Ein Energieverbrauchsausweis bewertet den Energiezustand eines Gebäudes anhand der tatsächlich gemessenen Heizverbräuche der letzten drei Jahre. Er ist kostengünstig, einfach zu erstellen, aber nicht in allen Fällen zulässig. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was der Verbrauchsausweis leistet, wo seine Grenzen liegen und wie Sie zu einem gültigen Energieausweis für Ihre Immobilie kommen.
- Gesetzliche Grundlage: Der Energieverbrauchsausweis basiert auf § 82 GEG und dokumentiert den tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre.
- Voraussetzung: Zulässig nur bei vollständiger Verbrauchsdatenlage, mindestens drei Jahre, keine Leerstände oder Sanierungen im Zeitraum.
- Inhalt: Endenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²a), Effizienzklasse, Angaben zur Heiztechnik, teils mit Empfehlungen.
- Gültigkeit: 10 Jahre, sofern sich Nutzung oder baulicher Zustand nicht wesentlich ändern.
- Kosten: Meist zwischen 100 und 200 Euro, keine Förderfähigkeit.
- Wichtig: Nicht geeignet bei Neubau, Leerstand oder Förderabsicht. Hierfür ist ein Bedarfsausweis erforderlich.
Was ist ein Energieverbrauchsausweis?
Der Energieverbrauchsausweis zeigt auf, wie viel Energie ein Gebäude in den letzten drei Jahren durchschnittlich verbraucht hat. Grundlage sind die Heizkosten- und Warmwasserabrechnungen, nicht der bauliche Zustand oder die Anlagentechnik.
Im Unterschied zum Bedarfsausweis fließen keine Informationen zu Dämmung, Fensterqualität oder Heizungsart in die Bewertung ein. Das macht ihn zwar einfacher zu erstellen, aber auch deutlich weniger aussagekräftig.
Laut Gebäudeenergiegesetz (§ 82 GEG) muss der Ausweis bestimmte Mindestangaben enthalten, darunter den Energieverbrauchswert und die verwendeten Energieträger.
Die wichtigsten Eckdaten:
- Grundlage: Gemessener Energieverbrauch (Heizung und Warmwasser)
- Zeitraum: Drei zusammenhängende Abrechnungsjahre
- Kennwert: Endenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²a)
- Gültigkeit: 10 Jahre, sofern sich Nutzung oder Gebäudestruktur nicht wesentlich ändern
Der Energieverbrauchsausweis zeigt, wie ein Gebäude in der Praxis genutzt wurde und nicht, wie effizient es gebaut ist. Für einfache Nachweise ist er oft ausreichend, für Sanierungsentscheidungen meist zu kurz gegriffen.
Energieberater & Ing. André Heid M.Sc.
Wann ist ein Energieverbrauchsausweis zulässig?
Ein Energieverbrauchsausweis darf laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) nur dann ausgestellt werden, wenn für mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre vollständige Verbrauchsdaten für Heizung und Warmwasser vorliegen.
Zulässig ist der Verbrauchsausweis, wenn:
- das Gebäude mindestens fünf Wohneinheiten hat,
- keine grundlegenden baulichen Veränderungen erfolgt sind,
- vollständige Heiz- und Warmwasserabrechnungen für drei Jahre vorliegen,
- das Objekt dauerhaft genutzt wurde (keine Leerstände).
Nicht zulässig ist er bei:
- Neubauten ohne Verbrauchshistorie,
- unsanierten Altbauten mit weniger als fünf Einheiten,
- Leerstand oder Nutzungsunterbrechung innerhalb der letzten drei Jahre,
- baulichen Veränderungen (z. B. energetische Sanierung oder Anbauten).
Bei gemischt genutzten Gebäuden (z. B. Wohnen und Gewerbe) richtet sich die Ausweisart nach der überwiegenden Nutzung. Überwiegt die Wohnnutzung, gelten die Regelungen für Wohngebäude.
Praxisbeispiel:
Ein dreigeschossiges Gebäude mit zwei Wohnungen im Obergeschoss und einem kleinen Ladenlokal im Erdgeschoss wird seit Jahren ohne bauliche Änderungen genutzt. Die Wohnfläche beträgt rund 55 Prozent der Gesamtnutzfläche. Treppenhaus und Kellerflächen sind nicht als Wohnfläche anrechenbar. Für alle drei Einheiten liegen vollständige Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre vor.
→ Da die Wohnnutzung überwiegt, gelten die Vorgaben für Wohngebäude (§ 79 Abs. 2 GEG). Ein Energieverbrauchsausweis ist in diesem Fall zulässig und genügt für die Vermietung oder den Verkauf.
Was genau steht im Energieverbrauchsausweis?
Der Energieverbrauchsausweis bewertet, wie viel Energie das Gebäude in den letzten Jahren tatsächlich verbraucht hat. Er gibt einen Überblick über den Energieverbrauch und ordnet das Gebäude einer Effizienzklasse zu. Grundlage sind gemessene Verbräuche, keine technischen Analysen.
Enthalten sind unter anderem:
- Endenergieverbrauch in kWh/m²a – als Mittelwert der letzten drei Abrechnungsjahre
- Energieeffizienzklasse von A+ (sehr effizient) bis H (sehr ineffizient)
- Informationen zur Heiztechnik, etwa Baujahr, Energieträger und Erzeugungsart
- Hinweise zur Datenerhebung – inklusive Witterungsbereinigung, falls durchgeführt
Hinweis zur Veröffentlichungspflicht: Wer eine Immobilie verkaufen oder vermieten will, muss bereits in der Immobilienanzeige die wichtigsten Kennwerte aus dem Energieausweis nennen. Dazu zählen der Endenergieverbrauch, die Energieeffizienzklasse und die Art des Ausweises. Diese Pflicht ergibt sich aus § 87 GEG und gilt sowohl für Print- als auch Online-Anzeigen.
Energieverbrauchsausweis vs. Bedarfsausweis
Nicht jeder Energieausweis ist gleich. Ob ein Verbrauchs- oder Bedarfsausweis erforderlich ist, hängt von der Nutzung, dem Zustand und der Datenlage des Gebäudes ab.
Ein Überblick über die wichtigsten Unterschiede:
| Kriterium | Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis |
| Datengrundlage | Heizkostenabrechnungen (3 Jahre) | Technische Gebäudedaten |
| Aussagekraft | Eingeschränkt, nutzerabhängig | Hoch, unabhängig vom Nutzerverhalten |
| Pflicht bei | 5 WE + valider Datenlage | Neubau, Leerstand, unsanierten Altbauten |
| Kosten | Gering (ca. 100 – 200 €) | Höher (ab ca. 400 €) |
| Förderfähigkeit | nicht förderfähig | Grundlage für viele Fördermittel |
Expertentipp: Ein Verbrauchsausweis reicht für einfache Zwecke, etwa als Nachweis bei Vermietung. Wer sanieren, verkaufen oder Fördermittel beantragen will, sollte auf einen Bedarfsausweis setzen. Nur dieser bildet das energetische Potenzial des Gebäudes objektiv ab.
Welche Daten benötigt ein Energieverbrauchsausweis?
Für die Erstellung eines Verbrauchsausweises müssen bestimmte Angaben vollständig und nachvollziehbar vorliegen. Nur so kann ein rechtsgültiger Ausweis nach GEG erstellt werden.
Wichtig: Die Verbrauchsdaten müssen plausibel, vollständig und, bei Bedarf, witterungsbereinigt sein. Nur dann dürfen sie gemäß § 82 GEG als Grundlage für den Ausweis verwendet werden.
Erforderlich sind:
- Heizkosten- und Warmwasserabrechnungen für drei aufeinanderfolgende Jahre: entweder vom Energieversorger, der Hausverwaltung oder dem Abrechnungsdienstleister
- Angabe des eingesetzten Energieträgers: etwa Heizöl, Erdgas, Holzpellets, Fernwärme oder Wärmepumpe
- Gebäudekennwerte wie Adresse, Baujahr, Nutzfläche in Quadratmetern, Anzahl der Wohneinheiten und Hauptnutzung (Wohnen, Gewerbe oder gemischt)
- Information zur Warmwasserbereitung: zentral/dezentral, über Heizung oder separate Systeme. Die Berechnung erfolgt auf Basis von Klimafaktoren gemäß DIN V 18599.
- Nutzungsverlauf des Gebäudes: durchgängig bewohnt oder Phasen von Leerstand
Praxisbeispiele:
1. Ein durchgängig genutztes Sechs-Parteien-Haus mit Erdgasheizung und zentraler Warmwasserbereitung. Die Abrechnungen für 2022, 2023 und 2024 liegen vollständig vor. → Der Verbrauchsausweis kann ausgestellt werden.
2. Ein Altbau mit dezentraler Warmwasserbereitung (Elektroboiler) und nicht belegbaren Verbrauchswerten in einem Jahr wegen Eigentümerwechsel. → Hier ist ein Bedarfsausweis nötig.
Ein qualifizierter Energieberater prüft, ob die Daten vollständig und plausibel sind und ob ein Verbrauchsausweis zulässig oder ein Bedarfsausweis notwendig ist.
Was kostet ein Energieverbrauchsausweis?
Die Kosten für einen Verbrauchsausweis liegen üblicherweise zwischen 100 und 200 Euro. Sie sind abhängig von Gebäudetyp, Umfang der Datenprüfung und Aufwand der Ausstellung. Bei einfachen Mehrfamilienhäusern mit vollständigen Verbrauchsdaten lässt sich der Ausweis ziemlich schnell erstellen.
Energieverbrauchsausweise sind nicht förderfähig, da sie keinen Beratungscharakter haben und keine Modernisierungsempfehlungen enthalten. Wer einen Ausweis im Rahmen einer energetischen Sanierung benötigt, sollte den Bedarfsausweis prüfen lassen. Dieser kann im Rahmen einer BAFA-Energieberatung bezuschusst werden.
Vorsicht bei Schnell-Angeboten
Viele Online-Plattformen bieten scheinbar günstige Energieausweise an – meist als Verbrauchsausweis. Doch:
- Ein Verbrauchsausweis ist nur mit vollständigen Verbrauchsdaten zulässig.
- Auch Verbrauchsausweise dürfen ausschließlich von ausstellungsberechtigten Fachleuten gemäß § 88 GEG erstellt werden.
- Fehlen Daten oder wird der Ausweis unrechtmäßig ausgestellt, kann dies zu Bußgeldern bis zu 10.000 Euro (§ 108 GEG) führen.
Lassen Sie sich beraten, bevor Sie online bestellen. Wir prüfen, welcher Ausweis für Ihr Objekt zulässig ist und stellen ihn rechtssicher aus.
Checkliste: Brauche ich einen Verbrauchsausweis?
Ein Energieverbrauchsausweis kann nur ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dieser kurzen Prüfung gewinnen Sie erste Sicherheit:
- Liegen vollständige Heizkostenabrechnungen für die letzten drei Jahre vor?
- Gab es weder Leerstand noch Nutzungsunterbrechungen im genannten Zeitraum?
- Wurde das Gebäude weder modernisiert oder baulich verändert?
- Besteht kein Förderbedarf, sondern lediglich eine Pflicht zur Vorlage (z. B. bei Vermietung)?
- Handelt es sich um ein Gebäude mit mindestens fünf Wohneinheiten?
Wenn Sie alle Fragen mit Ja beantworten, genügt in vielen Fällen ein Verbrauchsausweis. In allen anderen Fällen ist ein Bedarfsausweis erforderlich, insbesondere bei Leerstand, Sanierung oder Förderanträgen.
Hinweis: Die hier beschriebenen Anforderungen gelten in erster Linie für Wohngebäude. Für Nichtwohngebäude (z. B. Büro- oder Gewerbeimmobilien) gelten teilweise angepasste Regeln nach § 80 Abs. 2 GEG. Wir beraten Sie gerne, welcher Energieausweis für Ihr Objekt erforderlich ist.
Häufige Fragen zum Energieverbrauchsausweis
Sie überlegen, ob ein Verbrauchsausweis für Ihr Gebäude genügt? Oder möchten wissen, worauf Sie bei Ausstellung und Gültigkeit achten müssen? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Wie lange ist ein Energieverbrauchsausweis gültig?
Ein Energieverbrauchsausweis ist grundsätzlich 10 Jahre gültig. Es sei denn, am Gebäude wurden energetisch relevante Veränderungen vorgenommen, etwa ein Anbau oder eine neue Heizungsanlage. In diesem Fall muss ein neuer Ausweis erstellt werden.
Was passiert, wenn ich keine Verbrauchsdaten für drei Jahre habe?
In diesem Fall ist ein Verbrauchsausweis nicht zulässig. Es muss auf einen bedarfsorientierten Energieausweis ausgewichen werden, der auf Grundlage der technischen Gebäudedaten erstellt wird.
Kann ich einen Verbrauchsausweis auch online beantragen?
Ja, das ist möglich, aber mit Vorsicht zu genießen. Viele Online-Angebote beziehen sich auf standardisierte Verfahren und prüfen nicht ausreichend, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Ohne vollständige Verbrauchsdaten oder bei fehlender Ausstellerqualifikation ist der Ausweis ungültig.
Reicht ein Verbrauchsausweis für den Verkauf meiner Immobilie aus?
Das hängt von der Datenlage und dem Gebäudetyp ab. Liegen drei vollständige Abrechnungsjahre vor und handelt es sich um ein geeignetes Wohngebäude, ist ein Verbrauchsausweis in vielen Fällen ausreichend. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Vorabprüfung durch einen zertifizierten Energieberater.
Kann ich für einen Verbrauchsausweis eine Förderung beantragen?
Nein, ein Verbrauchsausweis ist nicht förderfähig. Fördermittel gibt es nur für Bedarfsausweise, die im Rahmen einer förderfähigen Energieberatung erstellt werden.
Wer darf einen Verbrauchsausweis ausstellen?
Nur Personen mit entsprechender Qualifikation und Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG dürfen Verbrauchsausweise erstellen. Achten Sie darauf, dass der Anbieter in der dena-Expertenliste aufgeführt ist oder nachweislich über die gesetzlich geforderte Qualifikation verfügt.