Wer ein Nicht­wohn­ge­bäu­de nutzt oder betreibt, muss unter bestimmten Voraussetzungen den Energieausweis sichtbar aushängen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (§ 80 GEG) und betrifft vor allem öffentlich zugängliche Gebäude mit starkem Pu­bli­kums­ver­kehr. Doch ab wann greift die Vorschrift? Welche Anforderungen gelten konkret? Und was droht bei Nichtbeachtung?

Energieausweis mit einem Taschenrechner und einem Kugelschreiber
Der Energieausweis muss gut sichtbar im Eingangsbereich ausgehängt werden. So schreibt es das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz vor.
Das Wichtigste in Kürze zur Aushangpflicht
  • Geregelt in § 80 GEG: Die Aushangpflicht gilt für Nicht­wohn­ge­bäu­de mit mehr als 250 m² Fläche und regelmäßigem Pu­bli­kums­ver­kehr.
  • Besondere Pflicht für Behörden: Öffentliche Stellen müssen den Ausweis grundsätzlich aushängen, auch bei nur zeitweiser Nutzung.
  • Wo der Ausweis hängen muss: Gut sichtbar im Eingangsbereich, an einer Infotafel oder auf einem Bildschirm, dauerhaft zugänglich und lesbar.
  • Nur die erste Seite genügt: Für den Aushang reicht eine Kopie der Titelseite, da sie alle Pflichtangaben enthält.
  • Verstoß kann teuer werden: Fehlender oder unzureichender Aushang gilt als Ord­nungs­wid­rig­keit: Bußgeld bis 5.000 Euro möglich (§ 108 GEG).
  • Voraussetzung ist ein gültiger Energieausweis: Besteht keine Ausweispflicht, besteht auch keine Pflicht zum Aushang.

Heid Energieberatung
Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Wann gilt die Aushangpflicht für den Energieausweis?

Die Aushangpflicht ist in § 80 Absatz 7 des Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­set­zes (GEG) geregelt. Sie greift, sobald vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Es handelt sich um ein Nicht­wohn­ge­bäu­de.
  • Das Gebäude hat eine Net­to­grund­flä­che von mehr als 250 Quadratmetern.
  • Es wird von der Öffentlichkeit stark frequentiert (zum Beispiel Bürgerbüros, Geschäfte, Arztpraxen, Bildungsstätten).
  • Ein gültiger Energieausweis liegt vor.

Hinweis: Die Aushangpflicht beginnt erst mit Vorliegen eines gültigen En­er­gie­aus­wei­ses. Besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung, entfällt auch die Pflicht zum Aushang.

Beispiele für aus­hang­pflich­ti­ge Gebäude

Ob die Aushangpflicht gilt, hängt immer von drei Faktoren ab: Gebäudenutzung, Pu­bli­kums­ver­kehr und Gebäudefläche. In der Praxis greift die Pflicht unter anderem in folgenden Fällen:

Gebäudetyp Aushangpflicht bei gültigem Energieausweis
Einkaufszentrum Ja, wenn stark frequentiert und größer als 250 m²
Bürogebäude Nur bei starkem Pu­bli­kums­ver­kehr
Arztpraxis in Gewerbeeinheit Meist ja, bei Zutritt für Öffentlichkeit
Lagerhalle Nur bei öffentlichem Zugang, sonst nein

Für öffentliche Stellen wie Ämter oder kommunale Einrichtungen gilt: Sobald ein öffentlich genutztes Nicht­wohn­ge­bäu­de mit mehr als 250 Quadratmetern Fläche vorliegt, muss der Energieausweis ausgehängt werden. Diese Aushangpflicht ist dann unabhängig davon, wie oft oder regelmäßig das Gebäude besucht wird.

Praxisbeispiele:

1. Praxis im Erdgeschoss eines Altbaus: Eine Phy­sio­the­ra­pie­pra­xis mit eigenem Eingang und 280 m² Fläche befindet sich im Erdgeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses. Die Praxis ist täglich für Patienten geöffnet.➞ Aushangpflicht besteht: öffentlich zugänglich, > 250 m², Nicht­wohn­ge­bäu­de.

2. Büronutzung ohne Kundenkontakt: Ein mit­tel­stän­di­sches Unternehmen nutzt eine 500 m² große Bürofläche im 2. Obergeschoss, aber ohne Pu­bli­kums­ver­kehr. Nur Mitarbeitende haben Zutritt. ➞ Keine Aushangpflicht: Kein öffentlicher Zugang.

Sonderfälle: Wann gilt die Aushangpflicht nicht oder nur teilweise?

Nicht jedes öffentlich zugängliche Gebäude fällt automatisch unter die Aushangpflicht. In einigen Fällen lohnt sich ein genauer Blick auf Nutzung, Flä­chen­ver­tei­lung und Zugänglichkeit:

1. Gemischt genutzte Gebäude

In Immobilien mit Wohn- und Ge­wer­be­ein­hei­ten zählt nur der gewerbliche, öffentlich zugängliche Teil. Maßgeblich ist nicht das gesamte Gebäude, sondern die einzelne Nutzungseinheit.

Beispiele: Eine Phy­sio­the­ra­pie­pra­xis im Erdgeschoss mit separatem Eingang und 280 m² Fläche unterliegt der Aushangpflicht. Die darüber liegenden Mietwohnungen nicht.

Erstreckt sich die Physiopraxis hingegen nur auf 240 m² Net­to­grund­flä­che in einem gemischt genutzten Gebäude mit 1000 m² und sonst nur Wohnungen, muss der Energieausweis nicht in der Praxis ausgehängt werden.

In einem Ärztehaus mit mehreren selbstständigen Praxen muss jede einzelne Praxis ihren eigenen Aushang sicherstellen, sofern ihre Fläche und Nutzung die Schwelle überschreitet.

2. Temporäre oder saisonale Nutzung

Wird eine Fläche nicht dauerhaft öffentlich genutzt, etwa bei Pop-up-Stores, Ausstellungen oder zeitlich begrenzten Veranstaltungen, besteht in der Regel keine Aushangpflicht nach dem GEG.

Hinweis: In solchen Fällen kann es dennoch andere rechtliche Vorgaben geben, etwa aus dem Bauordnungs- oder Werberecht. Die Aushangpflicht nach GEG ist davon unabhängig.

3. Eingeschränkt zugängliche Be­triebs­be­rei­che

Nicht jeder Kundenkontakt führt automatisch zur Aushangpflicht. Entscheidend ist, ob die Allgemeinheit regelmäßig Zutritt hat. Ein Schulungsraum, der nur nach Ter­min­ver­ein­ba­rung betreten wird, kann anders bewertet werden als ein frei zugänglicher Wartebereich oder Verkaufsraum.

Tipp: Im Zweifel hilft eine fachliche Einschätzung, insbesondere bei Sondernutzungen oder kombinierten Gewerbeflächen.

Energieausweis aushängen: Diese Regeln gelten

Das Gesetz schreibt vor, dass der Aushang an einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Stelle im Gebäude erfolgen muss. In der Praxis bieten sich insbesondere folgende Orte an:

  • im Eingangsbereich oder Foyer
  • an einer zentralen Infotafel
  • digital über einen Bildschirm

Zulässig ist neben dem gedruckten Aushang auch eine digitale Anzeige, zum Beispiel auf einem Bildschirm. Wichtig ist dabei, dass der Ausweis dauerhaft abrufbar und gut lesbar dargestellt wird, nicht nur als Teil einer Slideshow oder hinter einem Menü versteckt.

Das Gesetz stellt dabei klare Anforderungen an die Sichtbarkeit:

  • Der Ausweis muss leicht erkennbar und frei zugänglich sein.
  • Er darf nicht durch Glas, Reflexionen oder andere Barrieren unleserlich werden.
  • Für den Aushang genügt eine Kopie der ersten Seite, da diese alle gesetzlich geforderten Informationen enthält.

Unsere Empfehlung aus der Praxis: Verwenden Sie einen Ausdruck im Format DIN A3, bringen Sie ihn auf Augenhöhe an und vermeiden Sie spiegelnde Rahmen oder dunkle Ecken.

Entscheidungsbaum zur Aushangpflicht für den Energieausweis.
Besteht eine Aushangpflicht für den Energieausweis?

Typische Fehler und ihre Folgen:

  • Nichtaushang trotz Pflicht: Gilt als Ord­nungs­wid­rig­keit. Je nach Bundesland und Fallhöhe können Bußgelder von einigen Hundert bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
  • Falsche oder veraltete Ausweisversion: Wird ebenfalls als Pflichtverstoß gewertet und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • Unzureichende Sichtbarkeit: Auch eine schlechte Platzierung, etwa hinter Türen, in Nebenräumen oder verdeckt durch Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de, kann als Verstoß gelten.

Praxisbeispiel: Wird der Energieausweis zum Beispiel in einem hinteren Flur angebracht, den Besucher nicht durchqueren, oder hinter einer Glastür, die im Alltag meist geöffnet ist, gilt er als nicht sichtbar. Auch bei digitalen Displays ist entscheidend, dass der Ausweis dauerhaft angezeigt wird. Eine kurze Einblendung im Wechsel mit Werbung oder Informationen reicht nicht aus.

Was passiert bei Verstößen?

Wird der Energieausweis trotz gesetzlicher Pflicht nicht ausgehängt, liegt eine Ord­nungs­wid­rig­keit vor. Laut § 108 GEG droht in solchen Fällen ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Das gilt auch bei falschen, veralteten oder schlecht lesbaren Ausweisen.

Neben der formalen Sanktion kann ein Verstoß auch bei För­der­mit­tel­prü­fun­gen oder ESG-Nachweisen negativ auffallen. Vor allem in zer­ti­fi­zie­rungs­re­le­van­ten Kontexten, etwa bei Nach­hal­tig­keits­stan­dards im Gebäudebereich, wird auf die Einhaltung dieser Pflicht zunehmend geachtet.

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Wer seinen Energieausweis aushängt, erfüllt nicht nur eine gesetzliche Pflicht. Er zeigt auch Transparenz und Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein gegenüber Besuchern.

Energieberater & Ing. André Heid M.Sc.

Jetzt Aushangpflicht prüfen lassen

Sie sind unsicher, ob für Ihr Gebäude die Energieausweis-Aushangpflicht gilt? Unsere zertifizierten Energieberater prüfen Ihre Situation und erstellen bei Bedarf einen rechtskonformen Energieausweis für Nicht­wohn­ge­bäu­de.

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
0158 - 886 535 18 oder Formular abschicken:

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Häufige Fragen zur Energieausweis-Aushangpflicht

Die Aushangpflicht ist schnell erklärt, doch in der Praxis stellen sich oft Detailfragen. Wer muss was wann aushängen? Was zählt als Pu­bli­kums­ver­kehr? Und wie sieht es bei eingeschränkten Öffnungszeiten aus? Hier finden Sie klare Antworten auf typische Fälle.

Ich nutze ein Bürogebäude rein intern. Bin ich trotzdem verpflichtet, den Energieausweis auszuhängen?

Nicht zwingend. Die Aushangpflicht greift nur bei regelmäßigem Pu­bli­kums­ver­kehr. Ein reines Verwaltungsbüro ohne externen Besuch oder Empfangsbereich fällt in der Regel nicht darunter. Anders sieht es aus, wenn Beratung, Verkauf oder Schulungen mit offenem Zugang stattfinden.

Muss ich den Ausweis auch aushängen, wenn das Gebäude nur an bestimmten Tagen geöffnet ist?

Private Betreiber sind nur verpflichtet, wenn das Gebäude regelmäßig öffentlich zugänglich ist. Bei einer eingeschränkten Nutzung (beispielsweise nur einmal pro Woche) kann die Pflicht entfallen. Behörden hingegen müssen den Energieausweis immer aushängen, auch bei temporärer Öffnung.

Was passiert, wenn ich den Aushang vergesse oder falsch umsetze?

Fehlt der Aushang trotz Pflicht, liegt eine Ord­nungs­wid­rig­keit vor. Laut § 108 GEG droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Auch eine veraltete oder schwer lesbare Version kann beanstandet werden. Im Rahmen von För­der­pro­gram­men oder ESG-Audits kann das zusätzliche Nachteile mit sich bringen.

Wie kann ich auf Nummer sicher gehen?

Lassen Sie Ihre Situation einmal professionell prüfen, insbesondere bei Sondernutzungen oder komplexen Gebäuden. Unsere Energieberater klären, ob eine Aushangpflicht besteht und wie sie korrekt umgesetzt wird.

Ver­brauchs­aus­weis oder Bedarfsausweis: Was ist vorgeschrieben?

Für Nicht­wohn­ge­bäu­de gibt es zwei Formen des En­er­gie­aus­wei­ses:

  • Ver­brauchs­aus­weis: basiert auf dem tatsächlichen En­er­gie­ver­brauch der letzten drei Jahre
  • Bedarfsausweis: basiert auf einer technischen Bewertung der Bausubstanz und Anlagentechnik

Welcher Typ erforderlich ist, regeln § 80 Absatz 2 und § 82 GEG. In vielen Fällen besteht Wahlfreiheit, etwa bei bestehenden Gebäuden mit mehr als fünf Nut­zungs­ein­hei­ten. Bei Neubauten und umfassend modernisierten Gebäuden ist dagegen ein Bedarfsausweis Pflicht.