Dämmung, Heizung, En­er­gie­ef­fi­zi­enz: Das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) verpflichtet auch Eigentümer von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern zu konkreten Sa­nie­rungs­maß­nah­men. Hier erfahren Sie, wann die Pflicht greift, welche Ausnahmen gelten und wie Sie mit Förderung clever modernisieren.

Mehrfamilienhaus mit Balkon und Garten
Auch bei einem gepflegten Mehr­fa­mi­li­en­haus kann nach GEG eine Sa­nie­rungs­pflicht entstehen. Hier kommt es vor allem auf Ausstattung und Messwerte an.
Das Wichtigste in Kürze
  • Sa­nie­rungs­pflicht bei Ei­gen­tü­mer­wech­sel: Beim Kauf, Erbe oder einer Schenkung eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses greift die Sa­nie­rungs­pflicht mit einer Frist von zwei Jahren für bestimmte energetische Maßnahmen wie Dämmung und Heiz­kes­sel­tausch.
  • Pflicht­maß­nah­men: Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches, die Dämmung von Heizungs- und Warm­was­ser­roh­ren in unbeheizten Räumen sowie der Austausch alter Heizkessel.
  • Pflicht bei Baumaßnahmen: Werden mehr als 10 Prozent der Gebäudehülle (z. B. Fassade, Dach) modernisiert oder verändert, müssen die neuen energetischen Standards des GEG sofort umgesetzt werden.
  • Ausnahmen: Es gibt Ausnahmen für denk­mal­ge­schütz­te Gebäude und wirtschaftliche Unzumutbarkeit.
  • Sa­nie­rungs­pflicht bei Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft: Die Sa­nie­rungs­pflicht betrifft das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Bei Ei­gen­tums­woh­nun­gen entscheidet die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft über Maßnahmen gemäß WEG-Recht.
  • Bußgelder und Nach­weis­pflich­ten: Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder. Nachweise über die Umsetzung müssen dokumentiert und vorgelegt werden.

Heid Energieberatung
Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Gibt es nach GEG eine Sa­nie­rungs­pflicht für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser?

Das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) bündelt seit 2020 alle Vorgaben zur energetischen Qualität von Gebäuden und wurde zuletzt 2024 nochmals verschärft. Im Mittelpunkt steht dabei die Reduktion von CO₂-Emissionen im Gebäudesektor und damit auch die Sa­nie­rungs­pflich­ten nach GEG für bestimmte Bestandsgebäude.

Für Eigentümer von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern ist das GEG genauso relevant wie für die zahlreichen Besitzer von Ein­fa­mi­li­en­häu­sern, denn auch sie sind unter bestimmten Voraussetzungen zu konkreten energetischen Maßnahmen verpflichtet (§ 47 GEG). Auch wenn nicht jedes ältere Gebäude automatisch umfassend saniert werden muss, gelten klare Pflichten, wenn etwa der Eigentümer wechselt oder bestimmte Baujahre betroffen sind.

Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser fallen also grundsätzlich in den Geltungsbereich des GEG, unabhängig davon, ob sie privat oder gewerblich vermietet werden. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen selbst genutztem Eigentum und Mietobjekten. Entscheidend ist, ob das Gebäude beheizt wird und wie hoch sein En­er­gie­ver­brauch ist.

Pflicht­maß­nah­men gelten insbesondere bei bestimmten baulichen Zuständen oder bei Änderungen der Ei­gen­tums­ver­hält­nis­se. In diesen Fällen sieht das GEG zwingende Nachrüstungen vor. Unabhängig davon, ob die Maßnahme wirtschaftlich geplant war oder nicht.

Welche Vorschriften genau greifen, hängt vom Einzelfall ab. Ein qualifizierter Energieberater gibt Klarheit über den Handlungsbedarf.

Wann greift die Sa­nie­rungs­pflicht für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser laut GEG?

Die Sa­nie­rungs­pflicht für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser nach dem Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) greift insbesondere bei einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel oder bei umfassenden Baumaßnahmen an der Gebäudehülle. Ziel ist es, den En­er­gie­ver­brauch der Gebäude zu senken und die Kli­ma­schutz­be­mü­hun­gen durch verbindliche energetische Min­dest­stan­dards zu unterstützen.

Wann gilt die Sa­nie­rungs­pflicht?

Ein Ei­gen­tü­mer­wech­sel – sei es durch Kauf, Erbschaft oder Schenkung – löst laut GEG eine verbindliche Sa­nie­rungs­pflicht aus. Nach der Eintragung ins Grundbuch muss der neue Eigentümer innerhalb von zwei Jahren energetische Min­dest­maß­nah­men umsetzen (§§ 71, 72 GEG):

Auch ohne Ei­gen­tü­mer­wech­sel greift die Sa­nie­rungs­pflicht, sobald mehr als 10 Prozent der Gebäudehülle beziehungsweise bestimmter Bauteile an selbiger erneuert oder modernisiert werden. In diesem Fall müssen die neuen Teile sofort die aktuellen energetischen Standards des GEG erfüllen (§ 48 GEG).

Ausnahmen und Besonderheiten bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern

Von der Sa­nie­rungs­pflicht ausgenommen sind Objekte unter Denkmalschutz und Fälle wirt­schaft­li­cher Unzumutbarkeit, wobei in letzterem Fall ein Härtefallantrag gestellt und bewilligt werden muss (§ 102 GEG).

Die Pflicht zur Sanierung betrifft Eigentümer von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern zudem in besonderem Maße, da alle Wohneinheiten den höheren Standards entsprechen müssen.

Bei Nichteinhaltung der Sa­nie­rungs­pflicht drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro sowie behördliche Durch­set­zungs­maß­nah­men (§ 79 GEG). Käufer sind für die Einhaltung der Fristen und Sa­nie­rungs­maß­nah­men verantwortlich und haften für eventuelle Versäumnisse.

Wer ist von einer Sa­nie­rungs­pflicht für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser betroffen und wer nicht?

Die Sa­nie­rungs­pflicht bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern richtet sich nach den Ei­gen­tums­ver­hält­nis­sen und unterscheidet zwischen Alleineigentum, Teileigentum (z. B. gemischt genutzte Gebäude), sowie dem klassischen Woh­nungs­ei­gen­tum innerhalb einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG).

Ge­mein­schafts­ei­gen­tum & Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG)

In Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern mit Woh­nungs­ei­gen­tum betrifft die Sa­nie­rungs­pflicht in erster Linie das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum, also Bereiche wie Dach, Fassade, Heizungsanlage, Treppenhaus oder Ver­sor­gungs­lei­tun­gen. Über energetische Sa­nie­rungs­maß­nah­men darf hier nie ein einzelner Eigentümer alleine entscheiden. Maßnahmen müssen in der Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung gemäß Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz beschlossen werden und sind von allen Eigentümern ge­mein­schaft­lich zu tragen.

Konkret bedeutet das:

  • Trifft ein Ei­gen­tü­mer­wech­sel nur eine einzelne Wohnung, wird die gesetzliche Sa­nie­rungs­pflicht gemäß GEG nicht automatisch für das gesamte Mehr­fa­mi­li­en­haus ausgelöst.
  • Die WEG ist jedoch verpflichtet, gesetzliche Auflagen (u. a. Dach- oder Ge­schoss­de­cken­däm­mung, Rohrisolierung) für das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum einzuhalten, unabhängig vom Wechsel einzelner Eigentümer.
  • Sa­nie­rungs­pflich­ten werden also ge­mein­schaft­lich umgesetzt und finanziert, der Beschlussweg läuft immer über die Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Sondereigentum und Teileigentum

Für das Sondereigentum (die einzelne Wohnung oder Gewerbeeinheit) gibt es keine eigenständige GEG-Sa­nie­rungs­pflicht bei einem Einzelverkauf. Die energetischen Pflichten betreffen fast ausschließlich Maßnahmen am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum, und die Verantwortung liegt weiterhin bei der gesamten Gemeinschaft.

Sonderfall Alleineigentum

Ist das Mehr­fa­mi­li­en­haus im Alleineigentum einer natürlichen oder juristischen Person, gelten die klassischen Sa­nie­rungs­pflich­ten vollumfänglich: Beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel des gesamten Hauses müssen innerhalb von zwei Jahren die GEG-Pflicht­maß­nah­men (u. a. Hei­zungs­mo­der­ni­sie­rung, Dämmung) umgesetzt werden.

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Wer eine Ei­gen­tums­woh­nung kauft, sollte sich vorab über den energetischen Zustand des Hauses und geplante Sa­nie­rungs­maß­nah­men informieren, da künftige Beschlüsse zu Kos­ten­be­tei­li­gun­gen führen können.

Energieberater & Ing. André Heid M.Sc.

Die energetische Sa­nie­rungs­pflicht nach GEG trifft beim Mehr­fa­mi­li­en­haus also immer das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Einzelne Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sind insofern betroffen, als sie im Rahmen der Gemeinschaft für die Umsetzung und Finanzierung gesetzlicher Pflichten mit­ver­ant­wort­lich sind – unabhängig davon, wer wann welche Wohnung übernimmt.

GEG-Vorgaben für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser sinnvoll umsetzen

Die Umsetzung der Vorgaben des Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­set­zes bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern erfordert sorgfältige Planung und fachkundige Beratung. Dabei bietet das GEG Pflichten, aber auch Chancen zur en­er­gie­ef­fi­zi­en­ten und kostengünstigen Sanierung.

Energieberatung als Pflicht und Chance

Gemäß GEG ist bei bestimmten Sa­nie­rungs­maß­nah­men und insbesondere beim Einbau neuer Heizungen (z. B. Gas- oder Ölheizung) eine Energieberatung verpflichtend. Diese Pflichtberatung unterstützt Eigentümer dabei, die wirt­schaft­lichs­ten und ökologisch sinnvollsten Sa­nie­rungs­maß­nah­men zu identifizieren. Professionelle Energieberater mit entsprechender Qualifikation analysieren das Gebäude, zeigen Ein­spar­po­ten­zia­le auf und helfen, Fehler sowie Fehl­in­ves­ti­tio­nen zu vermeiden. So werden individuelle Lösungen erarbeitet, die langfristig Kosten senken und die En­er­gie­ef­fi­zi­enz verbessern.

Vorteile eines individuellen Sa­nie­rungs­fahr­plans (iSFP)

Der individuelle Sa­nie­rungs­fahr­plan ist ein strategisches Be­ra­tungs­an­ge­bot speziell für Wohngebäude, darunter auch Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser. Er zeigt Schritt für Schritt, wie eine Sanierung optimal umgesetzt werden kann, um den En­er­gie­ver­brauch nachhaltig zu senken. Wesentliche Vorteile des iSFP sind:

  • Maß­ge­schnei­der­te Analyse und Priorisierung der Sa­nie­rungs­maß­nah­men
  • Aufzeigen von Ein­spar­po­ten­zia­len und Kosteneffizienz
  • Übersicht über För­der­mög­lich­kei­ten und Unterstützung bei der Antragstellung
  • Erhöhung von Wohnqualität und Gebäudewert
  • Erlaubt eine stufenweise Sanierung, die finanzielle Belastungen verteilt

Der iSFP ist für viele Förderprogramme Voraussetzung und öffnet so den Zugang zu staatlichen Zuschüssen.

Kosten und För­der­mög­lich­kei­ten

Energetische Sanierungen können je nach Umfang kostenintensiv sein. Zahlreiche staatliche Förderprogramme helfen Eigentümern, die Investitionen wirtschaftlich zu gestalten:

  • KfW-Förderung (z. B. Kredit 261): Darlehen mit Til­gungs­zu­schüs­sen für effiziente Sa­nie­rungs­maß­nah­men, auch für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser. Für die energetische Baubegleitung gibt es zusätzliche Kreditbeträge und Til­gungs­zu­schüs­se.
  • BAFA-Zuschüsse für Einzelmaßnahmen wie Hei­zungs­op­ti­mie­rung, Wärmedämmung oder den Einsatz erneuerbarer Energien, abhängig von Maßnahme und in Kombination mit einem iSFP.

Typische Sa­nie­rungs­pro­jek­te senken den En­er­gie­ver­brauch in vielen Fällen deutlich und amortisieren sich meist in einem wirtschaftlich vertretbaren Zeitraum. Zudem steigert eine energetische Modernisierung den Marktwert des Gebäudes und verbessert die Vermietbarkeit.

Beispiel: Heizungstausch in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus mit 4 Wohneinheiten (WEG)

  • Geplante Maßnahme: Austausch eines alten Öl- oder Gaskessels durch eine kli­ma­freund­li­che Wärmepumpe
  • Gesamtkosten für die Maßnahme: 45.000 Euro

Förderfähige Kosten nach BEG-Staffelung:

  • Erste Wohneinheit: 30.000 Euro
  • Zweite bis vierte Wohneinheit: 3 × 15.000 Euro = 45.000 Euro
  • Gesamtsumme förderfähiger Kosten: max. 75.000 Euro

Gewählte För­der­kon­stel­la­ti­on:

  • 30 Prozent Grundförderung (für effiziente Wärmepumpe)
  • +5 Prozent Effizienzbonus (bei Austausch einer alten fossilen Heizung)
  • 35 Prozent als Fördersatz gesamt

Maximal möglicher Zuschuss:
35 Prozent von 45.000 Euro (tatsächliche In­ves­ti­ti­ons­kos­ten) = 15.750 Euro

Effektive In­ves­ti­ti­ons­kos­ten nach Förderung:
45.000 Euro – 15.750 Euro = 29.250 Euro

Jährliche En­er­gie­ein­spa­rung:
Ca. 3.200 Euro bei reduziertem En­er­gie­ver­brauch durch moderne Wärmepumpe (ca. 800 Euro pro Wohneinheit und Jahr)

Amor­ti­sa­ti­ons­zeit:
29.250 Euro ÷ 3.200 Euro ≈ 9,1 Jahre

Wichtig für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten (WEG):

  • Die Abstimmung in der Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung ist Voraussetzung für die Maß­nah­men­um­set­zung – ein qualifizierter Energieberater begleitet hier auch strategisch und formal.
  • Die Förderung wird zentral beantragt, der Antragsteller ist die WEG.
  • Zusatzboni (z. B. für Einkommen) können individuell von selbstnutzenden Eigentümern geltend gemacht werden, müssen aber separat beantragt werden.

Sa­nie­rungs­maß­nah­men am Mehr­fa­mi­li­en­haus rechtssicher umsetzen

Um die Sanierung gemäß GEG bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern rechtssicher durchzuführen, ist ein strukturierter Ablauf wichtig, der alle notwendigen Schritte von der Beratung bis zum Nachweis abdeckt.

Ablauf: Energieberatung, Planung, Umsetzung, Nachweis

  1. Energieberatung: Zu Beginn sollte eine qualifizierte Energieberatung erfolgen. Ein zertifizierter En­er­gie­ef­fi­zi­enz-Experte bewertet den energetischen Zustand des Gebäudes, ermittelt Ein­spar­po­ten­zia­le und empfiehlt sinnvolle Maßnahmen. Diese Beratung ist oft Voraussetzung für Förderungen.
  2. Planung: Aufbauend auf der Beratung werden konkrete Sa­nie­rungs­maß­nah­men ausgewählt und technisch geplant. Dabei werden Zeitpläne, Kosten und Förderanträge vorbereitet, um die Umsetzung effizient und fristgerecht zu gestalten.
  3. Umsetzung: Die geplanten Maßnahmen werden fachgerecht durch qualifizierte Hand­werks­be­trie­be umgesetzt. Dabei ist auf die Einhaltung der technischen Vorgaben und Min­dest­stan­dards des GEG zu achten.
  4. Nachweis: Nach Abschluss der Sanierung müssen die Maßnahmen dokumentiert und die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachgewiesen werden. En­er­gie­ef­fi­zi­enz-Experten oder Sachverständige erstellen dazu meist einen Ab­schluss­be­richt oder eine Bestätigung für die Behörden und Förderstellen.

Unterstützung durch zertifizierte Experten

Zertifizierte En­er­gie­ef­fi­zi­enz-Experten spielen eine zentrale Rolle in der rechtssicheren Sa­nie­rungs­um­set­zung:

  • Sie garantieren eine fachlich fundierte Bewertung und Planung entsprechend der aktuellen GEG-Vorgaben.
  • Sie unterstützen bei der Antragstellung von Fördermitteln und der korrekten Nach­weis­er­stel­lung.
  • Sie können als unabhängige Berater auch bei komplexen Ge­bäu­de­struk­tu­ren, wie Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern, individuelle Lösungen anbieten.
  • Durch ihre Zertifizierung sind sie berechtigt, offizielle Energieausweise und Nachweise auszustellen, die bei Kontrollen und bei der Ei­gen­tü­mer­über­ga­be wichtig sind.

Eine professionelle Begleitung sorgt dafür, dass Sanierungen rechtskonform ablaufen, Fristen eingehalten werden und die Maßnahme langfristig En­er­gie­ein­spa­run­gen und Wert­stei­ge­run­gen bringt.

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
0158 - 886 535 18 oder Formular abschicken:

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Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Häufige Fragen zur Sa­nie­rungs­pflicht für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser nach GEG

Die energetische Sa­nie­rungs­pflicht nach dem Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) betrifft viele Eigentümer von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Pflichten, Fristen und Ausnahmen.

Wann greift die Sa­nie­rungs­pflicht für ein Mehr­fa­mi­li­en­haus?

Die Pflicht greift beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel (Kauf, Erbschaft, Schenkung) und bei größeren Baumaßnahmen an der Gebäudehülle. Ab der Eintragung ins Grundbuch müssen verpflichtende Maßnahmen meist innerhalb von zwei Jahren umgesetzt werden.

Welche Sa­nie­rungs­maß­nah­men sind laut GEG obligatorisch?

Typische Pflichten bei einer Sanierung nach GEG umfassen den Austausch bestimmter alter Heizkessel (Standard- bzw. Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel ab 4 kW und bis 400 kW Nennleistung), die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches sowie die Dämmung von Heizungs- und Warm­was­ser­roh­ren in unbeheizten Bereichen.

Gibt es Ausnahmen von der Sa­nie­rungs­pflicht?

Ja, es kann Ausnahmen von der Sa­nie­rungs­pflicht geben. Diese gelten beispielsweise für denk­mal­ge­schütz­te Gebäude und bei wirt­schaft­li­cher Unzumutbarkeit, vor allem letztere muss jedoch mittels Härtefallantrag bestätigt werden.

Was passiert, wenn die Sa­nie­rungs­pflicht nach GEG nicht eingehalten wird?

Bei Nichteinhaltung der Sa­nie­rungs­pflicht für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser nach GEG drohen hohe Bußgelder sowie mögliche Zwangsmaßnahmen durch Behörden. Die Umsetzung der Maßnahmen und deren Nachweis sind verpflichtend.

Wie wirkt sich die Sa­nie­rungs­pflicht auf Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten (WEG) aus?

Sa­nie­rungs­pflich­ten betreffen hauptsächlich das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum (z. B. Dach, Heizung). Einzelne Woh­nungs­ei­gen­tü­mer müssen sich über die Gemeinschaft an notwendigen Maßnahmen beteiligen, Entscheidungen erfolgen meist ge­mein­schaft­lich.

Welche Fristen gelten für die Umsetzung der Sanierung bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern?

Bei Ei­gen­tü­mer­wech­sel müssen die verpflichtenden Sa­nie­rungs­ar­bei­ten innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein. Bei Baumaßnahmen, die mehr als 10 Prozent von Bauteilen der Gebäudehülle betreffen, sind die energetischen Vorgaben so umzusetzen, dass die Anforderungen nach Fertigstellung erfüllt werden.