Das „Heizungsgesetz“ ist seit 2024 fester Bestandteil des Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­set­zes (GEG). Oft wurde es als radikale Abkehr von fossilen Energien wahrgenommen. Tatsächlich bot es zahlreiche Über­gangs­re­ge­lun­gen, Wahl­mög­lich­kei­ten und Förderungen. Einer der bekanntesten Punkte: Neue Heizungen würden in Zukunft mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen. Doch mit der bevorstehenden Ablösung des GEG durch das Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz haben sich die Voraussetzungen erneut verändert. Dieser Beitrag liefert einen Überblick darüber, was bisher galt und auf welche Änderungen sich Eigentümer einstellen müssen.

Wärmepumpe mit angeschlossenem Warmwasserbehälter und Pufferspeicher
Die Wärmepumpe ist eine der möglichen Alternativen, die das neue Heizungsgesetz für den Austausch alter Heizungen vorsieht.
Das Wichtigste in Kürze zum Heizungsgesetz
  • Das Heizungsgesetz ist eigentlich ein Teil des Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­set­zes und schreibt bislang vor, dass neue Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen.
  • Für Neubauten in Neubaugebieten galt die Regel verbindlich. Für Bestandsgebäude und andere Neubauten griffen Über­gangs­fris­ten, die zum Beispiel an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt waren.
  • Bestehende Heizungen durften zunächst weiter betrieben werden, solange sie nicht unter wenige spezifische Aus­tausch­pflich­ten fallen.
  • Wichtig: 2026 soll der als Heizungsgesetz bekannte Teil des GEG ersetzt werden und im neuen Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz aufgehen. Unter anderem die 65-Prozent-Quote für erneuerbare Energien wird in diesem Zuge höchst­wahr­schein­lich entfallen. Eigentümer profitieren weiterhin von der Möglichkeit einer Energieberatung und Förderangeboten.
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Zertifizierte Energieberater nach DIN EN 16247 und Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) von TÜV, DEKRA, IHK, dena und EIPOS.

Hintergrund: Wie das Heizungsgesetz ins GEG kam

Mit der Novelle des Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­set­zes, die seit dem 1. Januar 2024 gilt, wurde das viel diskutierte „Heizungsgesetz“ Teil des bestehenden Rechtsrahmens. Ziel war es, die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu verringern und den Gebäudesektor Schritt für Schritt in Richtung Kli­ma­neu­tra­li­tät zu entwickeln.

Der Begriff „Heizungsgesetz“ ist eigentlich eine verfälschende Bezeichnung. Rechtlich handelt es sich nicht um ein eigenständiges Gesetz, sondern um eine Reihe von Ergänzungen und Verschärfungen im Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­setz. Konkret geht es dabei etwa um § 60b GEG (Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen) sowie den Unterabschnitt 4, der in § 71 GEG und seinen diversen Un­ter­ab­schnit­ten die Anforderungen an Heizungsanlagen festlegt und in § 72 GEG die Rah­men­be­din­gun­gen eines Betriebsverbots für bestimmte Heizkessel und Ölheizungen darlegt. § 73 GEG wiederum beschreibt mögliche Ausnahmen.

Damit wurde erstmals ein verbindlicher Rahmen geschaffen, wie Heizungsanlagen künftig ausgestaltet werden müssen, um sowohl den Kli­ma­schutz­zie­len als auch den Anforderungen an Ver­sor­gungs­si­cher­heit gerecht zu werden.

Kernregel: 65 Prozent erneuerbare Energien bei neuen Heizungen

Das Herzstück des sogenannten Hei­zungs­ge­set­zes war die 65-Prozent-Vorgabe. Jede neue Heizungsanlage, die eingebaut wird, musste mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme nutzen. Damit sollte der Anteil fossiler Brennstoffe wie Gas und Öl schrittweise zurückgehen, ohne dass sofort ein vollständiges Verbot greift.

Für Neubauten in Neubaugebieten galt diese Regel bereits seit dem 1. Januar 2024. Bei Be­stands­ge­bäu­den sowie Neubauten außerhalb ausgewiesener Neubaugebiete war die Umsetzung an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Erst wenn diese abgeschlossen war, griff die Pflicht. Das sollte für mehr Pla­nungs­si­cher­heit sorgen und berücksichtigte regionale Unterschiede bei der En­er­gie­ver­sor­gung.

Die Vorgabe war grundsätzlich tech­no­lo­gie­of­fen formuliert. Es gab also keine Pflicht, ausschließlich Wärmepumpen einzubauen. Eigentümer konnten zwischen verschiedenen Optionen wählen, zum Beispiel:

  • Wärmepumpe, die Umweltwärme aus Luft, Erde oder Wasser nutzt
  • Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz, wenn dieses verfügbar ist
  • Hybridheizung, bei der eine fossile Heizung mit erneuerbaren Energien wie Solarthermie kombiniert wird
  • Biomasseheizung, etwa mit Holzpellets oder Hackschnitzeln
  • Perspektivisch was­ser­stoff­fä­hi­ge Heizungen, wenn ein lokales Netz aufgebaut wird

Mit der Abschaffung des Hei­zungs­ge­set­zes 2026 sollen nun auch wieder neue Gas- und Ölheizungen eingebaut werden können. Für den Umweltschutz werden diesen Energieträgern in den kommenden Jahren in mehreren Stufen anhand einer sogenannten Bio-Treppe zunehmend Anteile klimaneutraler Brenn­stoff­an­tei­le beigemischt, womit die Preise für die fossilen Brennstoffe wahrscheinlich steigen werden.

Die Kalkulation der zu erwartenden Betriebskosten wird damit umso wichtiger, wenn Sie mit dem Gedanken spielen, eine neue Gas- oder Ölheizung einzubauen: Eine präzise Heiz­last­be­rech­nung hilft, die optimale Dimensionierung der Anlage festzulegen und Über­di­men­sio­nie­run­gen zu vermeiden. Möchten Sie mehrere Maßnahmen gleichzeitig umsetzen, nutzen Sie eine Energieberatung sowie eine energetische Baubegleitung, um die gesetzlichen Vorgaben zuverlässig einzuhalten und Fördermittel zu sichern. Das bietet sich an, wenn Sie etwa eine Fassaden- oder Dachsanierung geplant haben, durch die sich die voraussichtlich benötigte Heizlast signifikant verringert.

Neubauten und das Heizungsgesetz

Für Bauherren von Neubauten galt das neue Heizungsgesetz in besonderem Maße. In Neubaugebieten mussten seit Anfang 2024 Heizsysteme mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien installiert werden. Anders als im Bestand gab es hier keine langen Über­gangs­fris­ten: Die Anforderungen waren sofort verbindlich.

Ein wichtiger Aspekt für Neubauten war die kommunale Wärmeplanung. Entstand in einem Gebiet in den kommenden Jahren ein Wärmenetz, konnte es sinnvoll sein, den Neubau so vorzubereiten, dass ein späterer Anschluss ohne großen Aufwand möglich sein würde. War ein Wärmenetz nicht absehbar, empfahl es sich, direkt auf eine moderne Lösung wie eine Wärmepumpe oder eine Hybridheizung zu setzen.

Die Einhaltung der Vorgaben musste baurechtlich nachgewiesen werden. Das erfolgte über die Berechnung des Jah­res­pri­mär­ener­gie­be­darfs und den Vergleich mit einem gesetzlich definierten Referenzgebäude. Für eine lückenlose Dokumentation konnte die Begleitung durch eine Energieberatung für Neubauten genutzt werden. Diese ist auch unter den neuen Voraussetzungen ohne Heizungsgesetz weiterhin sinnvoll, um die beste energetische Lösung für Ihr Gebäude zu finden.

Aus­tausch­pflich­ten und Fristen bei Be­stands­ge­bäu­den

In Be­stands­ge­bäu­den gilt: In aller Regel müssen Sie keine funktionierende Heizung von heute auf morgen austauschen. Das Gesetz ist inzwischen bereits länger in Kraft, dementsprechend sollte die Notwendigkeit eines Tauschs, sollte sie eintreffen, keine Überraschung mehr sein.

Dennoch gibt es einige klare Fristen für den Heizungstausch, die Eigentümer im Blick behalten sollten. Besonders relevant sind alte Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel, die vor 1991 eingebaut wurden. Diese dürfen, ebenso wie später eingebaute Kessel dieser Art, die ein Alter von 30 Jahren erreichen, nicht mehr betrieben werden. Der Grund: Sie laufen besonders ineffizient, da sie ihre Temperatur nicht bedarfsgerecht regulieren können.

Selbst nach einer Heizungshavarie können defekte, irreparable Gas- oder Ölheizungen durch eine neue, gebrauchte oder gemietete mit Gas oder Öl betriebene Heizung ersetzt werden. Die Übergangsfrist zur 65-Prozent-Regel beträgt in diesem Fall immer noch großzügige fünf Jahre.

Eine besondere Ausnahme gilt für selbstgenutzte Immobilien: Wer seit oder schon vor dem 1. Februar 2002 ununterbrochen in seinem Haus wohnt und dort einen Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel betreibt, ist von der Aus­tausch­pflicht befreit. In diesem Fall greift der sogenannte Bestandsschutz, sodass der Kessel auch nach Ablauf der 30 Jahre weiter betrieben werden darf. Wechselt das Eigentum, etwa durch Verkauf oder Erbschaft, geht die Pflicht zum Austausch jedoch automatisch auf den neuen Eigentümer über. Daher lohnt auch eine Energieberatung beim Hauskauf, die über solche und weitere Sa­nie­rungs­pflich­ten beim Ei­gen­tums­wech­sel von Be­stands­ge­bäu­den informiert.

Ob die Aus­tausch­pflicht für alte Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel 2026 ebenfalls komplett abgeschafft wird oder ob es eine alternative Regelung geben wird, ist noch nicht abschließend geklärt. Sobald es eine definitive Information hierzu gibt, werden wir diesen Artikel aktualisieren.

Infografik zur 65%-Pflicht bei Heizungen
Infografik zur bisherigen 65%-Pflicht bei Heizungen.

Umtausch im Rahmen des Hei­zungs­ge­set­zes wird durch Förderungen unterstützt

Für die Beantragung einer Hei­zungs­för­de­rung müssen Sie sich aktuell (Stand: 2026) an die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) wenden, da die Hei­zungs­för­de­rung seit 2024 zentral über die KfW abgewickelt wird. Die Antragstellung erfolgt über das KfW-Kundenportal „Meine KfW„.

Die KfW ist die zentrale Anlaufstelle für die Hei­zungs­för­de­rung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Zusätzlich fördert das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) andere Einzelmaßnahmen wie Gebäudehülle, Anlagentechnik und Hei­zungs­op­ti­mie­rung.

Förderung für private Bestandsgebäude

Für Bestandsgebäude bietet die Hei­zungs­för­de­rung über den KfW-Zuschuss 458 für Privatpersonen hohe Zuschüsse der förderfähigen Kosten bis maximal 30.000 Euro pro Wohneinheit.

Die Förderung setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen:

Förder­komponente Höhe Bedingungen
Grund­förderung 30 Prozent Für alle förder­fähigen Heizungen und Anschlüsse
Klima­geschwindig­keits-Bonus 20 Prozent Austausch von Öl-, Gasetagen­heizung oder Nacht­speicher (mind. 20 Jahre alt)
Einkommens-Bonus 30 Prozent Selbst­nutzende Eigentümer mit max. 40.000 € zu ver­steuerndem Haushalts­einkommen
Effizienz-Bonus (bei Wärme­pumpen) 5 Prozent Wärme­pumpen mit natür­lichem Kältemittel oder Erd-/Grund­wasser-Nutzung

Folgende Heizsysteme werden gefördert:

  • Wärmepumpen
  • Solarthermische Anlagen
  • Bio­mas­se­hei­zun­gen
  • Brenn­stoff­zel­len­hei­zung
  • Was­ser­stoff­fä­hi­ge Heizungsanlagen
  • Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • Anschluss an Gebäude- oder Wärmenetze

Zusätzlich zur Hei­zungs­för­de­rung können Sie einen Er­gän­zungs­kre­dit von bis zu 120.000 Euro bei der KfW beantragen. Das BAFA fördert weitere Einzelmaßnahmen wie Dämmung oder Fenster mit 15 bis 20 Prozent Zuschuss bei bis zu 60.000 Euro förderfähigen Kosten (mit individuellem Sa­nie­rungs­fahr­plan).

Wichtige Voraussetzungen: Sie müssen Eigentümer einer bestehenden Immobilie in Deutschland sein und den Antrag vor Vorhabenbeginn stellen. Ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leis­tungs­ver­trag mit aufschiebender Bedingung zur Förderzusage ist vor der Antragstellung erforderlich.

Förderung für Unternehmen

Für Unternehmen und Nicht­wohn­ge­bäu­de gelten ebenfalls spezielle Förderprogramme der KfW.

Unternehmen und sonstige Investoren erhalten für den Austausch alter fossiler Heizungen gegen erneuerbare Heizsysteme in bestehenden Nicht­wohn­ge­bäu­den einen Zuschuss von bis zu 35 Prozent der förderfähigen Kosten (Grundförderung 30 Prozent, Effizienzbonus für Wärmepumpen: 5 Prozent).

Die förderfähigen Gesamtkosten sind nach beheizter Net­to­grund­flä­che des Gebäudes gestaffelt, je nach Fläche steigt die Summe pro Quadratmeter an.

GEG und das Heizungsgesetz: typische Miss­ver­ständ­nis­se

Rund um das Heizungsgesetz gab es viele falsche Annahmen. Drei davon begegneten uns besonders häufig:

  • „Ab 2024 sind Gasheizungen verboten“ – stimmt so nicht. Bestehende Gasheizungen dürfen weiter betrieben werden. Neu eingebaute Anlagen müssen jedoch perspektivisch die 65-Prozent-Regel erfüllen, entweder eigenständig oder als Hybridlösung.
  • „Nur Wärmepumpen sind erlaubt“ – gesetzlich nicht festgeschrieben. Das Gesetz ist tech­no­lo­gie­of­fen gestaltet. Neben Wärmepumpen sind auch Fern- und Nahwärme, Biomasseanlagen oder was­ser­stoff­fä­hi­ge Heizungen zulässig.
  • „Sofortige Aus­tausch­pflicht für alle Heizungen“ – falsch, Übergänge sind klar geregelt. Niemand muss seine funktionierende Heizung über Nacht stilllegen. Aus­tausch­pflich­ten gelten erst bei sehr alten Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­seln oder nach 30 Jahren Betriebsdauer, es sei denn, eine Ausnahme greift.

Steht bei Ihnen demnächst ein Heizungstausch an, empfehlen wir Ihnen, die aktuellen Entwicklungen rund um das Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz weiter zu verfolgen, um den Umstieg auf eine zukunftsfähige Heizung gut zu planen. Sobald es eine finale Version des Gesetzes gibt, werden auch wir wieder umfassend darüber informieren.

herr-heid-zitat

Das Heizungsgesetz zwingt niemanden über Nacht zu einem Heizungswechsel. Es eröffnet aber die Möglichkeit, jetzt auf zukunftsfähige Technik umzusteigen und Förderungen mitzunehmen.

Energieberater & Ing. Cyran Heid M.Sc.

Das Ende des Hei­zungs­ge­set­zes: Was Sie als Eigentümer jetzt tun sollten

Mit der bevorstehenden Ablösung des Hei­zungs­ge­set­zes im Jahr 2026 haben sich die Voraussetzungen nun erneut grundlegend geändert. Eigentümer arbeiten unter neuen Voraussetzungen: Neben dem Ende der starren 65-Prozent-Pflicht wird auch die verpflichtende Energieberatung vor dem Einbau einer neuen Heizung abgeschafft. Dennoch kann Ihnen eine solche Beratung immer noch weiterhelfen: Um die neuen gesetzlichen Vorgaben mit den passenden För­der­pro­gram­men zu verbinden, ist es sinnvoll, einen erfahrenen Energieberater vor Ort einzuschalten. Er prüft, welche Technik im konkreten Gebäude funktioniert, welche Fördermittel von BAFA oder KfW zur Verfügung stehen und wie sich beides optimal kombinieren lässt. So bleibt der Heizungswechsel weiterhin eine Investition in die Zu­kunfts­fä­hig­keit Ihrer Immobilie und vor allem keine Belastung.

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
0158 - 886 535 18 oder Formular abschicken:
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Häufige Fragen zum Heizungsgesetz

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zum neuen Heizungsgesetz und seinen Anforderungen.

Kann ich meine bestehende Gas- oder Ölheizung weiterhin nutzen?

Der Großteil bestehender Heizungen wird auch nach Abschaffung des Hei­zungs­ge­set­zes weiter betrieben werden können. Eine Aus­tausch­pflicht könnte weiterhin insbesondere Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kes­sel betreffen, die älter als 30 Jahre sind oder werden. Wer eine funktionierende Anlage besitzt, muss nicht sofort handeln, sollte aber den theoretischen Zeitpunkt der fälligen Modernisierung und eine mögliche Neuregelung im Rahmen des Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes im Blick behalten.

Was passiert, wenn meine Heizung kaputtgeht?

Fällt eine Heizung irreparabel aus, dürfen Eigentümer als Übergangslösung bislang eine konventionelle Heizung einbauen, die jedoch nur befristet betrieben werden darf, bis ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist oder eine erneuerbare Alternative installiert wurde. Nach dem neuen Ge­set­zes­vor­schlag soll auch die dauerhafte Installation einer neuen Öl- oder Gasheizung wieder möglich sein.

Wie kann ich meine Investition in eine neue Heizung finanziell absichern?

Primär gibt es Zuschüsse vom BAFA, primär für die Energieberatung, und der KfW für die Anschaffung. Daneben lohnt sich ein Blick auf steuerliche Vorteile. Energetische Mo­der­ni­sie­run­gen können unter bestimmten Voraussetzungen über mehrere Jahre steuerlich abgesetzt werden, allerdings fallen dann die Zuschüsse als Option weg. Außerdem erhöhen sie den Wert der Immobilie, was sich spätestens beim Verkauf oder bei einer An­schluss­fi­nan­zie­rung bemerkbar macht.

Gibt es Son­der­re­ge­lun­gen für kleine Haushalte oder besondere Situationen?

Ja. Haushalte mit geringem Einkommen können zusätzliche Förderboni beantragen, sodass die Eigenbelastung bei einem Heizungstausch noch einmal erheblich sinkt. Auch bei denk­mal­ge­schütz­ten Gebäuden oder in besonderen Härtefällen gibt es Ausnahmen. Diese sollten allerdings individuell mit einem Energieberater geprüft werden, da die Anforderungen je nach Gebäudeart stark variieren können.

Lohnt es sich, mit dem Heizungstausch zu warten?

Das hängt von der individuellen Situation ab. Gegebenenfalls kann es finanziell vorteilhaft sein, den Heizungstausch früher vorzunehmen, um von den aktuell noch hohen Förderquoten zu profitieren, denn abhängig von politischen Entwicklungen werden Förderprogramme regelmäßig angepasst. Auch mit dem neuen Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz könnte es Anpassungen an den Förderungen geben, auch wenn finanzielle Unterstützung zum Beispiel beim Einbau einer Wärmepumpe grundsätzlich erhalten bleiben soll.