Wer ein Nichtwohngebäude nutzt oder betreibt, muss unter bestimmten Voraussetzungen den Energieausweis sichtbar aushängen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Gebäudeenergiegesetz (§ 80 GEG) und betrifft vor allem öffentlich zugängliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr. Doch ab wann greift die Vorschrift? Welche Anforderungen gelten konkret? Und was droht bei Nichtbeachtung?
- Geregelt in § 80 GEG: Die Aushangpflicht gilt für Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Fläche und regelmäßigem Publikumsverkehr.
- Besondere Pflicht für Behörden: Öffentliche Stellen müssen den Ausweis grundsätzlich aushängen, auch bei nur zeitweiser Nutzung.
- Wo der Ausweis hängen muss: Gut sichtbar im Eingangsbereich, an einer Infotafel oder auf einem Bildschirm, dauerhaft zugänglich und lesbar.
- Nur die erste Seite genügt: Für den Aushang reicht eine Kopie der Titelseite, da sie alle Pflichtangaben enthält.
- Verstoß kann teuer werden: Fehlender oder unzureichender Aushang gilt als Ordnungswidrigkeit: Bußgeld bis 5.000 Euro möglich (§ 108 GEG).
- Voraussetzung ist ein gültiger Energieausweis: Besteht keine Ausweispflicht, besteht auch keine Pflicht zum Aushang.
Wann gilt die Aushangpflicht für den Energieausweis?
Die Aushangpflicht ist in § 80 Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geregelt. Sie greift, sobald vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Es handelt sich um ein Nichtwohngebäude.
- Das Gebäude hat eine Nettogrundfläche von mehr als 250 Quadratmetern.
- Es wird von der Öffentlichkeit stark frequentiert (zum Beispiel Bürgerbüros, Geschäfte, Arztpraxen, Bildungsstätten).
- Ein gültiger Energieausweis liegt vor.
Hinweis: Die Aushangpflicht beginnt erst mit Vorliegen eines gültigen Energieausweises. Besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung, entfällt auch die Pflicht zum Aushang.
Beispiele für aushangpflichtige Gebäude
Ob die Aushangpflicht gilt, hängt immer von drei Faktoren ab: Gebäudenutzung, Publikumsverkehr und Gebäudefläche. In der Praxis greift die Pflicht unter anderem in folgenden Fällen:
| Gebäudetyp | Aushangpflicht bei gültigem Energieausweis |
| Einkaufszentrum | Ja, wenn stark frequentiert und größer als 250 m² |
| Bürogebäude | Nur bei starkem Publikumsverkehr |
| Arztpraxis in Gewerbeeinheit | Meist ja, bei Zutritt für Öffentlichkeit |
| Lagerhalle | Nur bei öffentlichem Zugang, sonst nein |
Für öffentliche Stellen wie Ämter oder kommunale Einrichtungen gilt: Sobald ein öffentlich genutztes Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Fläche vorliegt, muss der Energieausweis ausgehängt werden. Diese Aushangpflicht ist dann unabhängig davon, wie oft oder regelmäßig das Gebäude besucht wird.
Praxisbeispiele:
1. Praxis im Erdgeschoss eines Altbaus: Eine Physiotherapiepraxis mit eigenem Eingang und 280 m² Fläche befindet sich im Erdgeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses. Die Praxis ist täglich für Patienten geöffnet.➞ Aushangpflicht besteht: öffentlich zugänglich, > 250 m², Nichtwohngebäude.
2. Büronutzung ohne Kundenkontakt: Ein mittelständisches Unternehmen nutzt eine 500 m² große Bürofläche im 2. Obergeschoss, aber ohne Publikumsverkehr. Nur Mitarbeitende haben Zutritt. ➞ Keine Aushangpflicht: Kein öffentlicher Zugang.
Sonderfälle: Wann gilt die Aushangpflicht nicht oder nur teilweise?
Nicht jedes öffentlich zugängliche Gebäude fällt automatisch unter die Aushangpflicht. In einigen Fällen lohnt sich ein genauer Blick auf Nutzung, Flächenverteilung und Zugänglichkeit:
1. Gemischt genutzte Gebäude
In Immobilien mit Wohn- und Gewerbeeinheiten zählt nur der gewerbliche, öffentlich zugängliche Teil. Maßgeblich ist nicht das gesamte Gebäude, sondern die einzelne Nutzungseinheit.
Beispiele: Eine Physiotherapiepraxis im Erdgeschoss mit separatem Eingang und 280 m² Fläche unterliegt der Aushangpflicht. Die darüber liegenden Mietwohnungen nicht.
Erstreckt sich die Physiopraxis hingegen nur auf 240 m² Nettogrundfläche in einem gemischt genutzten Gebäude mit 1000 m² und sonst nur Wohnungen, muss der Energieausweis nicht in der Praxis ausgehängt werden.
In einem Ärztehaus mit mehreren selbstständigen Praxen muss jede einzelne Praxis ihren eigenen Aushang sicherstellen, sofern ihre Fläche und Nutzung die Schwelle überschreitet.
2. Temporäre oder saisonale Nutzung
Wird eine Fläche nicht dauerhaft öffentlich genutzt, etwa bei Pop-up-Stores, Ausstellungen oder zeitlich begrenzten Veranstaltungen, besteht in der Regel keine Aushangpflicht nach dem GEG.
Hinweis: In solchen Fällen kann es dennoch andere rechtliche Vorgaben geben, etwa aus dem Bauordnungs- oder Werberecht. Die Aushangpflicht nach GEG ist davon unabhängig.
3. Eingeschränkt zugängliche Betriebsbereiche
Nicht jeder Kundenkontakt führt automatisch zur Aushangpflicht. Entscheidend ist, ob die Allgemeinheit regelmäßig Zutritt hat. Ein Schulungsraum, der nur nach Terminvereinbarung betreten wird, kann anders bewertet werden als ein frei zugänglicher Wartebereich oder Verkaufsraum.
Tipp: Im Zweifel hilft eine fachliche Einschätzung, insbesondere bei Sondernutzungen oder kombinierten Gewerbeflächen.
Energieausweis aushängen: Diese Regeln gelten
Das Gesetz schreibt vor, dass der Aushang an einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Stelle im Gebäude erfolgen muss. In der Praxis bieten sich insbesondere folgende Orte an:
- im Eingangsbereich oder Foyer
- an einer zentralen Infotafel
- digital über einen Bildschirm
Zulässig ist neben dem gedruckten Aushang auch eine digitale Anzeige, zum Beispiel auf einem Bildschirm. Wichtig ist dabei, dass der Ausweis dauerhaft abrufbar und gut lesbar dargestellt wird, nicht nur als Teil einer Slideshow oder hinter einem Menü versteckt.
Das Gesetz stellt dabei klare Anforderungen an die Sichtbarkeit:
- Der Ausweis muss leicht erkennbar und frei zugänglich sein.
- Er darf nicht durch Glas, Reflexionen oder andere Barrieren unleserlich werden.
- Für den Aushang genügt eine Kopie der ersten Seite, da diese alle gesetzlich geforderten Informationen enthält.
Unsere Empfehlung aus der Praxis: Verwenden Sie einen Ausdruck im Format DIN A3, bringen Sie ihn auf Augenhöhe an und vermeiden Sie spiegelnde Rahmen oder dunkle Ecken.
Typische Fehler und ihre Folgen:
- Nichtaushang trotz Pflicht: Gilt als Ordnungswidrigkeit. Je nach Bundesland und Fallhöhe können Bußgelder von einigen Hundert bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
- Falsche oder veraltete Ausweisversion: Wird ebenfalls als Pflichtverstoß gewertet und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Unzureichende Sichtbarkeit: Auch eine schlechte Platzierung, etwa hinter Türen, in Nebenräumen oder verdeckt durch Einrichtungsgegenstände, kann als Verstoß gelten.
Praxisbeispiel: Wird der Energieausweis zum Beispiel in einem hinteren Flur angebracht, den Besucher nicht durchqueren, oder hinter einer Glastür, die im Alltag meist geöffnet ist, gilt er als nicht sichtbar. Auch bei digitalen Displays ist entscheidend, dass der Ausweis dauerhaft angezeigt wird. Eine kurze Einblendung im Wechsel mit Werbung oder Informationen reicht nicht aus.
Was passiert bei Verstößen?
Wird der Energieausweis trotz gesetzlicher Pflicht nicht ausgehängt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Laut § 108 GEG droht in solchen Fällen ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Das gilt auch bei falschen, veralteten oder schlecht lesbaren Ausweisen.
Neben der formalen Sanktion kann ein Verstoß auch bei Fördermittelprüfungen oder ESG-Nachweisen negativ auffallen. Vor allem in zertifizierungsrelevanten Kontexten, etwa bei Nachhaltigkeitsstandards im Gebäudebereich, wird auf die Einhaltung dieser Pflicht zunehmend geachtet.
Wer seinen Energieausweis aushängt, erfüllt nicht nur eine gesetzliche Pflicht. Er zeigt auch Transparenz und Verantwortungsbewusstsein gegenüber Besuchern.
Energieberater & Ing. André Heid M.Sc.
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Häufige Fragen zur Energieausweis-Aushangpflicht
Die Aushangpflicht ist schnell erklärt, doch in der Praxis stellen sich oft Detailfragen. Wer muss was wann aushängen? Was zählt als Publikumsverkehr? Und wie sieht es bei eingeschränkten Öffnungszeiten aus? Hier finden Sie klare Antworten auf typische Fälle.
Ich nutze ein Bürogebäude rein intern. Bin ich trotzdem verpflichtet, den Energieausweis auszuhängen?
Nicht zwingend. Die Aushangpflicht greift nur bei regelmäßigem Publikumsverkehr. Ein reines Verwaltungsbüro ohne externen Besuch oder Empfangsbereich fällt in der Regel nicht darunter. Anders sieht es aus, wenn Beratung, Verkauf oder Schulungen mit offenem Zugang stattfinden.
Muss ich den Ausweis auch aushängen, wenn das Gebäude nur an bestimmten Tagen geöffnet ist?
Private Betreiber sind nur verpflichtet, wenn das Gebäude regelmäßig öffentlich zugänglich ist. Bei einer eingeschränkten Nutzung (beispielsweise nur einmal pro Woche) kann die Pflicht entfallen. Behörden hingegen müssen den Energieausweis immer aushängen, auch bei temporärer Öffnung.
Was passiert, wenn ich den Aushang vergesse oder falsch umsetze?
Fehlt der Aushang trotz Pflicht, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Laut § 108 GEG droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Auch eine veraltete oder schwer lesbare Version kann beanstandet werden. Im Rahmen von Förderprogrammen oder ESG-Audits kann das zusätzliche Nachteile mit sich bringen.
Wie kann ich auf Nummer sicher gehen?
Lassen Sie Ihre Situation einmal professionell prüfen, insbesondere bei Sondernutzungen oder komplexen Gebäuden. Unsere Energieberater klären, ob eine Aushangpflicht besteht und wie sie korrekt umgesetzt wird.
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis: Was ist vorgeschrieben?
Für Nichtwohngebäude gibt es zwei Formen des Energieausweises:
- Verbrauchsausweis: basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre
- Bedarfsausweis: basiert auf einer technischen Bewertung der Bausubstanz und Anlagentechnik
Welcher Typ erforderlich ist, regeln § 80 Absatz 2 und § 82 GEG. In vielen Fällen besteht Wahlfreiheit, etwa bei bestehenden Gebäuden mit mehr als fünf Nutzungseinheiten. Bei Neubauten und umfassend modernisierten Gebäuden ist dagegen ein Bedarfsausweis Pflicht.