Ein En­er­gie­ver­brauchs­aus­weis bewertet den Energiezustand eines Gebäudes anhand der tatsächlich gemessenen Heizverbräuche der letzten drei Jahre. Er ist kostengünstig, einfach zu erstellen, aber nicht in allen Fällen zulässig. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was der Ver­brauchs­aus­weis leistet, wo seine Grenzen liegen und wie Sie zu einem gültigen Energieausweis für Ihre Immobilie kommen.

Der En­er­gie­ver­brauchs­aus­weis bewertet den tatsächlichen En­er­gie­ver­brauch eines Gebäudes. Grundlage sind die Heiz- und Warm­was­ser­ver­bräu­che der letzten drei Jahre.
Das Wichtigste in Kürze
  • Gesetzliche Grundlage: Der En­er­gie­ver­brauchs­aus­weis basiert auf § 82 GEG und dokumentiert den tatsächlichen En­er­gie­ver­brauch der letzten drei Jahre.
  • Voraussetzung: Zulässig nur bei vollständiger Ver­brauchs­da­ten­la­ge, mindestens drei Jahre, keine Leerstände oder Sanierungen im Zeitraum.
  • Inhalt: End­ener­gie­ver­brauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²a), Effizienzklasse, Angaben zur Heiztechnik, teils mit Empfehlungen.
  • Gültigkeit: 10 Jahre, sofern sich Nutzung oder baulicher Zustand nicht wesentlich ändern.
  • Kosten: Meist zwischen 100 und 200 Euro, keine Förderfähigkeit.
  • Wichtig: Nicht geeignet bei Neubau, Leerstand oder Förderabsicht. Hierfür ist ein Bedarfsausweis erforderlich.

Heid Energieberatung
Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Was ist ein En­er­gie­ver­brauchs­aus­weis?

Der En­er­gie­ver­brauchs­aus­weis zeigt auf, wie viel Energie ein Gebäude in den letzten drei Jahren durch­schnitt­lich verbraucht hat. Grundlage sind die Heizkosten- und Warm­was­ser­ab­rech­nun­gen, nicht der bauliche Zustand oder die Anlagentechnik.

Im Unterschied zum Bedarfsausweis fließen keine Informationen zu Dämmung, Fensterqualität oder Heizungsart in die Bewertung ein. Das macht ihn zwar einfacher zu erstellen, aber auch deutlich weniger aussagekräftig.

Laut Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (§ 82 GEG) muss der Ausweis bestimmte Mindestangaben enthalten, darunter den En­er­gie­ver­brauchs­wert und die verwendeten Energieträger.

Die wichtigsten Eckdaten:

  • Grundlage: Gemessener En­er­gie­ver­brauch (Heizung und Warmwasser)
  • Zeitraum: Drei zu­sam­men­hän­gen­de Ab­rech­nungs­jah­re
  • Kennwert: End­ener­gie­ver­brauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²a)
  • Gültigkeit: 10 Jahre, sofern sich Nutzung oder Gebäudestruktur nicht wesentlich ändern
herr-heid-zitat

Der En­er­gie­ver­brauchs­aus­weis zeigt, wie ein Gebäude in der Praxis genutzt wurde und nicht, wie effizient es gebaut ist. Für einfache Nachweise ist er oft ausreichend, für Sa­nie­rungs­ent­schei­dun­gen meist zu kurz gegriffen.

Energieberater & Ing. André Heid M.Sc.

Wann ist ein En­er­gie­ver­brauchs­aus­weis zulässig?

Ein En­er­gie­ver­brauchs­aus­weis darf laut Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) nur dann ausgestellt werden, wenn für mindestens drei auf­ein­an­der­fol­gen­de Jahre vollständige Verbrauchsdaten für Heizung und Warmwasser vorliegen.

Zulässig ist der Ver­brauchs­aus­weis, wenn:

  • das Gebäude mindestens fünf Wohneinheiten hat,
  • keine grundlegenden baulichen Veränderungen erfolgt sind,
  • vollständige Heiz- und Warm­was­ser­ab­rech­nun­gen für drei Jahre vorliegen,
  • das Objekt dauerhaft genutzt wurde (keine Leerstände).

Nicht zulässig ist er bei:

  • Neubauten ohne Ver­brauchs­his­to­rie,
  • unsanierten Altbauten mit weniger als fünf Einheiten,
  • Leerstand oder Nut­zungs­un­ter­bre­chung innerhalb der letzten drei Jahre,
  • baulichen Veränderungen (z. B. energetische Sanierung oder Anbauten).

Bei gemischt genutzten Gebäuden (z. B. Wohnen und Gewerbe) richtet sich die Ausweisart nach der überwiegenden Nutzung. Überwiegt die Wohnnutzung, gelten die Regelungen für Wohngebäude.

Praxisbeispiel:

Ein drei­ge­schos­si­ges Gebäude mit zwei Wohnungen im Obergeschoss und einem kleinen Ladenlokal im Erdgeschoss wird seit Jahren ohne bauliche Änderungen genutzt. Die Wohnfläche beträgt rund 55 Prozent der Ge­samt­nutz­flä­che. Treppenhaus und Kellerflächen sind nicht als Wohnfläche anrechenbar. Für alle drei Einheiten liegen vollständige Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre vor.

→ Da die Wohnnutzung überwiegt, gelten die Vorgaben für Wohngebäude (§ 79 Abs. 2 GEG). Ein En­er­gie­ver­brauchs­aus­weis ist in diesem Fall zulässig und genügt für die Vermietung oder den Verkauf.

Was genau steht im En­er­gie­ver­brauchs­aus­weis?

Der En­er­gie­ver­brauchs­aus­weis bewertet, wie viel Energie das Gebäude in den letzten Jahren tatsächlich verbraucht hat. Er gibt einen Überblick über den En­er­gie­ver­brauch und ordnet das Gebäude einer Effizienzklasse zu. Grundlage sind gemessene Verbräuche, keine technischen Analysen.

Enthalten sind unter anderem:

  • End­ener­gie­ver­brauch in kWh/m²a – als Mittelwert der letzten drei Ab­rech­nungs­jah­re
  • En­er­gie­ef­fi­zi­enz­klas­se von A+ (sehr effizient) bis H (sehr ineffizient)
  • Informationen zur Heiztechnik, etwa Baujahr, Energieträger und Erzeugungsart
  • Hinweise zur Datenerhebung – inklusive Wit­te­rungs­be­rei­ni­gung, falls durchgeführt

Hinweis zur Ver­öf­fent­li­chungs­pflicht: Wer eine Immobilie verkaufen oder vermieten will, muss bereits in der Im­mo­bi­li­en­an­zei­ge die wichtigsten Kennwerte aus dem Energieausweis nennen. Dazu zählen der End­ener­gie­ver­brauch, die En­er­gie­ef­fi­zi­enz­klas­se und die Art des Ausweises. Diese Pflicht ergibt sich aus § 87 GEG und gilt sowohl für Print- als auch Online-Anzeigen.

En­er­gie­ver­brauchs­aus­weis vs. Bedarfsausweis

Nicht jeder Energieausweis ist gleich. Ob ein Verbrauchs- oder Bedarfsausweis erforderlich ist, hängt von der Nutzung, dem Zustand und der Datenlage des Gebäudes ab.

Ein Überblick über die wichtigsten Unterschiede:

Kriterium Ver­brauchs­aus­weis Be­darfs­aus­weis
Da­ten­grund­la­ge Heiz­kos­ten­ab­rech­nung­en (3 Jah­re) Tech­nische Ge­bäu­de­da­ten
Aus­sage­kraft Ein­ge­schränkt, nutz­er­ab­hän­gig Hoch, un­ab­hän­gig vom Nutz­er­ver­hal­ten
Pflicht bei 5 WE + va­li­der Da­ten­la­ge Neu­bau, Leer­stand, un­san­ierten Alt­bau­ten
Kos­ten Gering (ca. 100 – 200 €) Hö­her (ab ca. 400 €)
För­der­fäh­ig­keit nicht för­der­fäh­ig Grund­la­ge für vie­le För­der­mit­tel

Expertentipp: Ein Ver­brauchs­aus­weis reicht für einfache Zwecke, etwa als Nachweis bei Vermietung. Wer sanieren, verkaufen oder Fördermittel beantragen will, sollte auf einen Bedarfsausweis setzen. Nur dieser bildet das energetische Potenzial des Gebäudes objektiv ab.

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis
Wann Bedarfsausweis, wann Ver­brauchs­aus­weis? Überblick nach Gebäudetyp und Baujahr.

Welche Daten benötigt ein En­er­gie­ver­brauchs­aus­weis?

Für die Erstellung eines Ver­brauchs­aus­wei­ses müssen bestimmte Angaben vollständig und nachvollziehbar vorliegen. Nur so kann ein rechtsgültiger Ausweis nach GEG erstellt werden.

Wichtig: Die Verbrauchsdaten müssen plausibel, vollständig und, bei Bedarf, wit­te­rungs­be­rei­nigt sein. Nur dann dürfen sie gemäß § 82 GEG als Grundlage für den Ausweis verwendet werden.

Erforderlich sind:

  • Heizkosten- und Warm­was­ser­ab­rech­nun­gen für drei auf­ein­an­der­fol­gen­de Jahre: entweder vom En­er­gie­ver­sor­ger, der Hausverwaltung oder dem Ab­rech­nungs­dienst­leis­ter
  • Angabe des eingesetzten Energieträgers: etwa Heizöl, Erdgas, Holzpellets, Fernwärme oder Wärmepumpe
  • Ge­bäu­de­kenn­wer­te wie Adresse, Baujahr, Nutzfläche in Quadratmetern, Anzahl der Wohneinheiten und Hauptnutzung (Wohnen, Gewerbe oder gemischt)
  • Information zur Warm­was­ser­be­rei­tung: zentral/dezentral, über Heizung oder separate Systeme. Die Berechnung erfolgt auf Basis von Klimafaktoren gemäß DIN V 18599.
  • Nutzungsverlauf des Gebäudes: durchgängig bewohnt oder Phasen von Leerstand

Praxisbeispiele:

1. Ein durchgängig genutztes Sechs-Parteien-Haus mit Erdgasheizung und zentraler Warm­was­ser­be­rei­tung. Die Abrechnungen für 2022, 2023 und 2024 liegen vollständig vor. → Der Ver­brauchs­aus­weis kann ausgestellt werden.

2. Ein Altbau mit dezentraler Warm­was­ser­be­rei­tung (Elektroboiler) und nicht belegbaren Ver­brauchs­wer­ten in einem Jahr wegen Ei­gen­tü­mer­wech­sel. → Hier ist ein Bedarfsausweis nötig.

Ein qualifizierter Energieberater prüft, ob die Daten vollständig und plausibel sind und ob ein Ver­brauchs­aus­weis zulässig oder ein Bedarfsausweis notwendig ist.

Was kostet ein En­er­gie­ver­brauchs­aus­weis?

Die Kosten für einen Ver­brauchs­aus­weis liegen üblicherweise zwischen 100 und 200 Euro. Sie sind abhängig von Gebäudetyp, Umfang der Datenprüfung und Aufwand der Ausstellung. Bei einfachen Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern mit vollständigen Verbrauchsdaten lässt sich der Ausweis ziemlich schnell erstellen.

En­er­gie­ver­brauchs­aus­wei­se sind nicht förderfähig, da sie keinen Be­ra­tungs­cha­rak­ter haben und keine Mo­der­ni­sie­rungs­emp­feh­lun­gen enthalten. Wer einen Ausweis im Rahmen einer energetischen Sanierung benötigt, sollte den Bedarfsausweis prüfen lassen. Dieser kann im Rahmen einer BAFA-Energieberatung bezuschusst werden.

Vorsicht bei Schnell-Angeboten

Viele Online-Plattformen bieten scheinbar günstige Energieausweise an – meist als Ver­brauchs­aus­weis. Doch:

  • Ein Ver­brauchs­aus­weis ist nur mit vollständigen Verbrauchsdaten zulässig.
  • Auch Ver­brauchs­aus­wei­se dürfen ausschließlich von aus­stel­lungs­be­rech­tig­ten Fachleuten gemäß § 88 GEG erstellt werden.
  • Fehlen Daten oder wird der Ausweis unrechtmäßig ausgestellt, kann dies zu Bußgeldern bis zu 10.000 Euro (§ 108 GEG) führen.

Lassen Sie sich beraten, bevor Sie online bestellen. Wir prüfen, welcher Ausweis für Ihr Objekt zulässig ist und stellen ihn rechtssicher aus.

Checkliste: Brauche ich einen Ver­brauchs­aus­weis?

Ein En­er­gie­ver­brauchs­aus­weis kann nur ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dieser kurzen Prüfung gewinnen Sie erste Sicherheit:

  • Liegen vollständige Heiz­kos­ten­ab­rech­nun­gen für die letzten drei Jahre vor?
  • Gab es weder Leerstand noch Nut­zungs­un­ter­bre­chun­gen im genannten Zeitraum?
  • Wurde das Gebäude weder modernisiert oder baulich verändert?
  • Besteht kein Förderbedarf, sondern lediglich eine Pflicht zur Vorlage (z. B. bei Vermietung)?
  • Handelt es sich um ein Gebäude mit mindestens fünf Wohneinheiten?

Wenn Sie alle Fragen mit Ja beantworten, genügt in vielen Fällen ein Ver­brauchs­aus­weis. In allen anderen Fällen ist ein Bedarfsausweis erforderlich, insbesondere bei Leerstand, Sanierung oder Förderanträgen.

Hinweis: Die hier beschriebenen Anforderungen gelten in erster Linie für Wohngebäude. Für Nicht­wohn­ge­bäu­de (z. B. Büro- oder Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en) gelten teilweise angepasste Regeln nach § 80 Abs. 2 GEG. Wir beraten Sie gerne, welcher Energieausweis für Ihr Objekt erforderlich ist.

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
0158 - 886 535 18 oder Formular abschicken:

Heid Energieberatung
Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Häufige Fragen zum En­er­gie­ver­brauchs­aus­weis

Sie überlegen, ob ein Ver­brauchs­aus­weis für Ihr Gebäude genügt? Oder möchten wissen, worauf Sie bei Ausstellung und Gültigkeit achten müssen? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wie lange ist ein En­er­gie­ver­brauchs­aus­weis gültig?

Ein En­er­gie­ver­brauchs­aus­weis ist grundsätzlich 10 Jahre gültig. Es sei denn, am Gebäude wurden energetisch relevante Veränderungen vorgenommen, etwa ein Anbau oder eine neue Heizungsanlage. In diesem Fall muss ein neuer Ausweis erstellt werden.

Was passiert, wenn ich keine Verbrauchsdaten für drei Jahre habe?

In diesem Fall ist ein Ver­brauchs­aus­weis nicht zulässig. Es muss auf einen be­darfs­ori­en­tier­ten Energieausweis ausgewichen werden, der auf Grundlage der technischen Gebäudedaten erstellt wird.

Kann ich einen Ver­brauchs­aus­weis auch online beantragen?

Ja, das ist möglich, aber mit Vorsicht zu genießen. Viele Online-Angebote beziehen sich auf standardisierte Verfahren und prüfen nicht ausreichend, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Ohne vollständige Verbrauchsdaten oder bei fehlender Aus­stel­ler­qua­li­fi­ka­ti­on ist der Ausweis ungültig.

Reicht ein Ver­brauchs­aus­weis für den Verkauf meiner Immobilie aus?

Das hängt von der Datenlage und dem Gebäudetyp ab. Liegen drei vollständige Ab­rech­nungs­jah­re vor und handelt es sich um ein geeignetes Wohngebäude, ist ein Ver­brauchs­aus­weis in vielen Fällen ausreichend. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Vorabprüfung durch einen zertifizierten Energieberater.

Kann ich für einen Ver­brauchs­aus­weis eine Förderung beantragen?

Nein, ein Ver­brauchs­aus­weis ist nicht förderfähig. Fördermittel gibt es nur für Bedarfsausweise, die im Rahmen einer förderfähigen Energieberatung erstellt werden.

Wer darf einen Ver­brauchs­aus­weis ausstellen?

Nur Personen mit entsprechender Qualifikation und Aus­stel­lungs­be­rech­ti­gung nach § 88 GEG dürfen Ver­brauchs­aus­wei­se erstellen. Achten Sie darauf, dass der Anbieter in der dena-Expertenliste aufgeführt ist oder nachweislich über die gesetzlich geforderte Qualifikation verfügt.