklich als zulässige Option auf. Sie müssen als Eigentümer allerdings sicherstellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent der Wärme aus klimafreundlichen Brennstoffen stammen, ab 2030 sind es 15, ab 2035 30 und ab 2040 60 Prozent (§ 43 GModG). Gefördert werden fossile Heizungen weiterhin nicht.
Muss ich meine Heizung tauschen, wenn ich geerbt habe?
Nein. Die Zwei-Jahres-Frist beim Eigentümerwechsel stand in § 73 GEG und ist zusammen mit der Austauschpflicht entfallen. Sie gilt heute nur noch für die Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 35 GModG) und für die Dämmung zugänglicher Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen (§ 69 Absatz 3 und 4 GModG). Für den Heizkessel selbst gibt es keine Frist mehr – weder beim Kauf noch bei Schenkung oder Erbschaft.
Was gilt jetzt für Gasetagenheizungen?
Die Sonderregelung des § 71l GEG mit ihren gestaffelten Übergangsfristen ist gestrichen. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss sich nicht mehr innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Austausch für oder gegen eine Zentralheizung entscheiden, und es droht auch kein automatischer Zwang zur Zentralisierung mehr. Wird eine einzelne Etagenheizung durch eine neue Gasheizung ersetzt, gilt für diese Anlage aber die Bio-Treppe des § 43 GModG.