Alte Heizungen haben zusehends ausgedient… zumindest dann, wenn sie unter die Aus­tausch­pflicht des Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­set­zes (GEG) fallen. Seit 2024 gelten verschärfte Regeln, die viele Eigentümer verunsichern. Welche Heizsysteme müssen raus? Welche Fristen gelten? Und wann lohnt sich eine Beratung? In diesem Ratgeber erfahren Sie, was hinter den gesetzlichen Vorgaben steckt. So gewinnen Sie schnell Klarheit und können mit Weitblick entscheiden.

Boiler für eine Pelletheizung
Für alte Heizungen gibt das GEG zahlreiche Alternativen vor. Auch eine Pelletheizung gehört dazu – unter Auflagen, wohlgemerkt.
Das Wichtigste in Kürze zum Heizungstausch nach GEG
  • Seit 2024 müssen neue Heizungen in der Regel mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Das gilt sofort für Neubauten in Neubaugebieten, ansonsten stufenweise ab 2026 (Großstädte) oder 2028 (kleinere Kommunen).
  • Öl- und Gas-Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel, die älter als 30 Jahre sind, müssen raus. Ausnahmen gelten u. a. für Brennwert- und Nie­der­tem­pe­ra­tur­kes­sel sowie für Eigentümer, die ihre Immobilie seit mindestens 2002 selbst bewohnen. Nach Ei­gen­tü­mer­wech­sel gibt es zwei Jahre Zeit zum Austausch.
  • Der Gesetzgeber erlaubt zahlreiche alternative Heizungssysteme, die nicht (nur) auf fossile Brennstoffe setzen.
  • Verbot: Neue reine Öl- oder Gasheizungen ohne erneuerbare Anteile sind nicht mehr zulässig.
  • Für den Heizungstausch ist ein hoher Zuschuss möglich. Zusätzlich gibt es Förderprogramme für weitere Maßnahmen.
  • Unzulässiger Weiterbetrieb riskiert Bußgelder, Stilllegung, verpasste Förderungen und am Ende höhere Kosten.
  • Frühzeitige Planung (Heiz­last­be­rech­nung, Förderantrag, Wärmeplanung) spart Kosten, sichert Förderungen und vermeidet Engpässe.

Heid Energieberatung
Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Überblick: Was regelt das GEG beim Heizungstausch?

Das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) schreibt seit Januar 2024 vor, dass neu eingebaute Heizungen in der Regel mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen. Diese sogenannte 65‑Prozent‑Regel betrifft vor allem Neubauten und gilt für Bestandsgebäude stufenweise, abhängig von der kommunalen Wärmeplanung. In Städten über 100.000 Einwohnern greift die Regel ab Mitte 2026, in kleineren Kommunen ab 2028.

Erlaubt sind z. B. Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasseanlagen oder hybride Systeme, die den Anteil an erneuerbaren Energien erfüllen. Fossile Heizsysteme können nur unter bestimmten Voraussetzungen weiter genutzt oder nachgerüstet werden, etwa wenn sie „H₂-ready“ sind, also jetzt oder in Zukunft auch mit Wasserstoff arbeiten können.

Langfristig strebt das Gesetz einen vollständigen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen an: Ab 2045 soll das Heizen mit Öl und Erdgas grundsätzlich nicht mehr zulässig sein. Ziel ist es, den CO₂-Ausstoß im Gebäudesektor deutlich zu senken und eine nachhaltige Wärmewende einzuleiten.

Wer ist vom im Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz geforderten Heizungstausch betroffen?

Viele Eigentümer sind unsicher, ob ihre Heizung unter die Aus­tausch­pflicht fällt. Die wichtigsten Regelungen lassen sich jedoch klar zusammenfassen.

Aus­tausch­pflicht nach 30 Jahren bei Öl- und Gasheizungen

  • Das GEG schreibt vor (§ 72 GEG), dass Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen (Öl, Gas) betrieben werden und älter als 30 Jahre sind, grundsätzlich ausgetauscht werden müssen.
  • Der Begriff „älter als 30 Jahre“ bezieht sich auf den Heizkessel, nicht auf einzelne Komponenten.
  • Von der Aus­tausch­pflicht betroffen sind konkret Kon­st­tant­tem­pe­ra­tur­kes­sel. Nie­der­tem­pe­ra­tur- oder Brennwertkessel sind von dieser Pflicht meist ausgenommen, auch Heizungen mit sehr kleiner (< 4 kW) oder sehr großer Leistung (> 400 kW) können ausgenommen sein.

Sonderregelung für Eigentümer, die seit 2002 im Gebäude wohnen

  • Wer ein Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­haus seit dem 1. Februar 2002 im Eigentum besitzt und dort selbst wohnt, ist von der generellen Aus­tausch­pflicht befreit, sofern das Heizsystem bereits zu diesem Zeitpunkt bestand.
  • Diese Ausnahme fällt weg, wenn das Gebäude den Eigentümer wechselt: Beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel tritt die Pflicht wieder in Kraft und es gelten Fristen zur Umstellung.

Heizungstausch bei Ei­gen­tü­mer­wech­sel & Über­gangs­re­ge­lun­gen

  • Bei einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel muss der neue Eigentümer die Aus­tausch­pflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen.
  • Für Bestandsgebäude gelten Über­gangs­re­ge­lun­gen: Solange eine kommunale Wärmeplanung noch nicht verabschiedet ist, dürfen in manchen Fällen weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie H₂-ready sind oder andere Bedingungen erfüllen.
  • Der Gesetzgeber sieht zudem Über­gangs­fris­ten und Aus­nah­me­re­ge­lun­gen vor, um Eigentümer nicht abrupt zu überfordern.

Was passiert, wenn Sie keinen Heizungstausch nach GEG durchführen?

Wenn eine alte, aus­tausch­pflich­ti­ge Öl- oder Gasheizung weiterläuft, entsteht ein echtes Risiko: Der Betrieb solcher Heizungen ist nach Ablauf von 30 Jahren unzulässig. Das kann behördliche Anordnungen bis hin zur Stilllegung nach sich ziehen. Zudem drohen Bußgelder bei Verstößen gegen GEG-Pflichten.

Nichtstun kann sich auch finanziell rächen: Wer den fälligen Tausch verschleppt, verpasst Förderfenster und Klimaboni und riskiert, kurzfristig unter Zeitdruck und schlechteren Konditionen modernisieren zu müssen. Sinnvoll ist, die Planung früh anzustoßen – inklusive Heiz­last­be­rech­nung und Einberechnung von Fördermitteln – statt erst zu reagieren, wenn die Anlage ausfällt.

Kommt es zum Defekt, sind Über­gangs­re­ge­lun­gen möglich: Reparaturen an legalen bestehenden Anlagen sind zulässig; bei einer irreparablen Heizung erlaubt der Gesetzgeber eine übergangsweise Weiter- oder Ersatzlösung mit fossiler Technik, allerdings nur zeitlich befristet auf drei Jahre. Innerhalb der Übergangsfrist muss dann auf ein System umgestellt werden, das die Anforderungen erfüllt.

Mit Blick auf die kommunale Wärmeplanung gilt: In vielen Be­stands­ge­bäu­den greifen die 65-Prozent-Vorgaben erst, nachdem die jeweilige Kommune ihren Wärmeplan veröffentlicht hat. Wer abwartet, verlängert aber nur die Unsicherheit. Eine frühe Entscheidung (z. B. Wärmepumpe, Wärmenetz, Hybridlösung) vermeidet Engpässe bei Handwerkern und Herstellern.

Welche Systeme sind für einen GEG-kompatiblen Heizungstausch erlaubt?

Für einen Heizungstausch nach dem Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) 2025 sind primär Heizsysteme erlaubt, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen, wobei je nach Gebäudetyp und regionaler Wärmeplanung un­ter­schied­li­che Über­gangs­fris­ten und Auflagen gelten. Dabei gilt: Das Gesetz schreibt nicht ein bestimmtes System vor, sondern ist tech­no­lo­gie­of­fen gestaltet.

Erlaubte Heizsysteme laut GEG sind:

  • Wärmepumpen
  • Biomasseheizung (z. B. Pelletheizung)
  • Solarthermie (vor allem als Ergänzung)
  • Fernwärme (sofern der Versorger den 65-Prozent-Anteil erneuerbarer Energien sicherstellt)
  • Hybridheizung (Kombination aus fossilen/Biogas und erneuerbaren Energien)
  • H₂-ready-Gasheizung (was­ser­stoff­kom­pa­ti­bel, mit Umrüstoption, sofern die kommunale Wärmeplanung Was­ser­stoff­net­ze vorsieht)
  • Strom­di­rekt­hei­zung (empfohlen nur für gut gedämmte Gebäude oder Einzelräume)

Nicht mehr erlaubt sind dagegen:

  • Klassische neue Öl- und Gasheizungen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen laufen
  • Reine Gasheizungen (reiner fossiler Betrieb ohne Biogas oder H₂-fähigkeit)

Für den rentablen Heizungstausch nach GEG: unbedingt Förderungen nutzen

Damit sich der Heizungstausch (schneller) lohnt, können Sie sich über den KfW-Zuschuss 458 für Privatpersonen bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten zurückholen (bei maximal 30.000 Euro förderfähigen Kosten pro Wohneinheit, Stand: Oktober 2025). Über einen Effizienz-Bonus kann es bei Erfüllung der Kriterien weitere 5 Prozent geben.

Das sind die verschiedenen Komponenten der Förderung:

För­der­kom­po­nen­te Höhe Be­dingungen
Grund­för­de­rung 30 Prozent Für alle förder­fähigen Hei­zungen und An­schlüsse
Klima­ge­schwin­dig­keits-Bonus 20 Prozent Aus­tausch von Öl-, Gasetagen­heizung oder Nacht­speicher (mind. 20 Jahre alt)
Ein­kommens-Bonus 30 Prozent Selbst­nutzende Eigen­tümer mit max. 40.000 € zu ver­steuern­dem Haus­halts­ein­kommen
Effizienz-Bonus (bei Wärme­pumpen) 5 Prozent Wärme­pumpen mit natür­lichem Kälte­mittel oder Erd-/Grund­wasser-Nutzung

Zusätzlich zur Hei­zungs­för­de­rung stehen noch weitere Arbeiten an? Für diesen Fall haben Sie die Möglichkeit, einen Er­gän­zungs­kre­dit von bis zu 120.000 Euro bei der KfW zu beantragen. Mit einem individuellen Sa­nie­rungs­fahr­plan fördert das BAFA außerdem Einzelmaßnahmen wie Dämmung oder Fenster.

Wichtige Voraussetzungen: Sie müssen Eigentümer einer bestehenden Immobilie in Deutschland sein und alle Anträge vor Vorhabenbeginn stellen. Dafür brauchen Sie einen abgeschlossenen Lieferungs- oder Leis­tungs­ver­trag mit aufschiebender Bedingung zur Förderzusage.

Das Heizungsgesetz zwingt die wenigsten Menschen über Nacht zu einem Heizungswechsel. Es eröffnet aber die Möglichkeit, jetzt auf zukunftsfähige Technik umzusteigen und Förderungen mitzunehmen.

Energieberater & Ing. André Heid M.Sc.

Checkliste: Bin ich vom Heizungstausch nach GEG betroffen?

Anhand verschiedener Szenarien können Sie für sich selbst bestimmen, ob Sie lauf Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz einen Heizungstausch vornehmen müssen.

1. Art der Heizung

  • Die Heizung wird mit Öl oder Gas betrieben.
  • Es handelt sich um einen Standard- bzw. Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel (nicht Brennwert- oder Nie­der­tem­pe­ra­tur­tech­nik).
  • Der Heizkessel ist älter als 30 Jahre – das Alter bezieht sich auf den Kessel selbst, nicht auf die gesamte Anlage.

Ergebnis: Wenn alle drei Punkte zutreffen, besteht eine Aus­tausch­pflicht nach § 72 GEG.

2. Ei­gen­tums­ver­hält­nis­se

  • Sie wohnen selbst im Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­haus.
  • Sie besaßen die Immobilie bereits vor dem 1. Februar 2002.

Ergebnis: Sie sind von der Aus­tausch­pflicht befreit, solange kein Ei­gen­tü­mer­wech­sel erfolgt.

3. Heizungstyp und Zu­kunfts­fä­hig­keit

  • Ihre Heizung ist H₂-ready, also technisch auf den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet.
  • Sie nutzen bereits erneuerbare Energien wie Wärmepumpe, Solarthermie oder Biomasse.
  • Sie sind an ein Fernwärmenetz angeschlossen oder planen den Anschluss.

Ergebnis: Sie erfüllen die 65-Prozent-Vorgabe bereits jetzt oder in absehbarer Zeit.

4. Ausnahmen

  • Ihr Gebäude ist denk­mal­ge­schützt oder technisch schwer umrüstbar.
  • Ihre Heizungsanlage hat weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW Leistung.

Ergebnis: In diesen Fällen kann eine Ausnahme von der Aus­tausch­pflicht bestehen.

5. Defekt oder Havarie der alten Heizung

  • Ist die alte Heizung defekt oder irreparabel, darf als Übergangslösung für maximal drei Jahre eine fossile Ersatzheizung eingebaut werden.
  • Spätestens zum Ablauf dieser Frist muss ein System mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie installiert werden.

Ergebnis: Benötigen Sie mehr Zeit, um sich für eine zukunftssichere Heizung zu entscheiden, können Sie zunächst eine Übergangslösung nutzen. Allerdings sollten Sie nicht zu lange warten.

Fazit zum Heizungstausch: Besser früher als später handeln

Wer über einen Austausch der Heizung nachdenkt, sollte die aktuellen För­der­be­din­gun­gen gezielt nutzen. Denn aktuell gibt es hohe Zuschüsse, die den Umstieg in der Endabrechnung deutlich günstiger machen.

Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die kommunale Wärmeplanung, die Wirt­schaft­lich­keit verschiedener Heizsysteme und die individuellen Immobilienziele in die Entscheidung einzubeziehen. Besonders wichtig ist, die Förderung rechtzeitig zu beantragen und alle Nachweise vollumfänglich zu erbringen, um Verzögerungen und Regressrisiken zu vermeiden. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

Das sind Ihre Vorteile, wenn Sie sich zeitnah für einen Heizungstausch entscheiden:

  • Die Vielfalt der erlaubten Heizsysteme eröffnet passgenaue Lösungen für un­ter­schied­li­che Gebäudetypen.
  • Eigentümer werden durch attraktive Förderungen aktiv beim Umstieg entlastet.
  • Beratung durch qualifizierte En­er­gie­ef­fi­zi­enz-Experten sorgt für Sicherheit und eine objektive Bewertung der Sa­nie­rungs­op­tio­nen.
  • Aufgrund langfristig steigender CO₂-Kosten sowie kommender gesetzlicher Restriktionen in den nächsten zwei Dekaden lohnt sich der Heizungstausch oft schon vor Eintritt einer Pflicht.
Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
0158 - 886 535 18 oder Formular abschicken:

Heid Energieberatung
Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Häufige Fragen zum Heizungstausch nach GEG

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zum GEG-konformen Heizungstausch und seinen Anforderungen.

Muss ich meine funktionierende Heizung sofort austauschen?

Nein, ein sofortiger Austausch ist nicht vorgesehen. Diese Pflicht greift nur bei alten Standard- beziehungsweise Kon­st­tant­tem­pe­ra­tur­kes­seln, die älter als 30 Jahre sind, oder beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel (mit entsprechender Frist von zwei Jahren). Trotzdem kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, frühzeitig zu modernisieren, um Förderungen optimal zu nutzen und steigende Energiekosten zu vermeiden.

Kann ich meine alte Heizung reparieren, wenn sie kaputtgeht?

Ja, Reparaturen an alten Heizungen sind weiterhin erlaubt. Wenn die Heizung jedoch irreparabel ist, also eine sogenannte Havarie entsteht, darf als dauerhafter Ersatz nur eine Lösung eingebaut werden, die den Vorgaben des GEG entspricht. Alternativ kann eine befristete Übergangslösung genutzt werden, die später umgestellt werden muss.

Was bedeutet „H₂-ready“ bei Gasheizungen konkret?

H₂-ready heißt, dass ein Gerät technisch für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet ist. In der Praxis bedeutet das: Es läuft zunächst mit Erdgas, muss aber so gebaut sein, dass es in den kommenden Jahren auf Wasserstoff umgestellt werden kann. Wichtig ist, dass dies vom Hersteller verbindlich zugesichert ist.

Gibt es Fälle, in denen ich gar nichts machen muss?

Ja, zum Beispiel wenn Sie seit 2002 selbst in Ihrem Einfamilienhaus wohnen. In diesem Fall sind Sie von der Pflicht zum Heizungstausch befreit, bis zu einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel oder einer Havarie der alten Heizung. Auch denk­mal­ge­schütz­te Gebäude können von einigen Anforderungen ausgenommen sein.

Wie kann ich sicherstellen, dass sich eine neue Heizung auch wirklich lohnt?

Eine Heiz­last­be­rech­nung und ein individueller Sa­nie­rungs­fahr­plan liefern Ihnen belastbare Zahlen zu Ein­spar­po­ten­zia­len und sinnvollen Maßnahmen. So vermeiden Sie Fehl­ent­schei­dun­gen und sichern sich gleichzeitig höhere Förderquoten.

Welche Förderungen für den Heizungstausch gibt es aktuell und wie hoch sind sie?

Fördermittel gibt es für den Heizungstausch primär von der KfW. Je nach Maßnahme können bis zu 70 Prozent der In­ves­ti­ti­ons­kos­ten übernommen werden, kombiniert mit möglichen Boni (z. B. im Rahmen eines Sa­nie­rungs­fahr­plans). Eine genaue Abklärung für den aktuellen Zeitpunkt lohnt sich, da die Programme regelmäßig angepasst werden.

Ich plane ohnehin eine größere Sanierung. Wie passt der Heizungstausch dazu?

Das GEG fordert, dass bei umfassenden Mo­der­ni­sie­run­gen die Hei­zungs­vor­ga­ben berücksichtigt werden. Gleichzeitig ist es wirtschaftlich sinnvoll, Heizung und Dämmmaßnahmen aufeinander abzustimmen. Hier hilft eine energetische Baubegleitung, die die einzelnen Schritte koordiniert und aufeinander abstimmt.

Wie viel Vorlaufzeit für den Heizungstausch sollte ich einplanen?

Hand­wer­ker­ka­pa­zi­tä­ten und Lieferzeiten können lang sein. Planen Sie mindestens ein halbes Jahr Vorlauf ein, besser noch mehr. Das ist besonders wichtig, wenn Sie das Haus als Eigentum übernommen haben und die Heizung innerhalb von zwei Jahren verpflichtend austauschen müssen! Hier ist nämlich nicht der Stand der Planung oder Antragstellung am Stichtag entscheidend, sondern die tatsächliche Inbetriebnahme der neuen Heizung.