Dämmung, Heizung, En­er­gie­ef­fi­zi­enz: Das Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG) – bis Juli 2026 Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) – verpflichtet auch Eigentümer von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern zu konkreten Sa­nie­rungs­maß­nah­men. Die Aus­tausch­pflicht für alte Heizkessel ist dabei entfallen, die Dämmpflichten gelten unverändert weiter. Hier erfahren Sie, wann die Pflicht greift, welche Ausnahmen gelten und wie Sie mit Förderung clever modernisieren.

Mehrfamilienhaus mit Balkon und Garten
Auch bei einem gepflegten Mehr­fa­mi­li­en­haus kann nach GModG eine Sa­nie­rungs­pflicht entstehen. Hier kommt es vor allem auf Ausstattung und Messwerte an.
Das Wichtigste in Kürze
  • Pflichten gelten ohne Auslöser: Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen greifen die Nach­rüst­pflich­ten des GModG unmittelbar. Die Zwei-Jahres-Frist nach einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel gilt ausschließlich für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser.
  • Pflicht­maß­nah­men: Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches (§ 35 GModG) sowie die Dämmung von Heizungs- und Warm­was­ser­roh­ren in unbeheizten Räumen (§ 69 GModG).
  • Weggefallen: Die Aus­tausch­pflicht für alte Heizkessel und die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen sind seit dem 29. Juli 2026 ersatzlos gestrichen.
  • Neu beim Heizungstausch: Wer eine Gas-, Heizöl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung einbaut, muss ab 2029 stufenweise klimaneutrale Brenn­stoff­an­tei­le nachweisen – die sogenannte Biotreppe nach § 43 GModG.
  • Pflicht bei Baumaßnahmen: Werden mehr als 10 Prozent der Fläche einer Bauteilgruppe (z. B. Fassade, Dach) modernisiert oder verändert, müssen die neuen energetischen Standards des GModG (§ 36 GModG) sofort umgesetzt werden.
  • Ausnahmen: Es gibt Ausnahmen für denk­mal­ge­schütz­te Gebäude (§ 105 GModG) und wirtschaftliche Unzumutbarkeit (§ 102 GModG).
  • Sa­nie­rungs­pflicht bei Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft: Die Sa­nie­rungs­pflicht betrifft das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Bei Ei­gen­tums­woh­nun­gen entscheidet die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft über Maßnahmen gemäß WEG-Recht.
  • Bußgelder und Nach­weis­pflich­ten: Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro (§ 108 GModG). Nachweise über die Umsetzung müssen dokumentiert und vorgelegt werden.
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Heid Energieberatung
Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Gibt es nach GModG eine Sa­nie­rungs­pflicht für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser?

Das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) bündelt seit 2020 alle Vorgaben zur energetischen Qualität von Gebäuden. Nach einer ersten Verschärfung 2024 gab es im Sommer 2026 unter der neuen Bundesregierung nochmals größere Änderungen. Im Mittelpunkt steht beim seit 29. Juli 2026 als Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG) bekannten Gesetz dabei weiterhin die Reduktion von CO₂-Emissionen im Gebäudesektor und damit auch die Sa­nie­rungs­pflich­ten nach GModG für bestimmte Bestandsgebäude.

Für Eigentümer von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern ist das GModG genauso relevant wie für die zahlreichen Besitzer von Ein­fa­mi­li­en­häu­sern, denn auch sie sind unter bestimmten Voraussetzungen zu konkreten energetischen Maßnahmen verpflichtet (§ 35 GModG). Auch wenn nicht jedes ältere Gebäude automatisch umfassend saniert werden muss, gelten klare Pflichten.

Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser fallen also grundsätzlich in den Geltungsbereich des GModG, unabhängig davon, ob sie privat oder gewerblich vermietet werden. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen selbst genutztem Eigentum und Mietobjekten. Entscheidend ist, ob das Gebäude beheizt wird und wie hoch sein En­er­gie­ver­brauch ist.

Pflicht­maß­nah­men knüpfen insbesondere an den baulichen Zustand des Gebäudes und geplante Baumaßnahmen an. In bestimmten Fällen sieht das GModG zwingende Nachrüstungen vor. Unabhängig davon, ob die Maßnahme wirtschaftlich geplant war oder nicht.

Welche Vorschriften genau greifen, hängt vom Einzelfall ab. Ein qualifizierter Energieberater gibt Klarheit über den Handlungsbedarf.

Was sich mit dem GModG für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser geändert hat

Der Umbau des Gesetzes betrifft vor allem die Hei­zungs­vor­schrif­ten. Die Anforderungen an die Gebäudehülle sind dagegen weitgehend unverändert geblieben.

Weggefallen: Aus­tausch­pflicht für alte Heizkessel und 65-Prozent-Regel

Mit dem GModG wurden die §§ 71 bis 73 GEG ersatzlos gestrichen. Für Eigentümer von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern entfallen damit seit dem 29. Juli 2026:

  • das Betriebsverbot für Standard- und Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden oder älter als 30 Jahre sind (bisher § 72 GEG),
  • die 65-Prozent-Regel, nach der eine neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien bereitstellen musste (bisher § 71 GEG),
  • die Pflichtberatung vor dem Einbau einer fossil betriebenen Heizung (bisher § 71 Absatz 11 GEG),
  • die Sonderregeln für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten zur Umstellung von Etagenheizungen (bisher §§ 71l bis 71n GEG).

Eine funktionierende Zentralheizung muss also nicht mehr allein wegen ihres Alters ausgetauscht werden. Wirtschaftlich kann der Austausch trotzdem sinnvoll sein, weil die CO₂-Bepreisung fossiler Brennstoffe weiter steigt und diese Kosten bei vermieteten Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern nach dem Koh­len­di­oxid­kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz anteilig beim Vermieter verbleiben.

Neu beim Heizungstausch: die Biotreppe nach § 43 GModG

Statt einer festen Erneuerbaren-Quote regeln die §§ 42 bis 46 GModG, was beim Ersatz einer Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude gilt. Die Technik wählen Sie frei – von der Wärmepumpe über Biomasse und Fernwärme bis zur Gas- oder Ölheizung.

Entscheiden Sie sich für eine Gas-, Heizöl- oder Flüs­sig­gas­hei­zung, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut wird, müssen Sie nach § 43 GModG einen steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe nachweisen:

  • ab 1. Januar 2029: mindestens 10 Prozent,
  • ab 1. Januar 2030: mindestens 15 Prozent,
  • ab 1. Januar 2035: mindestens 30 Prozent,
  • ab 1. Januar 2040: mindestens 60 Prozent.

Angerechnet werden Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff. Die ersten beiden Stufen lassen sich alternativ über eine So­lar­ther­mie­an­la­ge erfüllen – bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mit mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche – oder über eine Lüftungsanlage mit Wär­me­rück­ge­win­nung.

Wichtig für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser: Ist der Eigentümer nicht zugleich Betreiber der Heizungsanlage, trifft die Nachweispflicht den Betreiber (§ 43 Absatz 6 GModG). Ergänzend kündigt § 42a GModG eine Grüngas-/Grünheizölquote an, die Brenn­stoff­lie­fe­ran­ten bis 2045 zur vollständigen Umstellung auf klimaneutrale Brennstoffe verpflichten soll.

Wann greift die Sa­nie­rungs­pflicht für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser laut GEG?

Für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser sind zwei Pflichten dauerhaft zu erfüllen, unabhängig von Kauf, Erbe oder Baumaßnahmen: die Dämmung der obersten Geschossdecke und die Dämmung ungedämmter Leitungen in unbeheizten Räumen. Hinzu kommt die 10-Prozent-Regel, sobald Sie an der Gebäudehülle arbeiten lassen. Ziel ist es, den En­er­gie­ver­brauch der Gebäude zu senken und die Kli­ma­schutz­be­mü­hun­gen durch verbindliche energetische Min­dest­stan­dards zu unterstützen.

Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 35 GModG)

Ist das Dachgeschoss nicht beheizt und nicht zu Wohnzwecken ausgebaut, muss die oberste Geschossdecke zum beheizten Bereich hin gedämmt werden. Alternativ kann das Dach selbst gedämmt werden. Dabei gilt nach § 35 GModG:

  • Wird nachgerüstet, ist ein U-Wert von maximal 0,24 W/(m²K) einzuhalten (§ 35 Absatz 1 GModG).
  • Liegt bereits eine Dämmung vor, die den Min­dest­wär­me­schutz nach DIN 4108-2 erfüllt, besteht keine Nachrüstpflicht. Eine qualifizierte Prüfung durch einen Energieberater schafft hier Klarheit.
  • Ist die Dämm­schicht­di­cke technisch begrenzt, etwa bei einer Zwi­schen­spar­ren­däm­mung, gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die höchstmögliche Dämm­schicht­di­cke eingebaut wird (§ 35 Absatz 2 GModG).

Die Wirt­schaft­lich­keits­aus­nah­me des § 35 Absatz 4 GModG gilt nicht für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser. Sie ist Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen vorbehalten, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt.

Dämmung von Heizungs- und Warm­was­ser­lei­tun­gen (§ 69 GModG)

Zugängliche Wär­me­ver­tei­lungs- und Warm­was­ser­lei­tun­gen sowie Armaturen, die durch unbeheizte Räume verlaufen, müssen gedämmt werden. Bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern betrifft das typischerweise Keller, Tiefgarage und Steigstränge. Konkret gilt nach § 69 GModG:

  • Die Dämm­schicht­di­cke richtet sich nach dem In­nen­durch­mes­ser der Leitung (Anlage 8 zu den §§ 69 und 70 GModG).
  • Auch Armaturen und Pumpengehäuse sind zu dämmen, soweit technisch möglich.
  • Die Auf­schub­mög­lich­keit nach § 69 Absatz 3 und 4 GModG – Erfüllung erst zwei Jahre nach einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel – gilt nur für Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen.

Die 10-Prozent-Regel bei baulichen Änderungen (§ 36 GModG)

Auch unabhängig von den Nach­rüst­pflich­ten greift die Sa­nie­rungs­pflicht, sobald mehr als 10 Prozent der Fläche einer Bauteilgruppe erneuert oder modernisiert werden. In diesem Fall müssen die geänderten Bauteile die energetischen Standards des GModG erfüllen (§ 36 GModG, bisher § 48 GEG). Die zulässigen Höchstwerte der Wär­me­durch­gangs­ko­ef­fi­zi­en­ten stehen in Anlage 7 zu § 36 GModG.

Maßgeblich ist die jeweilige Bauteilgruppe, also zum Beispiel alle Außenwände oder alle Fenster – nicht die gesamte Gebäudehülle. Bei einem Mehr­fa­mi­li­en­haus mit großer Fassadenfläche ist die Schwelle deshalb schneller erreicht, als viele Eigentümer erwarten. Ob die Maßnahme freiwillig erfolgt oder als Instandhaltung notwendig wird, spielt keine Rolle.

Ausnahmen und Besonderheiten bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern

Von der Sa­nie­rungs­pflicht ausgenommen sind Objekte unter Denkmalschutz (§ 105 GModG) und Fälle wirt­schaft­li­cher Unzumutbarkeit, wobei in letzterem Fall ein Be­frei­ungs­an­trag gestellt und bewilligt werden muss (§ 102 GModG).

Eine unbillige Härte liegt nach § 102 Absatz 1 GModG insbesondere vor, wenn sich die Aufwendungen innerhalb angemessener Frist nicht durch die Einsparungen erwirtschaften lassen oder in keinem angemessenen Verhältnis zum Gebäudewert stehen. Da Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser die pauschale Wirt­schaft­lich­keits­aus­nah­me des § 35 Absatz 4 GModG nicht nutzen können, ist dieser Antrag für sie der einzige Weg. Er verlangt eine belastbare Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung.

Bei Nichteinhaltung der Sa­nie­rungs­pflicht drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro sowie behördliche Durch­set­zungs­maß­nah­men (§ 108 GModG). Der Höchstsatz gilt unter anderem für Verstöße gegen die Ge­schoss­de­cken­däm­mung, die 10-Prozent-Regel und die Leitungsdämmung.

Wer ist von einer Sa­nie­rungs­pflicht für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser betroffen und wer nicht?

Die Sa­nie­rungs­pflicht bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern richtet sich nach den Ei­gen­tums­ver­hält­nis­sen und unterscheidet zwischen Alleineigentum, Teileigentum (z. B. gemischt genutzte Gebäude), sowie dem klassischen Woh­nungs­ei­gen­tum innerhalb einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG).

Ge­mein­schafts­ei­gen­tum & Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG)

In Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern mit Woh­nungs­ei­gen­tum betreffen die Nach­rüst­pflich­ten des GModG häufig das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum, beispielsweise die oberste Geschossdecke beziehungsweise das Dach oder ge­mein­schaft­li­che Wärme- und Warm­was­ser­lei­tun­gen. Die entsprechenden Pflichten werden grundsätzlich von der Gemeinschaft der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer wahrgenommen. Über Maßnahmen am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum entscheidet regelmäßig die Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft nach den Vorgaben im Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz.

Konkret bedeutet das:

  • Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen gelten die Pflichten aus § 35 Abs. 1 und § 69 Abs. 2 GModG unabhängig davon, ob und wann einzelne Ei­gen­tums­woh­nun­gen verkauft werden.
  • Wechselt lediglich eine einzelne Wohnung den Eigentümer, verändert dies daher weder Umfang noch Fälligkeit dieser Pflichten.
  • Maßnahmen am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum werden grundsätzlich durch die Gemeinschaft umgesetzt. Die Kosten tragen die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer nach den jeweils geltenden Ver­tei­lungs­schlüs­seln des WEG beziehungsweise nach abweichenden wirksamen Vereinbarungen oder Beschlüssen.
  • Für Entscheidungen der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer über eine ge­mein­schaft­li­che Heizungsanlage gelten seit dem 29. Juli 2026 wieder die allgemeinen Regeln des WEG. Die früheren Son­der­re­ge­lun­gen des GEG zu Etagenheizungen und zum Verfahren in Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten, insbesondere §§ 71l bis 71n GEG, sind entfallen. Die technischen und energetischen Anforderungen an neu eingebaute oder ersetzte Heizungsanlagen richten sich jedoch weiterhin nach dem GModG.

Sondereigentum und Teileigentum

Für das Sondereigentum (die einzelne Wohnung oder Gewerbeeinheit) gibt es keine eigenständige GModG-Sa­nie­rungs­pflicht bei einem Einzelverkauf. Die energetischen Pflichten betreffen fast ausschließlich Maßnahmen am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum, und die Verantwortung liegt weiterhin bei der gesamten Gemeinschaft.

Sonderfall Alleineigentum

Ist das Mehr­fa­mi­li­en­haus im Alleineigentum einer natürlichen oder juristischen Person, trägt diese Person die Pflichten aus § 35 und § 69 GModG allein.

herr-heid-zitat

Wer eine Ei­gen­tums­woh­nung kauft, sollte sich vorab über den energetischen Zustand des Hauses und geplante Sa­nie­rungs­maß­nah­men informieren, da künftige Beschlüsse zu Kos­ten­be­tei­li­gun­gen führen können.

Energieberater & Ing. André Heid M.Sc.

Die energetische Sa­nie­rungs­pflicht nach GModG trifft beim Mehr­fa­mi­li­en­haus also immer das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Einzelne Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sind insofern betroffen, als sie im Rahmen der Gemeinschaft für die Umsetzung und Finanzierung gesetzlicher Pflichten mit­ver­ant­wort­lich sind – unabhängig davon, wer wann welche Wohnung übernimmt.

GModG-Vorgaben für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser sinnvoll umsetzen

Die Umsetzung der Vorgaben des Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern erfordert sorgfältige Planung und fachkundige Beratung. Dabei bietet das GModG Pflichten, aber auch Chancen zur en­er­gie­ef­fi­zi­en­ten und kostengünstigen Sanierung.

Energieberatung als Chance

Die frühere gesetzliche Be­ra­tungs­pflicht vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung ist mit § 71 Absatz 11 GEG entfallen. Eine Energieberatung ist damit freiwillig, wirtschaftlich aber wichtiger als zuvor, weil Sie die Technikwahl beim Heizungstausch nun frei treffen und die Folgekosten selbst abschätzen müssen.

Professionelle Energieberater analysieren das Gebäude, zeigen Ein­spar­po­ten­zia­le auf und helfen, Fehler sowie Fehl­in­ves­ti­tio­nen zu vermeiden. Bei einem Mehr­fa­mi­li­en­haus kommt hinzu, dass die Beratung die Grundlage für den Beschluss in der Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung liefert und die Voraussetzung für nahezu jede Förderung ist.

Das BAFA bezuschusst die Energieberatung für Wohngebäude mit bis zu 50 Prozent des Honorars, höchstens 850 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten.

Vorteile eines individuellen Sa­nie­rungs­fahr­plans (iSFP)

Der individuelle Sa­nie­rungs­fahr­plan ist ein strategisches Be­ra­tungs­an­ge­bot speziell für Wohngebäude, darunter auch Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser. Er zeigt Schritt für Schritt, wie eine Sanierung optimal umgesetzt werden kann, um den En­er­gie­ver­brauch nachhaltig zu senken. Wesentliche Vorteile des iSFP sind:

  • Maß­ge­schnei­der­te Analyse und Priorisierung der Sa­nie­rungs­maß­nah­men
  • Aufzeigen von Ein­spar­po­ten­zia­len und Kosteneffizienz
  • Übersicht über För­der­mög­lich­kei­ten und Unterstützung bei der Antragstellung
  • Erhöhung von Wohnqualität und Gebäudewert
  • Erlaubt eine stufenweise Sanierung, die finanzielle Belastungen verteilt

Der iSFP ist für viele Förderprogramme Voraussetzung und öffnet so den Zugang zu staatlichen Zuschüssen. Den iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten gibt es seit dem 21. Juli 2026 allerdings erst ab einem förderfähigen In­ves­ti­ti­ons­vo­lu­men von 30.000 Euro und nur für den darüber liegenden Betrag. Bei Maßnahmen an einem Mehr­fa­mi­li­en­haus wird diese Schwelle in der Regel überschritten.

Kosten und För­der­mög­lich­kei­ten

Energetische Sanierungen können je nach Umfang kostenintensiv sein. Zahlreiche staatliche Förderprogramme helfen Eigentümern, die Investitionen wirtschaftlich zu gestalten:

  • KfW-Förderung (z. B. Kredit 261): Darlehen mit Til­gungs­zu­schüs­sen für effiziente Sa­nie­rungs­maß­nah­men, auch für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser. Für die energetische Baubegleitung gibt es zusätzliche Kreditbeträge und Til­gungs­zu­schüs­se.
  • BAFA-Zuschüsse für Einzelmaßnahmen wie Hei­zungs­op­ti­mie­rung, Wärmedämmung oder den Einsatz erneuerbarer Energien, abhängig von Maßnahme und in Kombination mit einem iSFP.
  • Hei­zungs­för­de­rung der KfW für den Austausch der Heizungsanlage. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent und steht auch Vermietern und Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten offen.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde zum 21. Juli 2026 reformiert. Für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser sind drei Punkte wichtig: Der Effizienzbonus von 5 Prozent ist entfallen, die förderfähigen Höchstkosten für die erste Wohneinheit sind auf 28.000 Euro gesunken, und ab dem 1. Februar 2027 sinken Kli­ma­ge­schwin­dig­keits­bo­nus und Kostendeckel halbjährlich weiter. Wer den Heizungstausch plant, sollte den Antrag deshalb früh genug stellen, um die maximale Fördersumme mitzunehmen.

Typische Sa­nie­rungs­pro­jek­te senken den En­er­gie­ver­brauch in vielen Fällen deutlich und amortisieren sich meist in einem wirtschaftlich vertretbaren Zeitraum. Zudem steigert eine energetische Modernisierung den Marktwert des Gebäudes und verbessert die Vermietbarkeit.

Rechenbeispiel: Heizungstausch in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus mit vier Wohneinheiten (WEG)

Ausgangslage

  • Geplante Maßnahme: Austausch der alten Gas-Zentralheizung (22 Jahre alt, funk­ti­ons­tüch­tig) durch eine Wärmepumpe
  • Gesamtkosten: 45.000 Euro
  • Ei­gen­tums­ver­hält­nis­se: vier gleich große Wohnungen, Mit­ei­gen­tums­an­teil je 25 Prozent. Zwei Eigentümer bewohnen ihre Wohnung selbst, zwei vermieten.

Schritt 1: Förderfähige Kosten ermitteln und aufteilen

Die förderfähigen Höchstkosten richten sich nach der Zahl der Wohneinheiten: 28.000 Euro für die erste, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste, je 8.000 Euro ab der siebten. Für vier Wohneinheiten ergibt das 73.000 Euro, die bei gleichen Ei­gen­tums­an­tei­len jeweils maximale Höchstkosten von 18.250 Euro ergeben.

Die tatsächlichen Kosten von 45.000 Euro liegen darunter und sind damit vollständig förderfähig. Weil eine Zentralheizung alle Wohnungen versorgt, werden diese Kosten gleichmäßig auf die Wohneinheiten verteilt: 45.000 ÷ 4 = 11.250 Euro je Wohneinheit. Dieser Betrag ist die Be­mes­sungs­grund­la­ge für jeden einzelnen Fördersatz.

Schritt 2: Basisantrag der Gemeinschaft

Den Antrag auf die Grundförderung stellt der Verwalter oder eine andere bevollmächtigte Person für die WEG, nachdem die Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung die Maßnahme beschlossen hat.

  • Grundförderung: 30 Prozent auf 45.000 Euro = 13.500 Euro
  • Dieser Betrag fließt an die Gemeinschaft und mindert die Umlage auf alle vier Eigentümer.

Schritt 3: Zusatzanträge der selbstnutzenden Eigentümer

Selbstnutzende Eigentümer können für dieselbe Maßnahme am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum zusätzlich Boni beantragen — bezogen auf ihren Anteil an den förderfähigen Kosten, also auf 11.250 Euro.

  • Kli­ma­ge­schwin­dig­keits­bo­nus: 16 Prozent auf 11.250 Euro = 1.800 Euro je selbstnutzende Wohneinheit. Voraussetzung ist hier erfüllt, weil eine funk­ti­ons­tüch­ti­ge Gas-Zentralheizung ersetzt wird, die mindestens 20 Jahre in Betrieb war.
  • Bei zwei Selbstnutzern: 3.600 Euro
  • Ein Einkommensbonus kommt in diesem Beispiel nicht hinzu.

Schritt 4: Gesamtrechnung

Position Betrag
Investition 45.000 Euro
Grundförderung (an die WEG) − 13.500 Euro
Kli­ma­ge­schwin­dig­keits­bo­nus (2 × 1.800 Euro, an die Selbstnutzer) − 3.600 Euro
Zuschüsse gesamt 17.100 Euro
Verbleibende Investition 27.900 Euro

Schritt 5: Was das für die einzelnen Eigentümer bedeutet

Nach Abzug der Grundförderung verteilt die Gemeinschaft 31.500 Euro auf vier Wohneinheiten, also 7.875 Euro je Eigentümer. Die beiden Selbstnutzer erhalten ihren Bonus zusätzlich persönlich:

  • Selbstnutzende Eigentümer: 7.875 − 1.800 = 6.075 Euro Eigenanteil. Bei einer Einsparung von rund 800 Euro Heizkosten pro Jahr amortisiert sich das nach etwa 7,6 Jahren.
  • Vermietende Eigentümer: 7.875 Euro Eigenanteil. Die Heiz­kos­ten­er­spar­nis fällt hier beim Mieter an. Die Refinanzierung für die Eigentümer läuft über die Mo­der­ni­sie­rungs­um­la­ge, über die, je nach Erfüllung der Voraussetzungen aus § 559f BGB, die vollständigen oder die Hälfte der Kosten umgelegt werden können.

Was Sie bei der Antragstellung beachten müssen

  • Die Reihenfolge ist zwingend: erst Beschluss der Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung, dann Basisantrag durch den Verwalter, dann die Zusatzanträge.
  • Der Zusatzantrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Zusage des Basisantrags und vor der Nach­weis­ein­rei­chung für den Basisantrag gestellt werden. Wer diese Frist verpasst, verliert den Bonus.
  • Für die Finanzierung des Ge­mein­schafts­an­teils steht der KfW-Er­gän­zungs­kre­dit im Programm 359 zur Verfügung. Bei Maßnahmen am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum kann ihn nur die WEG beantragen.
  • Ab dem 1. Februar 2027 sinken die förderfähigen Höchstbeträge halbjährlich um 750 Euro und der Kli­ma­ge­schwin­dig­keits­bo­nus um jeweils 4 Prozentpunkte. Ab Antragstellung am 1. August 2028 entfällt der Bonus ganz.
  • Die Be­mes­sungs­grund­la­ge für die Boni richtet sich nach dem Mit­ei­gen­tums­an­teil. Bei ungleich großen Wohnungen verschiebt sich die Rechnung entsprechend.

Sa­nie­rungs­maß­nah­men am Mehr­fa­mi­li­en­haus rechtssicher umsetzen

Um die Sanierung gemäß GModG bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern rechtssicher durchzuführen, ist ein strukturierter Ablauf wichtig, der alle notwendigen Schritte von der Beratung bis zum Nachweis abdeckt.

Ablauf: Energieberatung, Planung, Umsetzung, Nachweis

  1. Energieberatung: Zu Beginn sollte eine qualifizierte Energieberatung erfolgen. Ein zertifizierter En­er­gie­ef­fi­zi­enz-Experte bewertet den energetischen Zustand des Gebäudes, ermittelt Ein­spar­po­ten­zia­le und empfiehlt sinnvolle Maßnahmen. Diese Beratung ist oft Voraussetzung für Förderungen.
  2. Planung: Aufbauend auf der Beratung werden konkrete Sa­nie­rungs­maß­nah­men ausgewählt und technisch geplant. Dabei werden Zeitpläne, Kosten und Förderanträge vorbereitet, um die Umsetzung effizient und fristgerecht zu gestalten.
  3. Umsetzung: Die geplanten Maßnahmen werden fachgerecht durch qualifizierte Hand­werks­be­trie­be umgesetzt. Dabei ist auf die Einhaltung der technischen Vorgaben und Min­dest­stan­dards des GModG zu achten.
  4. Nachweis: Nach Abschluss der Sanierung müssen die Maßnahmen dokumentiert und die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachgewiesen werden. En­er­gie­ef­fi­zi­enz-Experten oder Sachverständige erstellen dazu meist einen Ab­schluss­be­richt oder eine Bestätigung für die Behörden und Förderstellen.

Unterstützung durch zertifizierte Experten

Zertifizierte En­er­gie­ef­fi­zi­enz-Experten spielen eine zentrale Rolle in der rechtssicheren Sa­nie­rungs­um­set­zung:

  • Sie garantieren eine fachlich fundierte Bewertung und Planung entsprechend der aktuellen GModG-Vorgaben.
  • Sie unterstützen bei der Antragstellung von Fördermitteln und der korrekten Nach­weis­er­stel­lung.
  • Sie können als unabhängige Berater auch bei komplexen Ge­bäu­de­struk­tu­ren, wie Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern, individuelle Lösungen anbieten.
  • Durch ihre Zertifizierung sind sie berechtigt, offizielle Energieausweise und Nachweise auszustellen, die bei Kontrollen und bei der Ei­gen­tü­mer­über­ga­be wichtig sind.

Eine professionelle Begleitung sorgt dafür, dass Sanierungen rechtskonform ablaufen, Fristen eingehalten werden und die Maßnahme langfristig En­er­gie­ein­spa­run­gen und Wert­stei­ge­run­gen bringt.

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Häufige Fragen zur Sa­nie­rungs­pflicht für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser nach GModG

Die energetische Sa­nie­rungs­pflicht nach dem Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG) betrifft viele Eigentümer von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Pflichten, Fristen und Ausnahmen.

Wann greift die Sa­nie­rungs­pflicht für ein Mehr­fa­mi­li­en­haus?

Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen gelten die Nach­rüst­pflich­ten zur Dämmung der obersten Geschossdecke und der Leitungen in unbeheizten Räumen dauerhaft, ohne dass ein Ereignis sie auslöst. Zusätzlich greift die Pflicht bei baulichen Änderungen, sobald mehr als 10 Prozent der Fläche einer Bauteilgruppe betroffen sind.

Welche Sa­nie­rungs­maß­nah­men sind laut GModG obligatorisch?

Typische Pflichten bei einer Sanierung nach dem GModG umfassen die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches sowie die Dämmung von Heizungs- und Warm­was­ser­roh­ren in unbeheizten Bereichen. Der Austausch alter Heizkessel gehört seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr dazu: Das Betriebsverbot des früheren § 72 GEG ist ersatzlos entfallen.

Gibt es Ausnahmen von der Sa­nie­rungs­pflicht?

Ja, es kann Ausnahmen von der Sa­nie­rungs­pflicht geben. Diese gelten beispielsweise für denk­mal­ge­schütz­te Gebäude und bei wirt­schaft­li­cher Unzumutbarkeit, letztere muss jedoch über einen Be­frei­ungs­an­trag nach § 102 GModG bestätigt werden. Die pauschale Wirt­schaft­lich­keits­aus­nah­me für selbst bewohnte Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser steht Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern nicht offen.

Was passiert, wenn die Sa­nie­rungs­pflicht nach GModG nicht eingehalten wird?

Bei Nichteinhaltung der Sa­nie­rungs­pflicht für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser nach dem GModG drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro (§ 108 GModG) sowie mögliche Zwangsmaßnahmen durch Behörden. Die Umsetzung der Maßnahmen und deren Nachweis sind verpflichtend.

Wie wirkt sich die Sa­nie­rungs­pflicht auf Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten (WEG) aus?

Sa­nie­rungs­pflich­ten betreffen hauptsächlich das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum (z. B. Dach, Heizung). Einzelne Woh­nungs­ei­gen­tü­mer müssen sich über die Gemeinschaft an notwendigen Maßnahmen beteiligen, Entscheidungen erfolgen nach den Regeln des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes.