GEG-Dämmung: Diese Pflichten und Chancen sollten Eigentümer kennen

Das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) schreibt zahlreiche Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden vor, darunter auch die Pflicht zur Dämmung bestimmter Bauteile. Doch welche Bauteile sind betroffen, für wen gelten Ausnahmen und worauf sollten Eigentümer besonders achten? Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen verständlichen Überblick über die Dämmung nach GEG.

Hausdach in Sanierung mit sichtbarer Dachlattung und Baugerüst – Vorbereitung für Dachdämmung gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Die GEG-Dämmung ist für viele ältere Gebäude Pflicht und gleichzeitig eine Investition, die langfristig Energie spart.
Das Wichtigste in Kürze zur GEG-Dämmung
  • Was verlangt das GEG? Eigentümer müssen unter anderem Dach, oberste Geschossdecke und Heizungsrohre dämmen, besonders bei Ei­gen­tü­mer­wech­sel oder Sanierung.
  • Welche Bauteile sind betroffen? Dach, Decken, Außenwände, Fenster, Kellerdecke, Rohrleitungen – je nach Zustand und Maßnahme.
  • Gibt es Ausnahmen? Ja, beispielsweise bei Denkmälern, wirt­schaft­li­cher Unzumutbarkeit oder Gebäuden unter 50 Quadratmetern.
  • Was passiert bei Nichterfüllung? Es drohen Bußgelder bis 50.000 Euro und langfristig deutlich höhere Energiekosten.

Heid Energieberatung
Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Was bedeutet Dämmung nach GEG?

Dämmen ist heute mehr als eine freiwillige Maßnahme zur En­er­gie­ein­spa­rung. In vielen Fällen ist es gesetzlich verpflichtend. Das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) legt fest, welche Bauteile eines Hauses wie gedämmt sein müssen. Es bringt seit 2020 die Anforderungen an Neubauten und bestehende Gebäude unter einem Dach zusammen.

Ziel ist es, den Wärmeverlust von Gebäuden zu minimieren und so En­er­gie­ver­brauch und CO₂-Ausstoß zu senken. Damit eine Dämmung als GEG-konform gilt, muss sie bestimmte technische Min­dest­stan­dards erfüllen. Entscheidend ist dabei der sogenannte U-Wert (Wär­me­durch­gangs­ko­ef­fi­zi­ent): Je niedriger der U-Wert, desto besser der Wärmeschutz.

GEG-Dämmung: Tabelle mit Beispielhaften U-Werten:

Bauteil Max. zulässiger U-Wert (W/(m²·K))
Außenwand 0,24
Dachflächen / Decken 0,24
Fenster 1,30
Kellerdecke 0,30

Beispiel: Ein ungedämmtes Steildach hat häufig einen U-Wert von über 2,0 W/(m² K). Die Vorgaben des GEG liegen bei höchstens 0,24 W/(m² K). Die Verbesserung durch Dämmung ist also erheblich, sowohl energetisch als auch finanziell.

GEG unterscheidet zwischen Neubau und Bestand:

  • GEG für Neubauten: Es gelten hohe Ef­fi­zi­enz­an­for­de­run­gen direkt ab Baugenehmigung.
  • GEG für Bestandsgebäude: Es greifen sogenannte Nach­rüst­pflich­ten, sobald bestimmte Auslöser eintreten, zum Beispiel ein Ei­gen­tü­mer­wech­sel oder eine Sa­nie­rungs­maß­nah­me.

Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz und Dämmung: Diese Bereiche sind betroffen

Das GEG verpflichtet Eigentümer bestehender Gebäude unter bestimmten Bedingungen dazu, einzelne Bauteile nachträglich zu dämmen. Diese Nach­rüst­pflich­ten gelten unabhängig von einer geplanten Sanierung. Allein der Besitz oder Kauf eines älteren Gebäudes kann sie auslösen.

GEG Dämmung Tabelle: Überblick über Anforderungen und Maßnahmen

Bauteil Gesetzliche Anforderung laut GEG Häufige Maßnahme
Dach / oberste Decke Nachrüsten bei ungedämmten Altbauten Zwi­schen­spar­ren­däm­mung, Auf­spar­ren­däm­mung
Rohrleitungen Dämmung bei unbeheizten Räumen Dämmhülsen, Rohrschalen
Außenwand U-Wert-Vorgabe bei Sanierung von mehr als 10 % der Fläche Wär­me­dämm­ver­bund­sys­tem (WDVS)
Kellerdecke Keine pauschale Nachrüstpflicht. (Ausnahme: Werden mehr als 10 % der Fläche saniert, ist ein U-Wert von 0,30 W/(m²·K) einzuhalten.) Decken- oder Un­ter­bo­den­däm­mung
Fenster Bei Austausch oder Sanierung 3-fach-Wär­me­schutz­ver­gla­sung

GEG: Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs

Nach § 47 GEG muss die oberste Geschossdecke beheizter Räume oder alternativ das darüberliegende Dach gedämmt werden, wenn:

  • der Min­dest­wär­me­schutz nach DIN 4108-2 nicht eingehalten wird (was bei älteren Gebäuden häufig der Fall ist) und
  • das Gebäude nach dem 1. Februar 2002 den Eigentümer gewechselt hat.

Die Pflicht zur Dämmung von Dach oder oberster Geschossdecke betrifft insbesondere unsanierte Ein­fa­mi­li­en­häu­ser, die seit 2002 den Eigentümer gewechselt haben. Unabhängig vom Ei­gen­tü­mer­wech­sel gilt außerdem die Pflicht zur Dämmung von Heizungs- und Warm­was­ser­lei­tun­gen nach § 69 GEG.

Wichtig: Wer das Dach neu eindeckt, muss ebenfalls die aktuellen U-Werte laut Anlage 7 GEG einhalten, auch ohne Ei­gen­tü­mer­wech­sel. Eine Kombination mit einem individuellen Sa­nie­rungs­fahr­plan kann sich hier besonders lohnen.

Viele Eigentümer unterschätzen, wie viel mit einer einzigen Maßnahme wie der Dachdämmung erreicht werden kann – in Sachen En­er­gie­ein­spa­rung, Förderung und Werterhalt. Deshalb ist eine fachlich saubere Bewertung des Gebäudes und seiner Dämmqualität der erste Schritt.

Energieberater & Ing. André Heid M.Sc.

GEG-Dämmung für Rohrleitungen

Eine der häufigsten Nach­rüst­pflich­ten betrifft Heizungs- und Warm­was­ser­lei­tun­gen, die durch unbeheizte Räume wie Keller oder Dachböden verlaufen. Laut § 69 GEG müssen diese Leitungen und zugehörige Armaturen nachträglich mit einer wärmedämmenden Ummantelung versehen werden.

Als Faustregel gilt: Die Dämmschicht sollte mindestens dem Rohrdurchmesser entsprechen. Grundlage sind die Werte aus Anlage 8 GEG, die je nach Rohrart, Medium und Durchmesser differenzieren. Für eine Kupferleitung mit 22 mm ergibt sich beispielsweise ein Ori­en­tie­rungs­wert von 22 mm Dämmung.

Beispiele für unbeheizte Räume:

  • nicht ausgebaute Dachböden
  • unbeheizte Keller oder Technikräume
  • Garagen mit Lei­tungs­durch­füh­run­gen

Ausnahme: Wenn eine Dämmung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, kann auf Antrag eine Befreiung erwirkt werden.

In der Praxis lassen sich diese Maßnahmen mit geringem Aufwand umsetzen. Auch erfahrene Heimwerker können hier aktiv werden, dennoch empfiehlt sich eine fachliche Prüfung durch einen zertifizierten Energieberater.

Weitere Anforderungen: Außenwand, Decken, Fenster

Sobald Sie bestimmte Bauteile in größerem Umfang sanieren, greifen weitere Anforderungen. Bearbeiten Sie mehr als 10 % einer Bauteilfläche, müssen die GEG-Mindestwerte eingehalten werden. Auch beim Austausch eines kompletten Bauteils, etwa aller Fenster oder einer Außentür, gelten diese Vorgaben verpflichtend.

Geregelt sind diese in Anlage 7 GEG, die für jede Bauteilgruppe U-Wert-Grenzen vorgibt.

Typische Auslöser:

  • Erneuerung von Fenstern (z. B. durch Austausch gegen Kunst­stoff­fens­ter)
  • Fassadendämmung auf mehr als 10 % der Fläche
  • Dachdämmung im Rahmen einer Neueindeckung
  • Sanierung der Kellerdecke

Diese Vorgaben gelten nur, wenn Maßnahmen ohnehin geplant sind. Es besteht keine Pflicht zur Kom­plett­sa­nie­rung.

Wo spart eine Dämmung am meisten Energie?
Eine wirksame Dämmung reduziert vor allem Wärmeverluste über das Dach und die Außenwände.

GEG Dämmung: Ausnahmen und Über­gangs­re­ge­lun­gen

Das Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz sieht nicht nur Pflichten vor, es regelt auch klar, wann Eigentümer von der Dämm­ver­pflich­tung befreit sind. Ausnahmen gelten unter anderem bei:

  • Baudenkmälern (§ 105 GEG)
  • wirt­schaft­li­cher Unzumutbarkeit (§ 102 GEG)
  • kleineren Gebäuden < 50 Quadratmeter (§ 104 GEG)
  • Gebäuden mit kurzer Nutzungsdauer (z. B. Gartenhaus)

Unser Tipp: Ausnahmen immer durch Fachberatung absichern.

Zwar lassen sich einige Aus­nah­me­tat­be­stän­de auch ohne Energieberater geltend machen, sicherer ist jedoch die Begleitung durch einen zertifizierten Energieexperten. Denn viele Förderstellen verlangen den Nachweis durch eine Fachperson.

Förderungen für Dämmung nach GEG

Viele Maßnahmen, die das GEG vorschreibt oder nahelegt, sind über das BAFA förderfähig. Gefördert werden alle Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle, die die technischen Min­dest­an­for­de­run­gen nach GEG erfüllen. Dazu zählen insbesondere:

  • Dämmung von Dach, oberster Geschossdecke oder Kellerdecke
  • Au­ßen­wand­däm­mung
  • Austausch von Fenstern und Außentüren
  • Dämmung von Rohrleitungen (wenn in ein Gesamtpaket eingebunden)

Der Antrag auf Förderung muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Zudem muss die Umsetzung durch einen zertifizierten En­er­gie­ef­fi­zi­enz-Experten begleitet werden, der die Einhaltung der technischen Vorgaben bestätigt.

Unsere Energieexperten unterstützen Sie von Anfang an: von der Auswahl der passenden Förderprogramme bis zur vollständigen Antragstellung inklusive Nach­weis­do­ku­men­ta­ti­on.

Häufige Fragen zur Dämmung nach GEG

Viele Eigentümer haben ähnliche Fragen, wenn es um die gesetzlichen Vorgaben und praktischen Folgen der GEG-Dämmung geht. Hier finden Sie kompakte Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Muss ich mein Dach dämmen, wenn ich es neu eindecken lasse?

Ja, sobald Sie mehr als 10 Prozent der Dachfläche sanieren, gelten die Anforderungen des GEG an den Wärmeschutz. Ausnahme: Denkmal oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit.

Ich habe mein Haus geerbt. Muss ich sofort dämmen?

Wenn Sie ein unsaniertes Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­haus geerbt oder gekauft haben, müssen Sie innerhalb von zwei Jahren bestimmte Nach­rüst­pflich­ten erfüllen, insbesondere bei der Dämmung von Dach und Rohrleitungen.

Was passiert, wenn ich nicht dämme?

Verstöße gegen das GEG können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das gilt insbesondere für versäumte Pflicht­maß­nah­men wie Rohr­lei­tungs­däm­mung oder ungedämmte Dachbereiche.

Gibt es Fördermittel auch für die Rohrdämmung?

Ja. Wenn die Dämmung als Teil eines Gesamtpakets mit weiteren Maßnahmen durchgeführt wird, ist sie förderfähig. Besonders sinnvoll ist die Kombination mit einem individuellen Sa­nie­rungs­fahr­plan (iSFP).

Wie finde ich heraus, ob mein Haus die Anforderungen erfüllt?

Ein zertifizierter Energieberater kann Ihre Immobilie präzise bewerten, Nach­rüst­pflich­ten identifizieren und sinnvolle Maßnahmen empfehlen, inklusive Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung und För­der­mit­tel­prü­fung.